Selbstverständlich geht das.
§ 20 LHundG NRW
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
Dachtest Du ernsthaft, die Behörden würden munter Hunde einziehen, ohne dafür eine Rechtsgrundlage zu haben? Ganz so doof sind die nun auch wieder nicht.