Deine Frage ist kaum zu beantworten, da die Hundesteuer von den Gemeinden bestimmt wird und es nicht in allen Bundesländern Hundeverordnungen gibt, die dieser Gemeindesteuer einen Rahmen vorgeben. In RLP gibt es Gerichtsentscheide zum
Wachhund:
Steuerfreiheit für "Arbeitshund"
Sieht die Hundesteuersatzung einer Gemeinde oder Stadt vor, dass solche Hunde von der Steuer befreit werden, die in einem Wirtschaftsbetrieb (z.B. als Wachhund) eingesetzt werden oder die zur Zucht gehalten werden, so gilt diese Befreiung auch dann, wenn diese Hunde gelegentlich und nebenbei auch "privat genutzt" werden. Der Hundehalter muss dann nachweisen, dass das private Interesse an dem Tier von völlig untergeordneter Bedeutung ist. VGH Mannheim, Az.: 2 S 2113/00
Wachhunde und Hundesteuerbefreiung
Wird ein Wachhund nur und ausschließlich zur Bewachung eines Geschäftsbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Anwesens eingesetzt, so kann der Hundehalter oftmals eine Befreiung von der Hundesteuer bei seiner Gemeinde beantragen. Dient diese Hundehaltung aber auch persönlichen Zwecken, weil z.B. auch das auf diesem Grundstück gelegene Privatwohnhaus von diesem Hund bewacht werden soll, so kommt eine Befreiung von der Hundesteuer nicht in Frage. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 14 A 1569/03
letzteres ist einfach zu umgehen, indem man sgt, daß der Hund nicht das Privathaus zu bewachen habe.
Zu der Frage, ob bestimmte Rassen als Wahchund vorgesehen sind:
Auch ein für die Bewachung einer Geflügelherde eingesetzter Hund kann unter das Steuerprivileg fallen und zu einer Befreiung von der Hundesteuer führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Trier. Der Entscheidung lag der Antrag eines Hundehalters zur Hundesteuerbefreiung vor, der einen Hund zur Bewachung seiner Rassegeflügelzucht hielt. Mit der Begründung, bei den Hunden handele es sich zum einen nicht um so genannte Hütehunde und zum anderen nicht um Hunde, die zur Bewachung einer Huftierherde eingesetzt würden, lehnte die beklagte Ortsgemeinde die Steuerbefreiung ab. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Das einschlägige örtliche Satzungsrecht sehe eine Befreiung von der Hundesteuer u.a. für Hunde vor, die zur Bewachung von Herden notwendig seien. Herde in diesem Sinne könne aber auch eine Geflügelherde sein. Ebenso wenig sei der Satzung zu entnehmen, dass von der Steuerbefreiung nur bestimmte Hunderassen erfasst werden sollten. Vielmehr spreche die einschlägige Satzungsvorschrift insoweit nur von Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig seien, was auch auf einen Hund zutreffen könne, der nicht zur Rasse der so genannten Hütehunde zähle. Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 101/04.TR und 2 K 102/04.TR