das gild für ganz deutschland
HundVerbrEinfG § 3 Überwachung
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen
haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des
Absatzes 1
1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des
Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume,
Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten
Zeiten,
b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3. Unterlagen einsehen,
4. Hunde untersuchen.
(3) Der Auskunftspflichtige hat
1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die
Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und
Transportmittel zu bezeichnen,
3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu
leisten,
5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.