Weiden. (wl) Tief in die Tasche greifen muss ein Jurastudent aus dem Landkreis Neustadt/WN für "Brenda" - seine Kampfhündin "zweiter Klasse". Wegen unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Hunden verurteilte Richter Hubert Windisch den 38-Jährigen am Mittwoch zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 22 Euro. Der Angeklagte hatte sich die Haltung des Tieres nicht genehmigen lassen.
Bereits in der letzten Woche hatte sich das Gericht mit dem Tier befassen müssen, das zunächst als "American Staffordshire Terrier" und damit als Kampfhund erster Klasse angesehen wurde (der NT berichtete). Gutachter hatten Brenda jedoch als nicht ganz reinrassig bezeichnet. Auch sei der Hund lediglich "normal gefährlich", zeige ein eher friedliches Wesen und sei so der Klasse II zuzuordnen.
Dies aber, so Staatsanwältin Gerlinde Werner, entbinde den vorbestraften Angeklagten nicht von der Genehmigungspflicht. Die Ungefährlichkeit hätte er der Behörde darlegen müssen. Die Staatsanwältin beantragte eine achtmonatige Bewährungsstrafe. Sie sah den Angeklagten in einem anderen Fall auch einer Veränderung von amtlichen Ausweisen als überführt an. Letzteres war nach Meinung von Rechtsanwalt Wolfgang Hartmann (Regensburg) nicht nachgewiesen.
In Sachen Kampfhund wollte der Verteidiger die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt sehen. Die einschlägige Strafbestimmung sei verfassungswidrig, weil die gesetzliche Regelung hierfür zur Kompetenz der Länder gehöre. Abgesehen davon sei Brenda ungefährlich und somit "genehmigungsfrei".
Zum Freispruch kam es aber nur im zweiten Anklagepunkt mit der Ausweisänderung. Bezüglich der Verfassungsmässigkeit des "Kampfhund-Papagraphen" hatte das Gericht keine Bedenken. Der Angeklagte hätte eine Genehmigung beantragen müssen, so Richter Windisch. Das aber dürfte sich als schwierig gestalten: "Selbst wenn der Hund ungefährlich ist, müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Haltung und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen." Dennoch vermied es das Gericht, die derzeit im Tierheim untergebrachte Hündin einzuziehen, da die Frage der Genehmiging noch offen ist.
Bereits in der letzten Woche hatte sich das Gericht mit dem Tier befassen müssen, das zunächst als "American Staffordshire Terrier" und damit als Kampfhund erster Klasse angesehen wurde (der NT berichtete). Gutachter hatten Brenda jedoch als nicht ganz reinrassig bezeichnet. Auch sei der Hund lediglich "normal gefährlich", zeige ein eher friedliches Wesen und sei so der Klasse II zuzuordnen.
Dies aber, so Staatsanwältin Gerlinde Werner, entbinde den vorbestraften Angeklagten nicht von der Genehmigungspflicht. Die Ungefährlichkeit hätte er der Behörde darlegen müssen. Die Staatsanwältin beantragte eine achtmonatige Bewährungsstrafe. Sie sah den Angeklagten in einem anderen Fall auch einer Veränderung von amtlichen Ausweisen als überführt an. Letzteres war nach Meinung von Rechtsanwalt Wolfgang Hartmann (Regensburg) nicht nachgewiesen.
In Sachen Kampfhund wollte der Verteidiger die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt sehen. Die einschlägige Strafbestimmung sei verfassungswidrig, weil die gesetzliche Regelung hierfür zur Kompetenz der Länder gehöre. Abgesehen davon sei Brenda ungefährlich und somit "genehmigungsfrei".
Zum Freispruch kam es aber nur im zweiten Anklagepunkt mit der Ausweisänderung. Bezüglich der Verfassungsmässigkeit des "Kampfhund-Papagraphen" hatte das Gericht keine Bedenken. Der Angeklagte hätte eine Genehmigung beantragen müssen, so Richter Windisch. Das aber dürfte sich als schwierig gestalten: "Selbst wenn der Hund ungefährlich ist, müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Haltung und Ihre Zuverlässigkeit nachweisen." Dennoch vermied es das Gericht, die derzeit im Tierheim untergebrachte Hündin einzuziehen, da die Frage der Genehmiging noch offen ist.