Nun.... im ganzen Kontext der Rasselisten ist es ziemlich egal, aus welchen Gründen diese neuen "Rassen" gezüchtet werden, und welche Papiere man hat usw.
Fakt ist, dass die Rasselisten damals kamen, weil die Politik leider Gottes sämtliche sog. "Kampfhunde" aus Deutschland weg haben wollte. Und Fakt ist auch, dass für die Politik in damaliger Hysterie jeder Hund, der irgendwie so ein bisschen danach aussah, als Kampfhund betrachtet wurde. Fakt ist weiter, dass insb. wegen dieser Zielsetzung der Phänotyp gilt. Fast überwiegend in ganz Deutschland wird ein Hund, der wegen des Verdachts "Listenhund" begutachtet wird, nach seinem Phänotyp beurteilt. Sch***egal, was für Papiere der Halter dann hat. Sämtliche Rasselisten (außer das Saarland) haben die Erweiterung auf Kreuzungen drin ...oder, wie z.B. in Rheinland-Pfalz: "Typ Pit Bull Terrier"....damit schwebt nach gesetzlicher Subsumtion erst mal über jedem "Bollerkopf" das Risiko, ggf. als Listenhund(kreuzung) eingestuft und beschlagnahmt zu werden. Das macht auch Sinn aus der Sicht des Gesetzgebers, da er ja sämtliche "Kampfhunde" in Deutschland mit Rasselisten ausrotten wollte und auch immer noch will. Deswegen absolutes Einfuhrverbot, deswegen Erweiterung auf Kreuzungen, deswegen in den meisten Bundesländern Zucht-, Handels-, und Haltungsverbote. Eine Rechtssicherheit existiert nicht, denn wir wissen, dass die Phänotypbestimmung letztendlich auch nur eine Vermutungsäußerung ist von einem (Amts)veterinär, der Ahnung von den gelisteten Rassen haben kann, aber nicht muss. Wir wissen auch, dass die genaue Rassebeteiligung derzeit nicht zu 100% nachzuweisen ist und Gentests grds. nicht anerkannt werden (sollten). Bei manchen Bundesländern bzw. Behörden gibt es - sofern Elterntiere bekannt und auch entsprechend nachgewiesen werden können - die Möglichkeit, dass Nachkommen nur bis zur F1-Generation geprüft werden. In anderen Bundesländern ist es kackegal, in welcher Generation der Hund ggf. Pit/Staff-Vorfahren hat....sieht er so aus und vermutet ein Veterinär dass...dann ist es schon passiert und man hält plötzlich illegal einen Listenhundmix.
Ergo: Phänotyp ist der Typ, dem die Behörden vertrauen. Papiere oder Gentests können einen raushauen, müssen aber nicht und dementsprechend ist es mit den ganzen neuen Bulls....ob jetzt Alba-Bull, Siambull oder American Bullys etc. rechtlich betrachtet so, wie es ist: Sie können alle in den Fokus rücken und wenn sie nur ein bisschen so aussehen wie Pit/Staff, dann kann es die Sicherstellung geben. Die Rasselisten haben die rechtliche Qualität dazu.
Viele meinen auch immer mit der Anmeldung lediglich die Anmeldung bei der Hundesteuerstelle, die geklappt hat. Das ist das große Problem....die Hundesteuerstellen haben nichts mit der Ausführung der Landeshundegesetze/verordnungen zu tun.
Abschließend darf ich das Bayerische Innenministerium zitieren, was ich bzgl. Rechtliche Einordnung der neuen Moderassen über die IG Gegen Rasselisten e.V. befragt habe:
"...in unserem Haus liegen bereits Erkenntnisse zum Modetrend neuer Kreuzungsrassen vor, die darauf abzielen, die Vorschriften zu den bestehenden Rasselisten, zu umgehen. Neben dem American Bully in seinen verschiedenen Varianten treten auch andere neu hinzukommende Kreuzungsrassen, wie beispielsweise der Alauntbull, der Exotic Bully oder der Alba Bull auf, deren Aussehen durchaus unterschiedlich ausfällt. Bei diesen nicht anerkannten Rassen handelt es sich zumeist um Kreuzungsprodukte aus Rassen, die in den beiden Kategorien der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (Kampfhundeverordnung) geführt werden.
Eine generelle Einstufung einer sehr uneinheitlichen, nicht anerkannten Rasse ist daher schwierig und muss immer im Einzelfall geklärt werden. Gehört ein Hund keiner anerkannten Rasse an, so muss er von einem Gutachter in den Bewertungskriterien Phänotyp, Wesen und Bewegungsablauf einer oder auch als Kreuzung mehrerer Rassen zugeordnet werden. Soweit die Elterntiere bekannt sind, ist es aus genetischen Gründen in der Regel nur sinnvoll, die Nachkommen bis zur F1-Generation als von der Kampfhundeverordnung erfasste Kreuzungen zu behandeln; nähere Ausführungen zum Verwaltungsvollzug beinhaltet die Nr. 37 der Vollzugsbekanntmachung (
).
Sofern das jeweilige Gutachten zu dem Ergebnis führt, dass ein Hund der Kategorie I der Kampfhundeverordnung eingekreuzt ist, hat dies zur Folge, dass er der Erlaubnispflicht nach Art. 37 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) unterliegt.
Die Sicherheitsbehörden sind angehalten, bei Zweifeln zu einem Gutachten das Veterinäramt zu beteiligen"