Polizist schlägt gefesselte Frau krankenhausreif...

Und wenn die Angaben der Zeitungen stimmen, war doch auch die betroffene Frau nicht festgenommen, sondern da sollten Sachverhalte geklärt werden, oder irre ich mich da?

Äh. Ja. Sie sollte, gegen ihren Willen, zur Wache gebracht werden. Und sie musste dazu sogar mit Handschliessen gefesselt werden. Ergo ist sie in diesem Moment vorübergehend festgenommen.


By the way: Zur Feststellung meiner Personalien (einmal als Unfallzeugin und einmal bei Schwarzfahren (vergessener Perso zum Semesterticket)) bin ich aber durchaus schon mal in einem Polizeifahrzeug gelandet,
worüber ich bei der "Schwarzfahr-Sache" übrigens echt froh war, denn draußen war es saukalt. War ich dann in dem Moment auch schon eine Festgenommene? Ist jetzt nicht polemisch gemeint. Das interessiert mich einfach.

Wenn Du FREIWILLIG da eingestiegen bist, dann warst Du natürlich nicht festgenommen. Festnehmen muss man nur Leute, die nicht freiwillig mitkommen. Ist aber auch irgendwie logisch, oder? ;) Dass Du Dich im Auto aufwärmen durftest, war in dem Moment Freundlichkeit der Beamten.
 
Hmm, über dein persönliches Rechtsempfinden kann man ja nicht diskutieren.
Ich gehe aber richtig in der Annahme, dass du die Voraussetzungen der Notwehr und die Befugnisse, die sie einem gibt, nicht kennst?

Ich kenne diese von Berufswegen her und halte sie hier nicht für gegeben. Immer voraus gesetzt, das die Definition berufsübergreifend und allgemeingültig ist - wovon ich ausgehe. Die Gründe dafür, warum ich diese Meinung vertrete, habe ich bereits mehrfach und sehr ausführlich dargelegt. :)

Also ich kenne diese auch von Berufswegen und kann dennoch nicht sagen, ob diese vorliegt. Dies hängt letztlich an Details, die wir, mangels Akteneinsicht, nicht kennen. Ich würde zwar eher zu "nein" tendieren, aber ich halte auch die Bejahung der Notwehr nicht für ausgeschlossen.
Ich finde es eben etwas seltsam, wenn jemand die Notwehr ausschließt ("nicht angebracht", "nicht schlüssig") ohne auch nur zu wissen, von was die Rede ist.
Zur Not hilft da manchmal wikipedia ( ) weiter ;)

Zu meiner Verteidigung;)

Bevor ich die Äußerung niedertippte, dass mir die Notwehr-Argumentation nicht schlüssig erscheint, habe ich den Wikipedia-Eintrag durchaus gelesen. Eben weil ich mir selbst die Frage gestellt habe, ob ich womöglich völlig falsch liege mit meinem Eindruck.

Und trotz Nachlesens bei Wikipedia erschien mir die Notwehr-Argumentation noch immer nicht schlüssig (woraufhin ich frischen Mutes besagten Eintrag niedertippte) und das tut es auch jetzt nach nochmaligem Lesen des Wikipedia-Eintrags immer noch.
 
Also ich kenne diese auch von Berufswegen und kann dennoch nicht sagen, ob diese vorliegt. Dies hängt letztlich an Details, die wir, mangels Akteneinsicht, nicht kennen. Ich würde zwar eher zu "nein" tendieren, aber ich halte auch die Bejahung der Notwehr nicht für ausgeschlossen.
Ich finde es eben etwas seltsam, wenn jemand die Notwehr ausschließt ("nicht angebracht", "nicht schlüssig") ohne auch nur zu wissen, von was die Rede ist.
Zur Not hilft da manchmal wikipedia ( ) weiter ;)

Laut dem, was wir aktuell wissen und was bisher - sowohl von der Frau, als auch von dem Pressesprecher der Polizei - ausgesagt wurde, als auch die vorliegenden ärztlichen Atteste der Verletzungen (also von dem aktuell bekannten Stand der Dinge ausgehend), kann ich nur darauf schliessen, das der Tatbestand "Notwehr" (und damit eine quasi Rechtfertigung der Schläge) hier nicht zum tragen kommen kann.

Wo Du auf Wikipedia verwiesen hast, zitiere ich gerne einmal aus deren Definition:
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Eine erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
Zwei Faustschläge, welche die hier zur Folge gehabten Verletzungen herbei geführt haben, in das Gesicht einer praktisch bewegungsunfähigen Frau als Reaktion auf Spucken (was ja der "Notwehrgrund" sein soll, hinzu kommt - lt. Polizeisprecher - noch das schlagen wollen mit dem Kopf, was mir aber, aufgrund der Fixierung und Lage der Frau als herbeigezogen erscheint, da physiologisch kaum möglich) scheint mir - nach meinem Logik und Unrechts,-/Rechtsempfinden - nicht zu passen.
 
Wenn jemand bei einer Notwehrhandlung übertreibt (z.B. zu fest zuschlägt oder sich härter verteidigt, als dies nötig wäre) - dann liegt trotzdem immer noch Notwehr vor. Man spricht dann vom Notwehrexzess, der unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben kann (nicht: muss).
 
Hovi schrieb:
Wenn Du FREIWILLIG da eingestiegen bist, dann warst Du natürlich nicht festgenommen. Festnehmen muss man nur Leute, die nicht freiwillig mitkommen. Ist aber auch irgendwie logisch, oder? Dass Du Dich im Auto aufwärmen durftest, war in dem Moment Freundlichkeit der Beamten.

Ich kenn mich da halt nicht so aus. Jetzt weiß ich es ja, ab wann man im Zweifelsfall "festgenommen" ist.

Aber wie gesagt, so eine Situation, in der Beamte mich (aus ihrer Sicht - wie ich jetzt weiß - völlig zurecht und nachvollziehbar) am Telefonieren hindern wollen würden, wäre mir bis zu dieser Diskussion ein bisschen "übergriffig" vorgekommen, was die Stimmung im Fahrzeug sicher nicht verbessert hätte.

Ich kann mir also schon vorstellen, dass sich Situationen wegen eigentlicher Kleinigkeiten hochschaukeln können.
 
Und wenn die Angaben der Zeitungen stimmen, war doch auch die betroffene Frau nicht festgenommen, sondern da sollten Sachverhalte geklärt werden, oder irre ich mich da?

Äh. Ja. Sie sollte, gegen ihren Willen, zur Wache gebracht werden. Und sie musste dazu sogar mit Handschliessen gefesselt werden. Ergo ist sie in diesem Moment vorübergehend festgenommen.

Lt. Berichten ist sie freiwillig in das Auto gestiegen, wollte dann ihre Mutter anrufen - was der Polizist ihr verwehrte. Daraufhin wurde sie ungehalten und wurde aufgrund dessen gefesselt. Wenn ich das richtig lese, im Polizeiwagen.

Verständnisfrage an Dich: War sie demnach erst nicht festgenommen und dann im Anschluss schon, weil sie sich dagegen aufgelehnt hat, nicht telefonieren zu dürfen? Hätte sie - als nichtfestgenommene Person - aussteigen und telefonieren dürfen? Wenn nein: Ab welchem Zeitpunkt gilt jemand als festgenommen?
 
Wenn jemand bei einer Notwehrhandlung übertreibt (z.B. zu fest zuschlägt oder sich härter verteidigt, als dies nötig wäre) - dann liegt trotzdem immer noch Notwehr vor. Man spricht dann vom Notwehrexzess, der unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben kann (nicht: muss).

Hovi, ich habe nur einen winzigkleinen Absatz aus Wiki zitiert, weil ich mir die Arbeit ersparen wollte, nun jeden einzelnen Aspekt der Definition "Notwehr" auf diesen Fall abzubilden. Lies es also bitte auch nur als Detail. Ich bin und bleibe der Meinung, dass das Gesamtpaket "Notwehr" hier nicht passt. Das schrieb ich auch schon sehr sehr häufig und ausführlich, inkl. Begründungen und Co. :hallo:
 
Lt. Berichten ist sie freiwillig in das Auto gestiegen, wollte dann ihre Mutter anrufen - was der Polizist ihr verwehrte. Daraufhin wurde sie ungehalten und wurde aufgrund dessen gefesselt. Wenn ich das richtig lese, im Polizeiwagen.

Verständnisfrage an Dich: War sie demnach erst nicht festgenommen und dann im Anschluss schon, weil sie sich dagegen aufgelehnt hat, nicht telefonieren zu dürfen? Hätte sie - als nichtfestgenommene Person - aussteigen und telefonieren dürfen? Wenn nein: Ab welchem Zeitpunkt gilt jemand als festgenommen?

Da ich selbst den Hergang ja nun auch nicht kenne, kann ich nur sagen, was ich vermute: Der Frau wurde (wahrscheinlich) erklärt, dass sie mit zur Wache kommen muss. Warum dies erforderlich war, wissen wir nicht, vielleicht zur sicheren Personalienfeststellung. Ab diesem Moment gilt sie als "sistiert" (= fuer einen kurzen Zeitraum, so lange es eben zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, festgenommen). Und ab dem Zeitraum, wo eine Person in den Streifenwagen verfrachtet wird, um sie zur Wache zu bringen, empfiehlt es sich eben, gewisse Eigensicherungsgrundsaetze zu beachten.
 
Ich glaube, nur wenige Nichtjuristen haben eine Vorstellung davon, was so alles unter "Notwehr" fallen kann. :).

Verteidigen darf man sich nicht nur gegen körperliche Angriffe, sondern durchaus auch gegen Ehrverletzungen. Natürlich muss die Verteidigungsmassnahme angemessen und verhaeltnismaessig sein. Ist sie es nicht, sind wir wieder beim Notwehrexzess, aber Notwehr ist es dennoch. :hallo:
 
Lt. Berichten ist sie freiwillig in das Auto gestiegen, wollte dann ihre Mutter anrufen - was der Polizist ihr verwehrte. Daraufhin wurde sie ungehalten und wurde aufgrund dessen gefesselt. Wenn ich das richtig lese, im Polizeiwagen.

Verständnisfrage an Dich: War sie demnach erst nicht festgenommen und dann im Anschluss schon, weil sie sich dagegen aufgelehnt hat, nicht telefonieren zu dürfen? Hätte sie - als nichtfestgenommene Person - aussteigen und telefonieren dürfen? Wenn nein: Ab welchem Zeitpunkt gilt jemand als festgenommen?

Da ich selbst den Hergang ja nun auch nicht kenne, kann ich nur sagen, was ich vermute: Der Frau wurde (wahrscheinlich) erklärt, dass sie mit zur Wache kommen muss. Warum dies erforderlich war, wissen wir nicht, vielleicht zur sicheren Personalienfeststellung. Ab diesem Moment gilt sie als "sistiert" (= fuer einen kurzen Zeitraum, so lange es eben zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist, festgenommen). Und ab dem Zeitraum, wo eine Person in den Streifenwagen verfrachtet wird, um sie zur Wache zu bringen, empfiehlt es sich eben, gewisse Eigensicherungsgrundsaetze zu beachten.

Ok. Also ist jemand quasi ab dem Moment "kurzzeitig festgenommen", wo er zur Wache gebracht wird. Egal ob gefesselt oder nicht. Richtig? Wird dies den Personen mitgeteilt, damit sie wissen, ab wann sie quasi festgenommen sind? Du sagtest, das "Tascheneigentum" gesichert wird. Wird auch dies den Personen mitgeteilt bzw. muss das gar mitgeteilt werden?

Ich kenne das nur aus amerikanischen Filmen ("Sie haben das Recht, zu schweigen ..."), deswegen frage ich. Bisher hatte ich noch nicht das Vergnügen. :p
 
Ich glaube, nur wenige Nichtjuristen haben eine Vorstellung davon, was so alles unter "Notwehr" fallen kann. :).

Verteidigen darf man sich nicht nur gegen körperliche Angriffe, sondern durchaus auch gegen Ehrverletzungen. Natürlich muss die Verteidigungsmassnahme angemessen und verhaeltnismaessig sein. Ist sie es nicht, sind wir wieder beim Notwehrexzess, aber Notwehr ist es dennoch. :hallo:

Das alles grundsätzlich immer auch Auslegungssache ist und durchaus nach rechts oder links gedreht werden kann (je nach "Fähnchen") dürfte ein jeder Wissen. Darum geht es mir aber natürlich gerade nicht. :hallo:
 
Ja, egal, ob gefesselt oder nicht. Und ja, man teilt den Leuten mit, dass sie nun vorläufig festgenommen sind.Undd wenn man jemandem die Taschen leert, sagt man üblicherweise auch dazu, a) WARUM das gemacht wird und b) dass die Person die Sachen später selbstverständlich wiederkriegt. Also, ich mache das, weil sowas deeskalierend wirkt. Es gibt aber durchaus Personen, die diese Erklaerungen vor lauter Randale oder Blutalkohol oder oder oder.... nicht mitkriegen. Denen mache ich keine Zeichnung. ;)

Edit: Eben. Notwehr ist Auslegungssache. Deswegen kann man sie hier eben NICHT einfach kategorisch ausschliessen. Darueber zu entscheiden, ist Job des Richters.
 
Hovi schrieb:
Ja, egal, ob gefesselt oder nicht. Und ja, man teilt den Leuten mit, dass sie nun vorläufig festgenommen sind.Undd wenn man jemandem die Taschen leert, sagt man üblicherweise auch dazu, a) WARUM das gemacht wird und b) dass die Person die Sachen später selbstverständlich wiederkriegt. Also, ich mache das, weil sowas deeskalierend wirkt. Es gibt aber durchaus Personen, die diese Erklaerungen vor lauter Randale oder Blutalkohol oder oder oder.... nicht mitkriegen. Denen mache ich keine Zeichnung.

Ist das Vorschrift, dass man den Leuten a) und b) mitteilt? Und sagt man denen auch, dass sie ggf. auf der Wache telefonieren können? Oder gibt es auch Kollegen, die das nicht tun?

Ich denke schon, dass das eine Situation ist, in der ich z.B. (und ich halte mich nicht für einen aufbrausenden Menschen) ohne entsprechende Aufklärung echt ungehalten werden könnte.

Ich frag auch nicht, weil ich Polizisten blöd dastehen lassen will. Aber bei nicht erfolgender Aufklärung könnte ich mir ebenso wie bei nicht mitbekommener Aufklärung durchaus die erste Stufe einer Eskalation erklären, die dann für alle Beteiligten zu unschönen Ergebnissen führt (wie z.B. in diesem Fall).
 
Nein. :) Ist keine Vorschrift. Aber üblicherweise kann man mit Polizisten ganz normal reden. Und die reden ganz normal mit einem, wenn der nicht gerade nach ihnen tritt und sie anspuckt. Also, meistens.

Und ich sage auch nicht jedem, der gar nicht telefonieren will, dass er auf der Wache später telefonieren kann. Aber wenn er telefonieren will und wenn nichts dagegen spricht, dass er telefoniert, dann lasse ich ihn natuerlich telefonieren, wieso auch nicht? Wenn aber etwas dagegen spricht ( z. B. aus ermittlungstaktischen Gründen), dann darf der auch erstmal nicht telefonieren. Das hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
 
Wenn jemand bei einer Notwehrhandlung übertreibt (z.B. zu fest zuschlägt oder sich härter verteidigt, als dies nötig wäre) - dann liegt trotzdem immer noch Notwehr vor. Man spricht dann vom Notwehrexzess, der unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleiben kann (nicht: muss).

Ich glaube, nur wenige Nichtjuristen haben eine Vorstellung davon, was so alles unter "Notwehr" fallen kann. :).

Verteidigen darf man sich nicht nur gegen körperliche Angriffe, sondern durchaus auch gegen Ehrverletzungen. Natürlich muss die Verteidigungsmassnahme angemessen und verhaeltnismaessig sein. Ist sie es nicht, sind wir wieder beim Notwehrexzess, aber Notwehr ist es dennoch. :hallo:

Ja genau so!

Ich habe über diesen Falll natürlich mit meinem Mann gesprochen, eben wegen der Nähe der Berufsfelder. Er sieht naturgemäß daher auch er beide Seiten. Sagt zwar, dass da sicher "einiges schiefgelaufen" ist und das so nicht hätte passieren dürfen, kann sich aber eben auch besser in den Polizisten versetzen, so dass er mit Pauschalverurteilungen vorsichtig ist. Wobei er auch sagte, dass eine Versetzung in den Innendienst wohl angebracht wäre, er aber diese Foredrungen, dass der jetzt sofort entlassen und eingebuchtet gehört überzogen findet (zumal so viel noch offen ist).

Und als ich sagte, dass das ja wohl keine Notwehr gewesen sein kann, hat er es mir eben auch genau so erklärt wie Hovi oben. Zur Feststellung OB es Notwehr war, ist völlig unerheblich WIE DOLL er geschlagen hat. Die Beurteilung um die Verhältnismäßigkeit der Mittel de Wehr gewahrt wurde, ist erst ein ZWEITER Schritt in der Beurteilung. Also selbst WENN man dann zum Schluss kommt (wie es hier wahrscheinlich ist), dass eben nicht verhältnismäßig reagiert wurde, bleibt es trotzdem Notwehr. Das eine ist unabhängig vom Anderen.
 
Ja, egal, ob gefesselt oder nicht. Und ja, man teilt den Leuten mit, dass sie nun vorläufig festgenommen sind.Undd wenn man jemandem die Taschen leert, sagt man üblicherweise auch dazu, a) WARUM das gemacht wird und b) dass die Person die Sachen später selbstverständlich wiederkriegt. Also, ich mache das, weil sowas deeskalierend wirkt. Es gibt aber durchaus Personen, die diese Erklaerungen vor lauter Randale oder Blutalkohol oder oder oder.... nicht mitkriegen. Denen mache ich keine Zeichnung. ;)

Danke für die Erklärung.

Edit: Eben. Notwehr ist Auslegungssache. Deswegen kann man sie hier eben NICHT einfach kategorisch ausschliessen. Darueber zu entscheiden, ist Job des Richters.

Natürlich. Aber eine freie Meinung darf und werde ich mir bilden - und das habe ich in diesem Fall getan.
 
Zu meiner Verteidigung;)

Bevor ich die Äußerung niedertippte, dass mir die Notwehr-Argumentation nicht schlüssig erscheint, habe ich den Wikipedia-Eintrag durchaus gelesen. Eben weil ich mir selbst die Frage gestellt habe, ob ich womöglich völlig falsch liege mit meinem Eindruck.

Okay, ich meinte nur, weil du was von ausweichen und Verhältnismäßigkeit geschrieben hast. Beides Dinge, die die Notwehr im Normalfall nicht verlangt.


Wo Du auf Wikipedia verwiesen hast, zitiere ich gerne einmal aus deren Definition:
Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Eine erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.
Zwei Faustschläge, welche die hier zur Folge gehabten Verletzungen herbei geführt haben, in das Gesicht einer praktisch bewegungsunfähigen Frau als Reaktion auf Spucken (was ja der "Notwehrgrund" sein soll, hinzu kommt - lt. Polizeisprecher - noch das schlagen wollen mit dem Kopf, was mir aber, aufgrund der Fixierung und Lage der Frau als herbeigezogen erscheint, da physiologisch kaum möglich) scheint mir - nach meinem Logik und Unrechts,-/Rechtsempfinden - nicht zu passen.



Man kann gerade bei Widersprüchlichem (Kopfstoß oder Spucken; richtig fixiert und gefesselt oder festgehalten, um fixiert zu werden) nicht einfach die Lieblingsversion annehmen, sondern sollte sich zurücklehnen und das Ergebnis des Verfahrens abwarten.
Übrigens kann ich den Sachverhalt so auslegen und unter das Notwehrrecht packen, dass es passt (ohne, dass dies meine persönliche Meinung oder Rechtsauffassung darstellt ;))

Notwehrauslegung zugunsten des Polizisten sähe dann etwa so aus:

I. Notwehrlage: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff

Anspucken ist ein rechtswidriger Angriff gegen die Ehre und die körperliche Unversehrtheit.
Der Kopfstoß ist ein ein Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit.

Dieser Angriff fand auch gerade statt, war also gegenwärtig und auch rechtswidrig.

II. Notwehrhandlung: Erforderlichkeit der Notwehrhandlung

Die Handlung ist erforderlich, wenn sie objektiv geeignet ist den Angriff abzuwehren und das relativ mildeste Mittel darstellt.

Objektiv geeignet ist sie, wenn sie die sofortige und endgültige Beseitigung des Angriffs erwarten lässt oder wenigstens den Angriff abschwächt.
Durch den Faustschlag (gehen wir von einem Faustschlag aus) wurde die Aktion der Frau beendet, die Handlung war objektiv geeignet.

Der Faustschlag müsste auch relativ mildestes Mittel sein.
Stehen dem Angegriffenen mehrere gleich geeignete Mittel zur Verfügung, muss er das mildeste wählen.
Hierzu gilt: Ausweichen ist kein milderes Mittel (Rechtsbewährungsprinzip: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen). Auf unsichere Verteidigungsmittel muss sich der Angegriffene nicht beschränken. Das einzige Mittel ist stets erforderlich. Ein milderes Mittel muss immer "genauso effektiv" sein, wie der fälscherlicherweise gewählte.

Zurückweichen ist kein milderes Mittel.
Ein Schlag in eine andere Körperregion nicht genauso effektiv, weil dadurch das Spucken oder mit dem Kopf stoßen nicht sicher beendet worden wäre.
Den Kopf mit der Hand zu fixieren wäre ein riskantes Mittel, da hierbei die Gefahr des Gebissen-Werdens vorliegt.
Fraglich, ob ein Schlag mit der flachen Hand es auch getan hätte. Vielleicht. Aber auf der anderen Seite war die Frau vielleicht so aufgebracht, dass der Polizist annehmen musste, eine Ohrfeige hätte sie nur noch mehr aufgebracht. Oder es war aufgrund der umstehenden Kollegen nur möglich mit geschlossener Hand zu schlagen.

III. Gebotenheit der Handlung

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung findet nicht statt.
Eingeschränkt wird die Notwehr nur in Ausnahmefällen:

1. Bei erkennbar schuldlos Handelnden

Die Frau war soweit klar, dass der Richter keine Blutabnahme anordnete. Sie war also aufgrund von Drogen oder Alkohol sicher nicht schuldunfähig.

2. Bei Bagatellangriffen (Drängeln in der Warteschlangen). Liegt nicht vor.

3. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern (Kriegsveteran der Kirschdieb vom Baum schießt). Liegt nicht vor.

4. Enge persönliche Beziehung. Liegt nicht vor.

5. Provokationsfälle. Liegen nicht vor.

6. Art.2 EMRK. Liegt nicht vor.

Demnach keine Einschränkung.

IV. Verteidiungswille
Lag vor.


Zuletzt wäre noch die Frage, ob die Polizei sich überhaupt auf § 32 StGB berufen kann, weil eben die Verhältnismäßigkeitsprüfung entfällt. Das nehmen wir zugunsten des Polizisten natürlich auch an.

Damit wäre die Notwehr gegeben, der Polizist gerechtfertigt.
Geht man davon aus, dass der Faustschlag zu krass war, der Polizist aber aus einem Gefühl des Bedrohtseins handelte, wäre er entschuldigt (rechtswidriges Handeln, aber ohne Schuld - Notwehrexzess).

Es geht ja nicht darum, dass man das anders sieht. Kann man alles. Ich kann im Notwehrparagraphen nur etwas anders argumentieren und plötzlich ist es keine Notwehr mehr. Was man unter den § 32 StGB fallen lässt und was nicht, ist eine Frage des Einzelfalls. Aber den Einwand der Notwehr als "unangebracht" zu bezeichnen, wie helki das tat, finde ich eben daneben. Nur darum ging es mir ;)
 
Nein. :) Ist keine Vorschrift. Aber üblicherweise kann man mit Polizisten ganz normal reden. Und die reden ganz normal mit einem, wenn der nicht gerade nach ihnen tritt und sie anspuckt. Also, meistens.


Das scheint hier ja der springende Punkt gewesen zu sein;)

Ich kann mit diesen Vermutungen, dass die Frau ansonsten ja lieb und nett ist und nur geschimpft, getreten und gespuckt hat, weil die Polizisten so unfreundlich waren, ja nix anfangen.


Klingt für mich wie die Verteidigung eines "Tut-Nix" der dann mal einen Rüffel für seine Pöbelei bekommen hat und dessen Besitzer dann ganz geschockt sind, dass ihr Liebling jetzt nen Kratzer hat;)



Ist doch ok, wenn sie rumgepöbelt hat und unter Drogen stand etc. - der Faustshlag war ja trotzdem blöd aber ich verstehe jetzt nicht, wieso man das jetzt noch so hindreht als wäre die Frau ein vollkommen friedliebender Mensch, der, nur weil die bösen Bullen ja so fies waren, dazu gebracht wurde sich so aufzuführen:rolleyes:
Entweder bin ich respektvoll im Umgang mit anderen Menschen oder nicht - aber wenn ich es bin, dann fange ich auch nicht an zu spucken etc. nur weil ich im Auto nicht telefonieren darf, sondern löse das anders
 
Zwei Faustschläge, welche die hier zur Folge gehabten Verletzungen herbei geführt haben, in das Gesicht einer praktisch bewegungsunfähigen Frau als Reaktion auf Spucken (was ja der "Notwehrgrund" sein soll, hinzu kommt - lt. Polizeisprecher - noch das schlagen wollen mit dem Kopf, was mir aber, aufgrund der Fixierung und Lage der Frau als herbeigezogen erscheint, da physiologisch kaum möglich) scheint mir - nach meinem Logik und Unrechts,-/Rechtsempfinden - nicht zu passen.

Ob es zwei waren ist doch gar nicht sicher, da steht doch Aussage gegen Aussage...
 
Buroni schrieb:
Ich kann mit diesen Vermutungen, dass die Frau ansonsten ja lieb und nett ist und nur geschimpft, getreten und gespuckt hat, weil die Polizisten so unfreundlich waren, ja nix anfangen.

Musst du ja auch nicht.

Ich kann mir halt vorstellen, wie es so eskaliert sein könnte (ohne dass irgendwer dabei irgendwelche schändlichen Absichten gehabt haben muss), ohne dass die Frau direkt aggressiv aufgetreten ist.

Ob es so war, weiß ich nicht. Ist aber eine von mehreren Möglichkeiten, die ich persönlich so schrecklich abwegig nicht finde.
 
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