Hier mal der interne Leitfaden der ADD / Hr. Kuhn an die Ordnungsämter vom 21.10.2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund vieler Diskussionen und Unsicherheiten bei der Übernahme von Listenhunden nach § 1 Abs. 2 LHundG aus Tierheimen anderer Bundesländer durch rheinland-pfälzische Bürger wurde der nachfolgende Leitfaden erarbeitet. Dieser wurde auch mit dem zuständigen Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur in Mainz abgestimmt. Anbei werden Ihnen folgende Punkten anhand gegeben:
1. Der Halter muss schon Erfahrungen mit einem Listenhund haben (sachkundig sein) und es dürfen auch bei seiner bisherigen Hundehaltung keine Verstöße nach LHundG bekannt geworden sein. Die entsprechenden Nachweise (Bestätigung der für ihn bisher zuständigen Ordnungsbehörde) hat der Antragsteller der zuständigen rheinland-pfälzischen Ordnungsbehörde vorzulegen. Die Zuverlässigkeitsprüfung nach § 3 LHundG ist auf jeden Fall durchzuführen.
2. Die örtliche Ordnungsbehörde in Rheinland-Pfalz fragt in solchen Fällen generell bei dem Ordnungsamt des anderen Bundeslands nach, warum der Hund im Tierheim aufgenommen wurde und ob Erkenntnisse vorliegen, die auf eine besondere Verhaltensauffälligkeit des Hundes schließen lassen. Kann die Ordnungsbehörde hierzu keine Aussage abgeben, ist der Hund zu dieser Frage durch eine amtliche Tierärztin oder eine amtlichen Tierarzt auf Kosten des Antragstellers zu begutachten. Bei Welpen erfolgt diese Überprüfung spätestens mit Vollendung des 12. Monats. Das Gutachten ist der zuständigen Ordnungsbehörde in Rheinland-Pfalz vorzulegen. Damit soll vermieden werden, dass verhaltensauffällige Hunde hier eine Erlaubnis erhalten und das Gefahrenpotential in Rheinland-Pfalz ansteigt (Diese Vorprüfung ergibt sich auch aus dem Beschluss des VG Neustadt a.d.W. vom 22.12.2008, Az.: 5 L 1418/08.NW.) Eine Nachfrage beim abgebenden Tierheim reicht nicht aus.
3. Das abgebende Tierheim im anderen Bundesland verpflichtet sich in dem Abgabevertrag, den Hund bei Problemen in einem Zeitraum von 12 Monate ab Abgabe zurückzunehmen. Damit ist auch gewährleistet, dass dem Steuerzahler in Rheinland-Pfalz die Kosten für diese Hunde im Falle deren Rückgabe nicht aufgebürdet werden.
Vorrangig sollte jedoch immer wieder auf unsere Listenhunde in den Tierheimen in Rheinland-Pfalz verwiesen werden. Durch die verstärkte Anzahl von illegaler Haltung und die dadurch erforderliche Sicherstellung sind auch immer wieder Hunde jüngerer Jahrgänge vorhanden. Die Nachfrage kann durch das Ordnungsamt oder den Interessent bei der ADD erfolgen, da diese Hunde hier in der landesweiten Chipkennzeichnungsdatei gelistet sind.
Mit diesem Leitfaden ist sowohl der Gefahrenabwehr als auch dem Tierschutz Rechnung getragen. Daher gehe ich davon aus, dass die Verfahrensweise einer gerichtlichen Überprüfung standhält.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.