Kampfschmuser&Arbeit&Arge &Hilfe

Oder aber, falls der Kindesvater nicht zahlt, nur für die Tochter Sozialhilfe beantragen. Dann könnte sie schon mit dem bereits vorhandenen Minijob das gleiche raushaben, wie sie jetzt von der ARGE dazu bekommt.

Sozialhilfe kann die Tochter nicht bekommen - nur Alg II gemeinsam mit der Mutter.

Evtl. könnte sie mit einem Teilzeitjob Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten und so von der ARGE wegkommen....

Wenn die Mutter kein ALG 2 bezieht, kann die Tochter Sozialhilfe bekommen, wenn das Einkommen der Mutter zur Versorgung Beider nicht reicht und der Vater keinen Unterhalt zahlt. Das war mein Ausgangspunkt.
 
  • 19. Mai 2024
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Hi MaHeDo ... hast du hier schon mal geguckt?
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Oder aber, falls der Kindesvater nicht zahlt, nur für die Tochter Sozialhilfe beantragen. Dann könnte sie schon mit dem bereits vorhandenen Minijob das gleiche raushaben, wie sie jetzt von der ARGE dazu bekommt.

Sozialhilfe kann die Tochter nicht bekommen - nur Alg II gemeinsam mit der Mutter.

Evtl. könnte sie mit einem Teilzeitjob Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten und so von der ARGE wegkommen....

Wenn die Mutter kein ALG 2 bezieht, kann die Tochter Sozialhilfe bekommen, wenn das Einkommen der Mutter zur Versorgung Beider nicht reicht und der Vater keinen Unterhalt zahlt. Das war mein Ausgangspunkt.


Sozialhilfe gibt es nur noch für Nicht-Erwerbsfähige - also Rentner usw...
Die Tochter bildet mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft - also entweder beide Alg II oder keiner.
 
Das mit der Vollzeitstelle wird sie aber wohl schlucken müssen....

Das wäre natürlich eine schwere Bürde, die sie da zu tragen hätte :unsicher:

Ganz ehrlich? Bei solchen Aussagen krieg ich nen Hals. Heutzutage sollte man froh sein Arbeit zu haben.

Sehe ich auch so, ich denke man sollte die Bälle erstmal flach halten, in der heutigen Situation ist es je nach Bundesland und persönlicher Situation echt schwer Arbeit zu bekommen. Und als alleinerziehende hat man in der Regel schlechte Karten.

Eine Mitarbeiterin von mir ist auch alleinerziehend mit zwei Kindern, und das ist halt echt ein Unterschied zu einem "normalen" (Sorry das ist jetzt nicht despektierlich gemeint)

die hat oft Ausfallzeiten wg. kranker Kinder, kann so gut wie keine Überstunden machen oder mal dableiben wenns mal brennt usw.

Aber ich unterstütze sie und gebe ihr alle Freiheiten, z. B. darf sie als erste von meiner Abteilung ihren Urlaub plannen, denn erstens hat mann auch soziale Verantwortung und zweitens ist sie dadurch sehr motiviert.
 
Sozialhilfe gibt es nur noch für Nicht-Erwerbsfähige - also Rentner usw...
Die Tochter bildet mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft - also entweder beide Alg II oder keiner.

Du meinst die Grundsicherung, aber auch Schulkinder sind Nicht- Erwerbsfähige. Bevor wir hier weiter ins Detail gehen, es ist doch gar nicht klar, ob der Kindesvater keinen Unterhalt zahlt. Nicht einmal, ob nicht sogar sie auch noch Ehegattenunterhalt bezieht. War bisher ja nur eine Spekulation meinerseits. ;)
 
Nun will das Arbeitsamt das sie Vollzeit Arbeiten geht!

Sie hat einen Minijob will aber nur einen Teilzeitjob machen.

Sie sucht schon verzweifelt.

Hier hatte ich draus gelesen, dass sie keine Vollzeitstelle will...

Du hast gefragt: "Aber mal ganz ehrlich - was spricht denn gegen eine Vollzeitstelle?" Und ich darauf geantwortet, dass das doch jeder für sich allein entscheiden kann und sich dafür niemand rechtfertigen muss- solange er keine Zuschüsse der ARGE in Anspruch nimmt. ;) Wenn ihr das reicht, dann reicht ihr das.
 
Du meinst die Grundsicherung, aber auch Schulkinder sind Nicht- Erwerbsfähige.

Genau die meine ich.
Schulkinder gelten ab dem 15. Lebensjahr als erwerbsfähig. Aber selbst vorher bilden sie mit den Eltern eine Bedarfsgemeinschaft - wenn sie zusammenleben.
Es bleibt dabei - entweder beide Alg II oder keiner:hallo:
 
Und ich mein Sozialgeld, dass derjenige u.U. beziehen kann, der z.B. keine Grundsicherung erhalten kann. Da die Mutter ja über Einkommen (wenn auch geringes) verfügt, muss diese kein ALG 2 beantragen. Deshalb auch meine Idee, z.B. ein Arbeitslosenzentrum aufzusuchen, um den Einzelfall durchzusprechen. Hier vor Ort gibt es auch ein Familienbüro, dass in solchen Fällen hilft. Vielleicht braucht sie ja auch gar keine Unterstützung vom Amt, wenn sich die Unterhaltsfrage gütlich klären lässt.

Alg 2 ist erstmal die "einfachste" Lösung, weil sie in der momentanen Situation erstmal alles über einen Antrag am Laufen halten kann. Allerdings ist diese Unterstützung eben auch an Bedingungen geknüpft, die sie anscheinend gerade überrollen. Und wie schon geschrieben, die Einzelheiten und Hintergründe kennen wir ja gar nicht. Wir wissen nicht einmal, ob uns das überhaupt was angeht, zumal die Hilfesuchende ja nicht selbst gepostet hat und wir nicht einmal genau wissen, ob sie diese Einblicke in ihr Privatleben überhaupt wünscht.
 
Danke für eure Antworten!!:)

Ich hoffe das es noch mehr werden!:p

Sie käme mit einer Teilzeitstelle vom Amt weg!!

Der Ex kommt als Hundesitter nicht in Frage!!!!:rolleyes:

Scully der Tip war gut bei ner Vollzeitstelle einen Schluck aus der Flasche finde ich nicht verwerflich.:D

Meine Frage wäre noch gibt es auch Krankheiten bei denen sie nur Teilzeit machen kann??:verwirrt: Migräne? Depressionen?:D

Meine Freundin ist mittlerweile 51 Jahre alt und nervlich am Ende!!:(

Sie hat einen Minijob!

Sie will ja arbeiten und vom Amt weg, da kann man sie ja nicht zur Vollzeit zwingen, denn dann bliebe der Hund auf der Strecke!!
Ihre Tochter genau so leiden wie sie dann.

Eure Sabrina
 
Sie will ja arbeiten und vom Amt weg, da kann man sie ja nicht zur Vollzeit zwingen, denn dann bliebe der Hund auf der Strecke!!
Ihre Tochter genau so leiden wie sie dann.

Eure Sabrina

Das ist der springende Punkt. Solange sie von der ARGE Unterstützung bekommt, kann man sie eben schon zu Vollzeit "zwingen". Der Hund ist kein Grund, den sie anerkennen würden, das ist euch wohl klar.
 
... aber als Alleinerziehende mit einem Kind über 6 Jahren steht ihr mehr zu als nur 60 m².
Das ist falsch! Es stehen ihr bis zu 60 qm zu, es können auch 50 qm als ausreichend angesehen werden.

Zweites Problem bei einer zu großen Wohnung, die Tochter zieht aus - damit ist die Wohnung wieder nicht angemessen.

Eine Krankheit die einen arbeitsunfähig macht muss attestiert werden und da reicht kein Rezept vom Hausarzt.

Sorry aber mit ner Fahne zum eventuellen Arbeitgeber gehen, ist ja wohl das letzte, der Tipp und auch die Idee das durchzuführen. Schon mal daran gedacht das diese Infos an den Arbeitsvermittler gehen?

Ein Hund und eine 16jährige sind kein Grund nicht Vollzeit arbeiten zu gehen, es gibt jüngere Kinder die sich ein paar Stunden alleine versorgen. Zudem die Blagens in dem Alter sich sowieso mehr woanders als Zuhause aufhalten.

Ich verstehe den ganzen Aufstand eh nicht - wartet doch erst einmal das erste Vermittlunsgsangebot ab. Ihr tut ja gerade so als ob einem Arbeitslosen die Stellen hinterher geworfen werden und Arbeitgeber sich auf Frauen über 50 reissen.

In der Ruhe liegt die Kraft!
 
... aber als Alleinerziehende mit einem Kind über 6 Jahren steht ihr mehr zu als nur 60 m².
Das ist falsch! Es stehen ihr bis zu 60 qm zu, es können auch 50 qm als ausreichend angesehen werden.

Nein - was du schreibst ist falsch!
Als Alleinerziehende mit älteren Kindern stehen ihr mehr m² zu. Die Rückzugsmöglichkeit muss gegeben sein.
Genauso verhält es sich übrigens bei jungen Ehepaaren mit Kinderwunsch...

Gerne mehr dazu per PN...
 
Und ich mein Sozialgeld, dass derjenige u.U. beziehen kann, der z.B. keine Grundsicherung erhalten kann. Da die Mutter ja über Einkommen (wenn auch geringes) verfügt, muss diese kein ALG 2 beantragen.

...und genau dieses Sozialgeld wird dann für (unter 15jährige Kinder) gemeinsam mit dem Alg II gezahlt. Ein Kind kann das Sozialgeld nur erhalten, wenn auch die Mutter/ Eltern Alg II beantragen.
Aber in unserem Fall hier ist das Kind aber bereits 16 und somit kann es eh kein Sozialgeld bekommen - weil es erwerbsfähig ist.
 
Ich versuchs dann noch mal mit "Belegen", Nicki. Die Mutter hat Einkommen, das aber nicht für Beide reicht. Deshalb kann die Tochter, die wegen der Schulausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Hilfe nach §16 BSHG haben. (Aber nicht einmal das weiss ich genau, dazu steht nichts im Beitrag). Sie muss nämlich keine Bedarfgsgemeinschaft mit der Mutter haben, sie kann auch eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter haben.



Ebenso gibt es die Möglichkeit bei Kindern, die von eigenem Einkommen ihren Lebensbedarf decken können, dass nur die Eltern ALG 2 beantragen und bekommen. Ebenso denkbar, dass sich die Tochter schon in Ausbildung befindet. Wie gesagt, dazu steht hier nichts und das muss es ja auch nicht.

Und auch hier nochmal der Hinweis, dass alles nur ein Gedankengang war. Das muss sie im Einzelfall prüfen lassen und sollte sich dazu Hilfe suchen.

Ich verstehe den ganzen Aufstand eh nicht - wartet doch erst einmal das erste Vermittlunsgsangebot ab. Ihr tut ja gerade so als ob einem Arbeitslosen die Stellen hinterher geworfen werden und Arbeitgeber sich auf Frauen über 50 reissen.

Ich versteh die Aufregung der Betroffenen schon. Da steht man nun plötzlich vor einer komplett neuen Lebenssituation, die man erstmal sacken lassen muss. Gerade für Menschen im Alter von 50+ bietet die ARGE eine Menge an Maßnahmen sowie "Schmankerl" für Arbeitgeber. Ausgeschlossen und abwegig ist die Möglichkeit nicht, dass sie in absehbarer Zukunft ganztägig beschäftigt wird.
 
Nein - was du schreibst ist falsch!
Als Alleinerziehende mit älteren Kindern stehen ihr mehr m² zu. Die Rückzugsmöglichkeit muss gegeben sein.
Genauso verhält es sich übrigens bei jungen Ehepaaren mit Kinderwunsch...
Dann kannst Du ja bestimmt die gesetzliche Grundlage nennen? Ich bin gespannt!

Ich versteh die Aufregung der Betroffenen schon. Da steht man nun plötzlich vor einer komplett neuen Lebenssituation, die man erstmal sacken lassen muss. Gerade für Menschen im Alter von 50+ bietet die ARGE eine Menge an Maßnahmen sowie "Schmankerl" für Arbeitgeber. Ausgeschlossen und abwegig ist die Möglichkeit nicht, dass sie in absehbarer Zukunft ganztägig beschäftigt wird.
Eine neue Lebenssituation ist natürlich aufregend, keine Frage. Aber einen Hund oder einen Jugendlichen als Hinderungsgrund für ein Jobangebot zu nennen, ist nun mal nicht der Bringer.

Da ich ja ebenfalls um die 50 bin und mein Freundes- und Bekanntenkreis sich ebenfalls in dieser Altersklasse befindet, kann ich aus Erfahrung sagen, nichts wird so heiss gegessen wie es gekocht wird - also erst einmal abwarten.
 
Ich versuchs dann noch mal mit "Belegen", Nicki. Die Mutter hat Einkommen, das aber nicht für Beide reicht. Deshalb kann die Tochter, die wegen der Schulausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Hilfe nach §16 BSHG haben. (Aber nicht einmal das weiss ich genau, dazu steht nichts im Beitrag). Sie muss nämlich keine Bedarfgsgemeinschaft mit der Mutter haben, sie kann auch eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter haben.



Das Bundessozialhilfegesetz, das du hier zitierst ist seit dem 01.01.2005 außer Kraft.

Bundessozialhilfegesetz

Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.12.2002 I 4621​
Außer Kraft ab 1.1.2005. §101a am 1.7.2005 u. § 100 Abs. 1 am 31.12.2006 außer Kraft.
Alle Neuregelungen im und .


 
Ich versuchs dann noch mal mit "Belegen", Nicki. Die Mutter hat Einkommen, das aber nicht für Beide reicht. Deshalb kann die Tochter, die wegen der Schulausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Hilfe nach §16 BSHG haben. (Aber nicht einmal das weiss ich genau, dazu steht nichts im Beitrag). Sie muss nämlich keine Bedarfgsgemeinschaft mit der Mutter haben, sie kann auch eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter haben.



Das Bundessozialhilfegesetz, das du hier zitierst ist seit dem 01.01.2005 außer Kraft.

Bundessozialhilfegesetz


Stand: zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.12.2002 I 4621


Außer Kraft ab 1.1.2005. §101a am 1.7.2005 u. § 100 Abs. 1 am 31.12.2006 außer Kraft.

Alle Neuregelungen im und .

Stimmt, aber es gibt weiterhin die Haushaltsgemeinschaft, auch im SGB II.
 
... aber nicht zwischen Mutter und Kind. Das ist immer eine Bedarfsgemeinschaft - es sei denn das Kind ist mind. 25 Jahre alt oder es kann seinen Lebensunterhalt selber durch Einkommen sicherstellen. Dann wäre hier § 9 Abs. 5 SGB II zu prüfen - nämlich ob das Kind soviel Einkommen hat, dass es die Mutter unterstützen kann...
 
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