Zwingerhaltung

gisela brand

15 Jahre Mitglied
Ich brauch mal Euren Rat.

Ein paar hundert Meter von uns , hat ein Autohändler seinen Platz.
Kurz vor Weihnachten hat er aus Zaunelementen einen Zwinger zusammen
gestellt. Kein Windschutz kein Dach.
Das Gelände unzureichend gesichert.
In diesem Zwinger hält er einen Rotti.
Wie ich in Erfahrung bringen konnte ist das Tier 10 Jahre alt.
In der Eiseskälte saß der Hund nun da.
Habe das OA und die Kreisveterenärärztin eingeschaltet.
Die haben auch prompt gehandelt.Innerhalb von Stunden mußte er das Ganze
Wind und Wtterfest machen.
Freilaufen darf der Hund erst wenn alle Auflagen des OA zwecks Grundstückabsicherung getroffen sind,so weit so gut.
Ich geh mit Carlos 4x am Tag raus immer an dem Gelände vorbei.
Man sieht nie Jemanden auf den Platz.
Der Hund sitzt meiner Meinung dort Tag und Nacht allein.
Auch andere Nachbarn ist niemand über Tag dort auf gefallen.
Heute Abend bin ich erst gegen 21:00 Uhr mit Carlos raus .
Da kam mir ein Mann mit dem Rotti an der Leine entgegen.
Das heißt er wurde erst zu dem Zeitpunkt gefüttert und ausgeführt.
Ich habe ihn darauf angesprochen, das ich das nicht OK finde.
Das der Hund einem leid tun kann.
Er meinte das wäre so in Ordnung und die Mutter des Besitzers ginge ja auch noch mit Ihm.
Das kann ich nicht glauben. Der Rotti ist ein sehr bulliger Kerl , hat enorm
Kraft .
Dieser Mann konnte ihn kaum halten.
Wie kann das dann eine Frau, die zudem ja auch schon nicht mehr die Jüngste sein kann.Könnt ihr mir weiterhelfen ?
Ab wann ist Zwingerhaltung vom Gesetzgeber her erlaubt.
Ich will noch mal morgen beim OA und der AV anrufen. Möchte dann aber gern Fakten haben.Ich bin auch der Ansicht das 1x ausführen pro Tag zu wenig ist.
 
  • 26. April 2024
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hier mal die rechtliche seite


§ 2
Allg. Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder
einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält,
betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozial-
kontakte sind der Rassse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes
anzupassen.
(2 Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der
Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.
Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der
Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich
ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt
werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger
dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschafts-
bedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des
Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforder-
lich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt
werden.

§ 3
Anforderungen an die Betreuung
bei Gewerbsmässigem Züchten

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu
zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die
die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen
Behörde nachgewiesen hat.

§4
Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit
wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die
ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hundwährend der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmege-
dämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.


§ 6
Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen
nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutz-
bare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der
doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
2. für jeden weiterenin demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin
mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung steht,

Widerristhöhe (cm) Bodenfläche (mind. m2)

bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10

3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für eien Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwie-
genden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt be-
nutzbare Zweingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material be-
stehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers mus dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
 
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