Neues von Fair Dog:
Interview mit Novasol bezüglich deutscher Touristen mit Hund:
Interview "Hunde in Dänemark" Carlos Villaro Lassen - YouTube
und die Aussagen von Mette Gjerskov:
Mette Gjerskov hat ihre Antwort zur Frage 302 bzgl. des Hundegesetzes veröffentlicht:
Frage 302:
„Kann die Ministerin die Aussage bekräftigen, dass ein deutscher Tourist, der seinen Hund mit in die Ferien nimmt, nicht befürchten muss, dass sein Hund eingeschläfert wird?“
Antwort:
Touristen sind Herzlich Willkommen in Dänemark - dies gilt auch, wenn sie ihren Hund dabei haben. Und die Touristen, die sich an das Hundegesetz halten, müssen nichts befürchten auch nicht das ihr Hund eingeschläfert wird.
Die sogenannten Verbotsordnung die am 01. Juli 2010 in Kraft getreten ist und den Besitz, so wie die Zucht von 13 näher bestimmten Rassen, sowie deren Mischlingen beinhaltet, verbietet die Rassen in Folge des Hundegesetzes §§1a-1b.
Das Verbot des Besitzes der Hunderassen bedeutet, dass es Privatpersonen verboten ist, hierunter auch Touristen, einen verbotenen Hund mitzubringen. Dies gilt auch für einen Ferienaufenthalt in Dänemark. Darüber hinaus ist es verboten die Hunde, die auf der Liste stehen, gewerbsmäßig in Dänemark einzuführen.
Hunde die von der Übergangsregelung betroffen sind (also Hunde der Rasse auf der Verbotsliste, die vor dem 17. März 2010 angeschafft wurden - ausgenommen der Rassen Tosa Inu und Pit Bull Terrier oder Kreuzungen aus diesen) dürfen nach Dänemark mitgebracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen. Z.b. dürfen sie nur an einer maximal 2 Meter langen Leine und nur mit Maulkorb ausgeführt werden dies gilt für alle Wege, Plätze usw. die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Gleichzeitig zur Verbotsordnung wurde ein Paragraf der „schweren Bissverletzung“ eingeführt, §6 des Hundegesetzes, Abs. 5. Diese Bestimmung enthält, dass die Polizei einen Hund einschläfern muss, wenn er einen anderen Hund oder einen Menschen anfällt oder verletzt.
Dies bedeutet, wenn ein Hund, der nach Dänemark in die Ferien mitgebracht wurde, einen Menschen oder anderen Hund beißt (verletzt) wird die Polizei - so wie auch bei dänischen Hunden - auf Grundlage einer konkreten Beurteilung eine Entscheidung treffen, ob es sich hierbei um einen Fall nach dem Paragrafen der „schweren Bissverletzung“ handelt. Gegen die Entscheidung der Polizei kann bei der Staatspolizei Klage erhoben werden.
Es wird angemerkt, dass das Gesetz in dieser Form im Jahre 2010 von der Partei Venstre, den Konservativen und der Partei DF eingeführt wurde.
Mette Gjerskov
Original Frage und Antwort: