Toclett
20 Jahre Mitglied
Seit Jan. 2002 ist das neue Kaufvertragsrecht in Kraft. Damit sind die Fristen für
Mangel an der Sache „Tier“ von 6 Monaten auf 2 Jahre angehoben werden.
Es ist darauf zu achten, das bei der „Bedienungs- und Futteranweisung bei der
Sache Tier“ ja kein Fehler gemacht wird, was dann später evtl. zu einer nicht
einwandfreien körperlichen Entwicklung und Zahnstellungsproblemen bei dem
Tieren führen können. Denn dafür haftet jetzt der Verkäufer und nicht der Käufer!
Der Verkäufer befindet sich in der Beweislast, das er einwandfreie „Ware“ und eine
Bedienungsanleitung (Fütterung etc.) geliefert hat, obwohl er keinerlei Einwirkung mehr
nach Abgabe der „Ware Tier“ mehr hatte.
Ein Ausschluss dieser für den Verkäufer nicht guten Konditionen ist auch mit vertraglicher
Abmachung zum Schutze des Verbrauchers gem. § 475 BGB unwirksam.
Was bedeutet das für den Verkäufer? Du verkaufst ein Tier mit bestem Gewissen, das
von Dir aus alles o.k. ist und der Käufer reklamiert. Der Verkäufer muss dann beweisen, das die Reklamation des Käufers unberechtigt ist, ansonsten zahlt der Verkäufer
Von Arztbehandlung über evtl. Übernachtungskosten und Verdienstausfall bis hin,
das das Tier bis zur vollständigen Wiederherstellung bei dem Verkäufer versorgt und
dann dem Käufer an die Tür gebracht wird.
Hiermit ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet worden.
Bringt das eine Hobbyzucht ein, wie hoch soll und muss man den Preis eines Tieres setzen um
ggfs. hierfür Vorsorge zu treffen?
Kein Hobbyzüchter verdient sich eine „goldene Nase“ und kann ein „Tier“ bilanzieren und
für evtl. Reklamationen „Garantierückstellungen“ bilden.
Wer mehr über dieses Thema erfahren möchte, kann bei der Werbeagentur Wolfgang Becher
Balsterstr. 128, 44309 Dortmund für 5,-- Euro zuzügl. Porto eine Broschüre
Das neue Kaufrecht speziell für den Kauf eines Hundes ab 1.Jan. 02
anfordern.
Na ja, etwas positives hat das ganze ja auch. Versicherungsgesellschaften bieten speziellen
Rechtschutz an, deren Einnahmen sind gesichert und Rechtsanwälte wollen ja auch verdienen und es wird eben nicht so viele arbeitslose Gerichtsangestellte und Richter mehr geben.
In diesem Sinne,
M.Wright
Mitglied NRV e.V Sitz Berlin
Gruß Toci
www.nrv-ev.de
Mangel an der Sache „Tier“ von 6 Monaten auf 2 Jahre angehoben werden.
Es ist darauf zu achten, das bei der „Bedienungs- und Futteranweisung bei der
Sache Tier“ ja kein Fehler gemacht wird, was dann später evtl. zu einer nicht
einwandfreien körperlichen Entwicklung und Zahnstellungsproblemen bei dem
Tieren führen können. Denn dafür haftet jetzt der Verkäufer und nicht der Käufer!
Der Verkäufer befindet sich in der Beweislast, das er einwandfreie „Ware“ und eine
Bedienungsanleitung (Fütterung etc.) geliefert hat, obwohl er keinerlei Einwirkung mehr
nach Abgabe der „Ware Tier“ mehr hatte.
Ein Ausschluss dieser für den Verkäufer nicht guten Konditionen ist auch mit vertraglicher
Abmachung zum Schutze des Verbrauchers gem. § 475 BGB unwirksam.
Was bedeutet das für den Verkäufer? Du verkaufst ein Tier mit bestem Gewissen, das
von Dir aus alles o.k. ist und der Käufer reklamiert. Der Verkäufer muss dann beweisen, das die Reklamation des Käufers unberechtigt ist, ansonsten zahlt der Verkäufer
Von Arztbehandlung über evtl. Übernachtungskosten und Verdienstausfall bis hin,
das das Tier bis zur vollständigen Wiederherstellung bei dem Verkäufer versorgt und
dann dem Käufer an die Tür gebracht wird.
Hiermit ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet worden.
Bringt das eine Hobbyzucht ein, wie hoch soll und muss man den Preis eines Tieres setzen um
ggfs. hierfür Vorsorge zu treffen?
Kein Hobbyzüchter verdient sich eine „goldene Nase“ und kann ein „Tier“ bilanzieren und
für evtl. Reklamationen „Garantierückstellungen“ bilden.
Wer mehr über dieses Thema erfahren möchte, kann bei der Werbeagentur Wolfgang Becher
Balsterstr. 128, 44309 Dortmund für 5,-- Euro zuzügl. Porto eine Broschüre
Das neue Kaufrecht speziell für den Kauf eines Hundes ab 1.Jan. 02
anfordern.
Na ja, etwas positives hat das ganze ja auch. Versicherungsgesellschaften bieten speziellen
Rechtschutz an, deren Einnahmen sind gesichert und Rechtsanwälte wollen ja auch verdienen und es wird eben nicht so viele arbeitslose Gerichtsangestellte und Richter mehr geben.
In diesem Sinne,
M.Wright
Mitglied NRV e.V Sitz Berlin
Gruß Toci
www.nrv-ev.de