Vorläufiges Negativzeugnis füe Welpen

B

Baudisch

... wurde gelöscht.
Ich glaub, ich krieg einen zuviel :wand:

Heute kam das "Vorläufige Negativzeugnis" für Arthus, befristet bis 08.12.2011 (Wurftag 08.06.2010)

So weit, so gut. In bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlich zugänglichen Gebieten wird Leinenzwang angeordnet. Allein diese Formulierung soll wohl die 15€ wert sein und weil es so schwer ist, diese Gebühr zu erheben, kommen noch 3,45€ obendrauf als Auslagen. Leinenzwang für meinen Welpi ist also praktisch überall, außer wenn ein Zaun drumrum ist oder im Haus. Oder: mein frei außerhalb bewohnter Gebiete herumlaufender Welpi darf dies nur mit Maulkorb, damit er keinen Menschen, wild lebende oder freilaufende Tiere verfolgen und angreifen kann. Darf man da ganz laut "so ein Scheixx" schreien :gruebel: Man darf nicht, man muss!!! :mies:

Mein Grundstück muss obendrei ausbruchssicher gestaltet werden, damit Arthus das Gelände ja nicht unbeaufsichtigt verlassen kann. Naja - er ist sowieso nicht alleine draußen und wenn dann sowieso an der Flexi - nicht weil er so gefährlich ist, sondern weil vom angrenzenden Kirchlein Efeu auf mein Grundstück wächst und der Dödel noch alles frißt, was ihm vor die Nase kommt.

Außer einigem sonstigen Gelaber ist es schon fast lustig:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf §... Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde nämlich der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheids und seiner Bestandskraft Gefahr für Menschen besteht, Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs... etc. blabla...

Viel mehr Bockmist ist für 15€ bestimmt nicht zu bekommen... Was Bürgermeisterinnen so alles unterschreiben :respekt:

Haben andere Rottihalter aus Bayern auch so einen Müll im vorläufigen Negativzeugnis drinstehen?
 
  • 26. April 2024
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Hi Baudisch ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich versteh dein Problem nicht.

Du hast die "Gefährlichkeit" deines Kat 2 (und das ist ein Rotti nun mal in den Augen der bay. Politik) noch nicht mittels eines Wesenstests widerlegt, folglich ist Leinenzwang noch eine durchaus humane Anordnung.

Und 15€ für ein vorläufiges Negativzeugnis sind wirklich günstig, das ist in anderen Gemeinden weitaus teurer.
 
Seh ich ähnlich... ich hab glaub ich knappe 100€ bezahlt damals nur damit ich so einen DIN A4 Zettel bekommen hab...

Ansonsten ist das halt eben auch stark von der jeweiligen Gemeinde abhängig wie die das Handhaben...
 
Das eigentliche Problem ist doch ganz einfach erklärt. Bis zum eigentlichen Wesenstest mit 18 Monaten gibt es keinen Freilauf ohne Maulkorb - praktisch nirgends. Streng genommen nicht mal auf dem Hundeplatz, da ein ungewolltes Verlassen theoretisch nie ganz sichergestellt werden kann. Alle Übungen wie die Freifolge, ein freies Absitzen und Ablegen mit Herankommen sowie Apportieren können hier draußen auf einer Wiese nicht geübt werden. Sollten wir vor den 18 Monaten für die Begleithundeprüfung bereit sein, darf der Leistungsrichter nicht verlangen, dass der Hund abgeleint wird . Die Streife nach dem Helfer kann ebenfalls nicht geübt werden. Was besonders für einen Welpen das Anlegen eines Maulkorbs bedeutet, muss ich wohl nicht erklären. Kein einziger hat in unserem Rottweilerverein diese Maulkorbauflage bekommen!

Art. 18
Halten von Hunden

(1) 1 Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. 2 Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

Die Gemeinde weist keine Auslaufgebiete aus. Wie ist es dann mit dem rot geschriebenen Teil? Gilt der plötzlich hier nicht mehr?

Alles andere mag ja die übliche Formulierungsweise der Behörden sein, aber ich find es dermaßen affig, "wie sehr sie Menschen bereits vor dem Welpen mit 3 Monaten schützen wollen", der noch nichtmal wirkliche Zähne hat...
 
Hinweise zur Verordnung vom 4.9.2002 insbesondere zur Erstellung des Sachverständigengutachten:



hier heißt es ab Blatt 3, bei jungen Hunden...
 
Das ist es ja Rimi - außer dass darauf hingewiesen wird, dass bis zu einem bestimmten Termin eine Begutachtug notwendig ist, steht normal sonst nichts drin in den vorläufigen Negativzeugnissen. Meine Gemeinde hat nun einfach einen Mischmasch aus Passagen für einen als nicht ganz problemlos begutachteten Hund genommen, Dinge gefordert, die eigentlich nur für eine Halteerlaubnis für einen Hund der Anlage 1 notwendig sind wie Führungszeugnis und Versicherungsnachweis (obwohl es gar keine Versicherungspflicht gibt!), das ganze schön verrührt und mir jetzt diesen Unfug zugestellt. Eine Bekannte hatte seinerzeit wegen Problemen mit ihrer Gemeinde einen Ansprechpartner im IM gefunden, der das ganze ratzfatz geregelt hat und ich hoffe, dass ich morgen Namen und Mail-Adresse bekomme.
 
Bei mir hatte es bei der Anmeldung gereicht, diese Anweisung auszudrucken und ihnen zu überlassen - sie war am Amt nicht bekannt.
Viel Glück
 
Zäh das ganze, aber wenigstens hat eine Amtsveterinärin schon mal reagiert (Mail und Telefonat) und vom BayIM hatte ich auch jemanden am Telefon.

Bei den Gesprächen ist miraufgefallen, dass die angegebene Begründung für diese "Spezialauflagen" offensichtlich weder beim OA noch von der Bürgermeisterin verstanden wurde.

Der Art. 18 Absatz 2 LStVG macht die Anordnungen im Einzelfall möglich. Allerdings heißt das nicht bei dem einen oder anderen, sondern dann, wenn etwas mit dem Hund vorgefallen ist.

Der ganze Müll ist schon deshalb sicher anfechtbar. Schade, dass ich es nicht schon früher bemerkt hab - Argumente sind das Wichtigste überhaupt...
 
Nachdem ich die Faxen endlich dick hatte, hab ich vergangene Nacht ein "Rundschreiben" verfasst, das an da Zollinger Ordnungsamt, die Bürgermeisterin von Attenkirchen, das Bayerische Innenministerium und an den Geschäftsführer des ADRK ging. Es kann nicht angehen, dass sich Behörden ihre eigenen Gesetzesauslegungen schaffen und dann, wohl zum Schutz ihrer Fehler, auch gleich mal keinen Widerspruch zulassen sondern nur den Klageweg über das Verwaltungsgericht.

An das Ordnungsamt der VG Zolling

Sehr geehrte Frau S........,

meine Bitte, mir die rechtlichen Unterlagen für die in dem o.g. vorläufigen Negativzeugnis verfügten Auflagen Punkt 3 bis 6, vor allem unter Punkt 4 (Freilauf nur mit Maulkorbzwang) zukommen zu lassen hat sich momentan erledigt.

In dem von Ihnen erhaltenen vorläufigen Negativzeugnis steht unter folgenden Punkten:
3. In bewohnten Gebieten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen sowie in öffentlich zugänglichen Gebieten wird ein Leinenzwang angeordnet
4. Beim freien umherlaufen, außerhalb bewohnter Gebiete, wird ein Maulkorbzwang angeordnet. Es muss gewährleistet sein, dass der Hund keinen Menschen, wild lebende oder freilaufende Tiere verfolgen und angreifen kann.
5. Das Grundstück in 85395 Attenkirchen OT Wimpasing, Kirchweg 4 ist ausbruchssicher zu gestalten. Es muss gewährleistet sein, dass der Hund das Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen kann.
6. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.


Als Gründe für diese Auflagen führen Sie u.A. folgende Punkte an:

2. Nach Art. 18 Abs. 2 LStVG können die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen, wobei die Größe der Hunde keine Rolle spielt. Da durch das Verhalten des Hundes Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen bedroht werden können, wären die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen wären jedoch nur erfüllt, wenn dieser eine Hund – mein Rottweilerwelpe – bereits in dem von Ihnen beschriebenen Sinn eine Sicherheitsstörung verursacht hätte, sobald er in Zukunft eine Sicherheitsstörung verursacht oder wenn das geforderte Gutachten in einem Alter von spätestens 18 Monaten eine Auflage vorschlägt. Ihnen ist bekannt, dass mein Rottweilerwelpe keinerlei derartige Sicherheitsstörung verursacht hat und somit Artikel 18 Absatz 2 LStVG nicht zur Anwendung kommt. Warum sie trotzdem auf 18.2 als Grund verweisen, entzieht sich meiner Kenntnis und ist keinesfalls rechtens.

Trotzdem führen Sie noch mal extra aus:

3. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs 2 LStVG, steht der Erlass von Anordnungen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Gemeinde Attenkirchen und die Verwaltungsgemeinschaft Zolling halten ein Einschreiten im öffentlichen Interesse für notwendig. Bevor es zur Gefahr für Gesundheit und Leben von Menschen kommen kann, wird ein Leinen- bzw. Maulkorbzwang angeordnet. Es entspricht der Verhältnismäßigkeit im Art. 8 LStVG.


Dass diese Voraussetzungen des Art. 18 Abs 2 LStVG nicht vorliegen ist eindeutig.

Es geht wohl nicht an, dass ein so offensichtlicher Fehler Ihrer Behörde bei der Erstellung des vorläufigen Negativzeugnisses nur durch die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München korrigiert werden kann.

Ich fordere Sie auf, diesen Fehler umgehend zu korrigieren und für meinen Welpen ein korrektes, vorläufiges Negativzeugnis auszustellen, in dem die genannten Auflagen nicht mehr enthalten sind.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Baudisch
...
Rottweiler-Welpe Arthus von der Hohenburg, WT: 08.06.2010

Im Moment will ich den Behörden der VG Zolling und der Gemeinde Attenkirchen ja noch keine Absicht unterstellen, aber so gehts nun wirklich nicht. Als würde die "bescheidene" Hundeverordnung noch nicht reichen.
 
Ich bin immer ganz hin und weg, wenn sich jemand sachlich gegen den bayr. Behördenwahn wehrt.

Wahrscheinlich werden Sie darauf beharren keinen Fehler gemacht zu haben und es wird auf eine Klage vor dem Verwaltungsgericht hinaus laufen, leider sehe ich das aus Erfahrung so.
Selber habe ich aber mehrmals vor Gericht, die Erfahrung machen dürfen, das die Richter sehr neutral und zu Gunsten des Hundes entschieden.

Das dauert, aber "man" bekommt durchaus sein Recht. Dem eigenen Hund hilft dies meist ob der vergangenen Zeit sehr wenig. Der "Dämpfer" hilft aber das alle folgenden Betroffenen meist sehr freundlich und korrekt behandelt werden.

Darüber vergeht meist sehr viel Zeit. Meine Vermutung war immer das die Sachbearbeiter nur darauf warteten, von einen Verstoß gegen die ( nicht gerechtfertigten) Auflagen zu erfahren, um dann die Haltung des Hundes ganz verbieten zu können.

Sei bitte auf der Hut. Ein besorgter Anruf eines Nachbarn, kann dabei zu Reaktionen des OA führen, das einen ganz bange wird.
 
Ich fürchte auch, dass das noch ein wenig weitergehen wird. Wegen einer Fachaufsichtsbeschwerde bin ich schon am überlegen. Die Nachbarn in meinem Dorf sind ganz in Ordnung - da kommt sicher nichts und es muss schon eine konkrete Gefahr sein und nicht der abstrakte Käse, dass allein schon der Anblick reichen soll, den das Verwaltungsgericht schon mal von sich gegeben hat.

Vielleicht dürfte es auch für Zeitungen interessant sein, dass Gesetze einfach nicht eingehalten werden. Wenn keine oder so eine Laberreaktion kommt, werde ich jedenfalls von einer absichtlichen Rechtsbeugung ausgehen und dann schau mer mal.
 
Was ich grad entdeckt hab, ist ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts von 2005.

Es geht zwar im Art. 18 um Einschränkungen für das Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 S. 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, also sollte der Absatz 2 für die gleiche Hundeauswahl gelten.

2. Zum Schutz der in Absatz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.

Das BayVG hat mit dem Urteil Hunde aus Abs. 1 zu Einzelfällen erklärt. Die Ämter sind offensichtlich nicht einmal verpflichtet, irgend etwas zu untersuchen oder nachzuweisen, um einen Einzelfall nachzuweisen. Der Wesenstest ist voll fürs Klo - er weist auch nichts nach. Die Hunde der Anlage 2 sind danach nur angeblich keine Kampfhunde mehr. Warum zur Hölle muss man den ganzen Zirkus dann überhaupt machen? Die bayerischen Gerichte haben es bis in die oberste Ebene anscheinend voll drauf, mit irgendwelchen Allgemeinplätzen alles zu begründen, was sie wollen. Es spielt keine Rolle, was Wissenschaftler und Gutachter sagen. Man nimmt einfach die Schmiererei der BILD von irgendwelchen Beißkräften und macht ein Urteil draus!

Vom ADRK ist in diesem Zusammenhang schon eine kleine Ewigkeit eine Klage anhängig. Bis endlich was geschieht, wird wohl mein Arthus nicht mehr sein und ich hoffentlich auch nicht mehr, um die Auswüchse der Rechtsprechung in Bayern nicht mehr miterleben zu müssen. Inzwischen probier ich es trotzdem weiter, auch wenn "Die Bayern" doch ein Stück dümmer sind als der Rest von D - woanders kann man wenigstens eine Maulkorbbefreiung erreichen. Eigentlich schade, dass meine ursprünglich ganz vernünftige Gemeinde den Reiz der Dummheit entdeckt hat...
 
Wenn ich jetzt noch wüßte, wen ich wegen was beleidigt hab, könnten wir vielleicht drüber reden - so wird die Geschichte etwas einseitig, meinst Du nicht?
 
Vielleicht dürfte es auch für Zeitungen interessant sein, dass Gesetze einfach nicht eingehalten werden. Wenn keine oder so eine Laberreaktion kommt, werde ich jedenfalls von einer absichtlichen Rechtsbeugung ausgehen und dann schau mer mal.

Die würde ich tunlichst außen vor lassen, bis du ein Gerichtsurteil in der Hand hast (außer du kennst einen Schreiber, der wirklich wohlwollend berichtet)- der Spieß ist schnell gedreht und piekt in den Popo. Mit rechtskräftigen Urteil kann dir niemand was.

Du wirst noch jede Menge Geduld brauchen...


Einer meiner S.c.h.eiserchen hatte Leinen und Maulkorbzwang (beides gleichzeitig zutragen) im vorläufigen Negativzeugnis, bis es zur Klage kam hat es gedauert und der Wesenstest absolviert (der nichts dergleichen empfahl). Die Auflagen wurden natürlich ins endgültige Zeugnis übernommen...und mussten nach den Gerichtsurteil gestrichen werden.

Ich kann dir nur den RA Lars Weidemann von Hund und Halter empfehlen, der freut sich jedesmal wenn er für Bayern tätig werden darf.
 
Danke für die Info wegen RA Lars Weidemann, Rimi. Klar, dass man mit Zeitungen sehr vorsichtig sein muss, aber das wäre eh keine spontane Aktion, sondern wohlüberlegt geplant.
 
Link zu Hr. Weidemann:
Adresse hier:

Ist der beste Anwalt in Sachen Kampfis......
 
also deine Aufregung kann ich jetzt nicht so ganz verstehen.
Du hast das vorläufige Negativzeugnis erhalten, das gilt bis er 15 Monate alt ist, dann musst du einem Wesenstest absolvieren. Das war bei mir genauso. Ich hatte eine Frist bis zum 08.08.2010 meine WT bei der Stadt abzugeben.
Das dein Grundstück ausbruchssicher ist, bzw. das das verlangt wird ist doch auch normal oder für dich nicht? Also ich wöllte meinen Hund nicht immer auf der Straße oder beim Nachbar aufsammeln.
Bezgl. des Leinenzwangs, das besteht bei uns in der ganzen Stadt (ich weiss jetzt nicht ob alle Hunde oder welche die eine gewisse Höhe überschreiten), wir besitzen Freilaufflächen die genutzt werden dürfen, wo kein Leinenzwang besteht. Ich denke das das bei dir genauso gereglt ist und du genauso deinen Hund an den besagten Flächen frei laufen lassen kannst. Zumal gilt dein Hund als Junghund, dem noch keinerlei Aggression nachgesagt werden kann. So hatte es mir die nette Dame vom OA erklärt.

Oder liege ich da falsch? (an die die sich in der Sache gut auskennen:))
 
Der Wesenstest ist für Arthus bis zum 08.12.2011 zu machen, also mit spätestens 1 1/2 Jahren.

Ausbruchssicher würde eigentlich bedeuten, dass das Grundstück mit einem mindestens 2m hohen Zaun und abschließbaren Toren versehen sein müsste. die normalen 1m bis 1,20m hohen Zäune würden da eigentlich nicht reichen, da sie locker übersprungen werden können. Da ich mittlerweile dahingehend informiert wurde, dass eigentlich sowieso niemand irgendetwas kontrolliert und der Hund nur nicht direkt über die Grundstücksgrenzen spazieren können darf ohne sich anzustrengen, ist mir dieser Schmarrn mittlerweile wurst. Allerdings hatte man mich nichtmal gefragt, ob Arthus überhaupt allein im Garten rumläuft. Da von dem Kirchlein nebenan jede Menge Efeu zu mir rüberwuchert und ich eine Vergiftung vermeiden möchte, kann Arthus sowieso nur mit mir zusammen an der Flexi in den Garten, solange er immer wieder mal auf irgendwelchen Blättern rumkaut und sie auch verschluckt.

Gegen Leinenzwang im Ortsbereich habe ich überhaupt nichts. Mich ärgert aber richtig, dass dies zwar eigentlich für alle Hunde gilt, aber sich sonst kein Schwein daran hält und das Ordnungsamt definitiv nichts unternimmt, solange es kein Listenhund ist. Entweder gibt es diese Bestimmung in der Satzung oder nicht. Das übelste sind hier immer wieder Hofhunde, die einen nicht sehr wohlgesonnen verfolgen.

Freilaufflächen gibt es überhaupt keine in der gesamten Verwaltungsgemeinschaft. Mittlerweile weiß ich, dass durch die Formulierung im vorläufigen Negativzeugnis der Leinenzwang und bei Freilauf der Maulkorbzwang sowieso nur im Gebiet der VG Zolling gilt. Außerhalb müsste man sich eigentlich Kilometer für Kilometer informieren, was gerade gewünscht wird. Dass ein Freilauf nur mit Maulkorb und ansonsten Leinenzwang für einen Welpen kontraproduktiv für eine gesunde Wesensentwicklung ist, wird einem jeder Kynologe bestätigen und sogar die Antsveterinärin hat dem beigepflichtet - nur anscheinend gibt es keine Studien, die als Beweis dafür anerkannt werden. Ist es nicht lustig, dass Rasselisten und HVO's ohne beweisbare Grundlage erlassen wurden, jedoch um dagegen anzugehen plötzlich Beweise verlangt werden, die den Herren obendrein genehm sind?

Seit gestern habe ich einen Änderungsbescheid. Leinenzwang besteht jetzt in bebautem Gebiet und in unübersichtlichem Gelände. Außerhalb in übersichtlichem Gelände ist Freilauf ohne Maulkorb gestattet. Wir hatten das Pech, dass seit Amtsantritt der Frau vom OA nicht ein Listenhund als Welpe im Gebiet der VG Zolling angemeldet wurde - alle Listis hatten bereits den Wesenstest. Ich finde nur, dass nicht Glück oder Pech darüber entscheiden sollten, wie eine Verordnung ausgelegt wird. Wenn ein Amtsträger überfordert ist, sollte er sich schleunigst weiterbilden oder besser gleich umschulen. :eg:
 
Bei mir wurde beim WT kontrolliert ob unser Grundstück ausbruchsicher ist und auch notiert. Ich meine das mal jemand vom OA da war und sich da angeschaut hat. Ein Mann ging komplett ums Haus und hatte sich auf einem Zettel etwas notiert. Also allzu locker würde ich das auch nicht nehmen.

Aber du musst deinem Welpen bzw. deinem Hund keinen Maulkorb anziehen. Der ist davon befreit, dafür hast du doch den "vorläufiges Negativzeugnis". Er gilt als Junghund.
 
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