Okay, nochmal.
Wenn du das jetzt fett Gedruckte liest, wo siehst du dann eine Einschränkung? Kann man es noch allumfassender formulieren, als "zur weiteren Haltung"?
Selbsverständlich kann man das. Indem man es so formuliert, wie du es zwanghaft zu lesen versuchst. Wenn man also schreibt: "Das Verbot gilt nicht, wenn eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird". Wenn dort aber steht (und das tut es
"Das Verbot gilt nicht, wenn zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird." hat das eine Bedeutung.
Es handelt sich dabei um eine Einschränkung.
Die Frage ist dann, wie eng diese auszulegen ist:
Ist eine Kastration nur dann erlaubt, wenn ansonsten die Haltung/Nutzung des Tiers unmöglich würde? Oder reicht es, wenn die Unfruchtbarmachung irgendeinen positiven Effekt bzgl. Haltung/Nutzung hat? Reicht jeder positive Effekt aus, oder sind an diesen besondere Anforderungen zu stellen? Muss eine Abwägung stattfinden oder greift die Ausnahme immer schon ein, wenn irgendein Haltungs-/Nutzungsinteresse vorhanden ist? Impliziert der Satz "soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen", dass jedes Haltungs-/Nutzungsinteresse bei einer Abwägung "gewinnt", es sei denn dem Tier droht durch die Kastration ernsthafter Schaden? Was sind "tierärztliche Bedenken"? Umfassen solche "Bedenken" nur schwere Gefahren für Leben und Gesundheit des Tieres oder greifen sie schon ein, wenn z.B. schwere Verhaltensauffälligkeiten drohen?
Und darum kann man sich streiten.
Und wenn man zum Schluss kommt, dass der Hund in Privathand deswegen nicht kastriert weden darf, kann man immer noch fragen, ob die andere Ausnahme (Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung) nicht doch einschlägig ist. Und da stellt sich die Frage, was mit "unkontrollierter Fortpflanzung" eigentlich gemeint ist [...]
Noch einmal als Zusammenschnitt der entsprechenden Aussage:
Verboten ist ...das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen .... Das Verbot gilt nicht, wenn ... eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Es wird nicht richtiger, wenn du es immer wieder zitierst.
Das ist u.a. ein Grund, weshalb ich gerne das Orginal lese und zitierte Ausschnitte (mir) nicht reichen
Und da kann man eben mehrere Ansichten vertreten. Der Wortlaut lässt beides zu.
Mit Meinungen, Ansichten oder gar unterschiedlichen Interpretationen habe und hatte ich nie ein Problem. Diese aber als Fakten oder Tatsachen zu verkaufen ist unseriös.
Na ja. Waren dann alle Richter, Staatsanwälte und Anwälte unseriös, die ein Gesetz in einer bestimmten Art und Weise ausgelegt haben und diese Meinung als "die Richtige" verkauften, auch wenn später eine höhere Instanz, eine andere Auslegung bevorzugte?
Meine Frage, warum noch niemals ein Prozess um diese als Tatsache dargestellte Ansicht angestrebt wurde, war mehr als ernst gemeint.
Vielleicht wurde ja.
Ein Verstoß gegen das Amputationsverbot wäre eine Ordnungswidrigkeit. Diese kannst du natürlich anzeigen, aber du hast keinen Anspruch darauf, dass das auch weiterverfolgt wird. Die Verfolgungsbehörde kann so etwas einstellen. Und dann kommt es zu keinem Prozess.
Dass sowas eingestellt wird, kann natürlich auch an Folgendem liegen:
Zum einen ist das TSchG ein Nebengesetz, was zur Folge hat, dass sich da nicht soo viele Juristen mit beschäftigen und wenn sie sich damit beschäftigen, dann eher mit den eindeutigeren Fällen von Tierquälerei, sowie der Haltung von Nutztieren. Um den Fall mit dem kastrierten Hund wird sich keiner reißen und niemand wird sich das zur Lebensaufgabe machen. Und wenn es dann noch Gesetzesmaterialien gibt, die eine Kastration von Hobbytieren ausdrücklich erlauben, wird sich wohl keiner hinstellen und das dennoch verfolgen, nur weil eine andere Interpretation trotzdem möglich wäre.
Oder hat es solche Anzeigen möglicherweise sogar schon gegeben und das Ergebnis wird nicht verbreitet, weil dann diese Meinung nicht mehr verbreitet werden könnte?
Tja.
Zum einen kannst du die Meinung "das ist verboten" trotzdem verbreiten, auch wenn die Behörden das anders sehen. Deshalb ist die andere Meinung nicht falsch. Falsch wäre es nur, wenn behauptet würde, man könne sie momentan auch gerichtlich durchsetzen.
Auf der anderen Seite kann es natürlich auch sein (auch wenn's wenig wahrscheinlich ist), dass solche Anzeigen erfolgreich waren, die Betroffenen dies aber nicht verbreitet haben.
Ich glaube nicht, dass du als "Anzeigender" in einem Owi-Verfahren unbedingt mitbekommst, wie das Verfahren ausgegangen ist.