Es kann ja wohl mal vorkommen,dass man kurz den Maulkorb abmacht um ihm Leckerchen zu geben etc. und GENAU in diesem Moment kommt die Polizei.
Ist bestimmt schon einigen passiert aber hier vielleicht nicht ,weil die meisten wahrscheinlich auch ne Leinen+ Maulkorbefreiung haben
kann alles sein
Das Landeshundegesetz NRW sieht in § 20 Abs. 3 für sämtliche mögliche Ordnungswidrigkeiten ein Bußgeld von bis zu 100.000,- € vor. Wie dieser sehr grobe Rahmen im Einzelfall auszufüllen ist, bleibt prinzipiell den zuständigen Behörden überlassen. Die Erstellung eines Bußgeldkataloges, wie man ihn im Verkehrsrecht kennt, ist nicht zwingend, sondern dient allenfalls der Vereinfachung.
Hallo,
Also,ich habe meine Staffordhündin auch von privat übernommen,habe es aber DIREKT dem Ordnungsamt mitgeteilt!! Hab den Hund auch direkt chippen lassen und die Haftpflicht habe ich nachgereicht.Zudem habe ich DIREKT ein Halti gekauft und sie ordnungsgemäss ausgeführt.Somit habe ich keinerlei Probleme bekommen.Die Begründung,das ich diesen Hund vorm Tierheim retten wollte,hat denen auch gereicht.Fakt ist,das es ILLEGAL ist,einen Hund nicht SOFORT zu melden!Gerade einen Sogenannten Kampfhund.
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. (...)
UND BTW die AXA versichert gar keine Sokas ist im online Formular ausgeschlossen..
@ Consultani;
Befass dich mal etwas genauer mit dem Gesetz!! Ich habe mich vorher beim Amtstierarzt erkundigt!Dieser hat mir auch bei dem besonderen Persönlichen Interesse geholfen!
Glück? Nein! Ich habe mich mit dem Thema Kampfhund befasst!!
4.2 Besonderes Interesse
Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4 Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B. Anlein- und Maul-korbpflicht) sicherzustellen, dass durch die Haltung keine Gefahren entstehen.
Besonderes privates Interesse
An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann.
Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung (Ermessensentscheidung) im Ein-zelfall zu prüfen, ob eine besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.
Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß gehalten wurde (vgl. § 21 Abs. 1).
Ahso....Lesen....dann schreiben.....
Von Privat zu ERWERBEN ist verboten!! Erwerben ist kaufen! Ich habe nicht gekauft.Ich habe BEVOR ich den Hund angeschafft habe alles geregelt!Somit LEGAL
WIe ihr wisst muss er ja auch geimpft sein ,damit er angemeldet werden kann etc.