Neues von ZERGportal
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Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde!
Derzeit liegt nur ein Entwurf des künftigen Hundegesetzes für Schleswig-Holstein vor. Doch bereits in diesem Stadium lassen bestimmte Regelungen Zweifel an einer sorgfältigen Ausarbeitung des Gesetzes aufkommen.
Ein Zweifel soll mit der heute durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und tierschutzpolitischen Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg, ausgeräumt werden. In seiner heute eingereichten Kleinen Anfrage möchte er wissen, ob zukünftig durch die Gemeinden sog. "Hundestrände" ausgewiesen werden dürfen.
Hintergrund der Kleinen Anfrage ist dabei folgender Sachverhalt:
Aufgrund des § 33 LNatG wurde es den Gemeinden erlaubt, bestimmte Hundestrände einzurichten:
§ 33 LNatG SH
Gemeingebrauch am Meeresstrand
(...)
(4) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.
Dieser Regelung steht künftig folgendes Problem entgegen:
Der Entwurf des zukünftigen Hundegesetzes (HundeG-E) enthält nachfolgende
Regelung:
§ 2
Allgemeine Pflichten
(...)
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und
Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.
(...)
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es hierzu (Abs. 3
"Absatz 3 normiert ein generelles Mitnahmeverbot aufgrund der Sensibilität der dort aufgeführten Bereiche. Satz 2 ist dadurch begründet, dass Hunde auch in den genannten Bereichen laufen gelassen werden können, ohne dass die Hundehalterin oder der Hundehalter sowie die Aufsichtsperson sich selbst in diesen Bereichen befinden muss."
Ferner ist in Abs. 4 des § 2 HundeG-E ausgeführt:
§ 2 Abs. 4:
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in Absatz 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
In der Begründung heißt es zu Abs. 4:
"Durch andere Vorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. Hierzu gehören beispielsweise die bestehenden Regelungen im Landesnaturschutzgesetz zum Mitnahmeverbot von Hunden auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb (§ 33 Abs. 4) und die im Landeswaldgesetz geregelte Anleinverpflichtung von Hunden im Wald (§23 Abs. 1 Nr. 5)."
Stehen die neuen Regelungen jetzt im Widerspruch zu § 33 Abs. 4 LNatG, so daß Gemeinden nach § 2 Abs. 3 HundeG-E keine Hundestrände mehr einführen dürften? Müssten dann künftig auch bestehende Hundestrände geschlossen werden?
Ausgehend von der Annahme, dass ein Strand generell als Badestelle oder Badeplatz einzustufen ist, wäre es dann gem. § 2 HundeG-E ausdrücklich und generell verboten, Hunde mitzunehmen. Denn einen Verweis auf bestehende Ausnahmeregelungen gibt es nicht.
Es ist deshalb auch fraglich, ob ein solches Verbot durch die Regelung in Abs. 4 wieder modifiziert werden kann. Abs. 4 enthält lediglich einen Verweis auf die in anderen Gesetzen aufgeführten Pflichten und Verbote - nicht aber auf die Ausnahmeregelung, die Gemeinden treffen können. Denn es müssen hier weitergehende Regelungen sein, die über die Absätze 2 und 3 des HundeG-E hinausgehen.
Dies und die Frage, ob in § 33 Abs. 4 LNatG tatsächlich ein weitergehendes Verbot vorliegt, möchte die FDP jetzt deshalb klargestellt haben. Es kann nicht sein, daß der Tourismusstandort Schleswig-Holstein an schlecht gemachten Hundegesetzen leiden soll. Welcher Hundebesitzer würde sonst freiwillig hier noch seinen Urlaub machen wollen?
Hinweis:
Ein Blick in die derzeit noch bestehende HundeVerordnung ist dabei ebenfalls nicht weiterführend: Ein Vergleich der Regelung in § 2 HundeG-E mit der in der jetzt noch bestehenden Hundeverordnung, zeigt, dass auch hier unter § 2 Nr. 3 ein Verbot der Mitnahme in "Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen" aufgeführt ist. Demnach müsste ein solches Verbot bereits jetzt bestehen. Dabei muss aber folgender Punkt bedacht werden: Die derzeit noch bestehende Regelung ist lediglich in einer Verordnung festgeschrieben. Die Regeln in der Verordnung können Regeln in einem Gesetz nicht "brechen". Die Regel des LNatG hätte durch eine VO nicht umgangen werden können. Demnach können bisher auch Hunde in SH mit an den Strand genommen werden und auf ausgewiesenen Hundestränden laufen gelassen werden.
Mit herzlichen Grüßen
Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543 [email protected]
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Das Portal für Hunde in Not
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Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde!
Derzeit liegt nur ein Entwurf des künftigen Hundegesetzes für Schleswig-Holstein vor. Doch bereits in diesem Stadium lassen bestimmte Regelungen Zweifel an einer sorgfältigen Ausarbeitung des Gesetzes aufkommen.
Ein Zweifel soll mit der heute durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden und tierschutzpolitischen Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg, ausgeräumt werden. In seiner heute eingereichten Kleinen Anfrage möchte er wissen, ob zukünftig durch die Gemeinden sog. "Hundestrände" ausgewiesen werden dürfen.
Hintergrund der Kleinen Anfrage ist dabei folgender Sachverhalt:
Aufgrund des § 33 LNatG wurde es den Gemeinden erlaubt, bestimmte Hundestrände einzurichten:
§ 33 LNatG SH
Gemeingebrauch am Meeresstrand
(...)
(4) Das Reiten und das Mitführen von Hunden ist auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb verboten, wenn nicht die Gemeinde im Rahmen einer zugelassenen Sondernutzung etwas anderes bestimmt.
Dieser Regelung steht künftig folgendes Problem entgegen:
Der Entwurf des zukünftigen Hundegesetzes (HundeG-E) enthält nachfolgende
Regelung:
§ 2
Allgemeine Pflichten
(...)
(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und
Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen.
(...)
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es hierzu (Abs. 3
"Absatz 3 normiert ein generelles Mitnahmeverbot aufgrund der Sensibilität der dort aufgeführten Bereiche. Satz 2 ist dadurch begründet, dass Hunde auch in den genannten Bereichen laufen gelassen werden können, ohne dass die Hundehalterin oder der Hundehalter sowie die Aufsichtsperson sich selbst in diesen Bereichen befinden muss."
Ferner ist in Abs. 4 des § 2 HundeG-E ausgeführt:
§ 2 Abs. 4:
(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in Absatz 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.
In der Begründung heißt es zu Abs. 4:
"Durch andere Vorschriften begründete Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt. Hierzu gehören beispielsweise die bestehenden Regelungen im Landesnaturschutzgesetz zum Mitnahmeverbot von Hunden auf Strandabschnitten mit regem Badebetrieb (§ 33 Abs. 4) und die im Landeswaldgesetz geregelte Anleinverpflichtung von Hunden im Wald (§23 Abs. 1 Nr. 5)."
Stehen die neuen Regelungen jetzt im Widerspruch zu § 33 Abs. 4 LNatG, so daß Gemeinden nach § 2 Abs. 3 HundeG-E keine Hundestrände mehr einführen dürften? Müssten dann künftig auch bestehende Hundestrände geschlossen werden?
Ausgehend von der Annahme, dass ein Strand generell als Badestelle oder Badeplatz einzustufen ist, wäre es dann gem. § 2 HundeG-E ausdrücklich und generell verboten, Hunde mitzunehmen. Denn einen Verweis auf bestehende Ausnahmeregelungen gibt es nicht.
Es ist deshalb auch fraglich, ob ein solches Verbot durch die Regelung in Abs. 4 wieder modifiziert werden kann. Abs. 4 enthält lediglich einen Verweis auf die in anderen Gesetzen aufgeführten Pflichten und Verbote - nicht aber auf die Ausnahmeregelung, die Gemeinden treffen können. Denn es müssen hier weitergehende Regelungen sein, die über die Absätze 2 und 3 des HundeG-E hinausgehen.
Dies und die Frage, ob in § 33 Abs. 4 LNatG tatsächlich ein weitergehendes Verbot vorliegt, möchte die FDP jetzt deshalb klargestellt haben. Es kann nicht sein, daß der Tourismusstandort Schleswig-Holstein an schlecht gemachten Hundegesetzen leiden soll. Welcher Hundebesitzer würde sonst freiwillig hier noch seinen Urlaub machen wollen?
Hinweis:
Ein Blick in die derzeit noch bestehende HundeVerordnung ist dabei ebenfalls nicht weiterführend: Ein Vergleich der Regelung in § 2 HundeG-E mit der in der jetzt noch bestehenden Hundeverordnung, zeigt, dass auch hier unter § 2 Nr. 3 ein Verbot der Mitnahme in "Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen" aufgeführt ist. Demnach müsste ein solches Verbot bereits jetzt bestehen. Dabei muss aber folgender Punkt bedacht werden: Die derzeit noch bestehende Regelung ist lediglich in einer Verordnung festgeschrieben. Die Regeln in der Verordnung können Regeln in einem Gesetz nicht "brechen". Die Regel des LNatG hätte durch eine VO nicht umgangen werden können. Demnach können bisher auch Hunde in SH mit an den Strand genommen werden und auf ausgewiesenen Hundestränden laufen gelassen werden.
Mit herzlichen Grüßen
Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543 [email protected]
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