Abgesehen davon seid Ihr auf meine Argumentation hinsichtlich des Tierschutzgesetzes gar nicht eingegangen!!
Oder war das hier nur eine Umfrage und gar keine Diskussion??
Ich versuchs mal.
Jede Kastration, die sich nicht im Einzelfall begründen läßt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz!!
Dies gilt nur dann nicht, wenn dadurch die unkontrollierte Fortpflanzung verhindert wird.
Du beziehst Dich mit dieser Aussage auf den § 6 TierSchG. Diesen werde ich hier mal in dem für dieses Thema relevanten Teil einstellen.
(1)Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oderb) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
§ 6 Satz 1 TierSchG sagt aus, dass bei Wirbeltieren Körperteile weder ganz noch teilweise amputiert werden dürfen und Gewebe oder Organe weder ganz noch teilweise entnommen oder zerstört werden dürfen.
§ 6 Satz 2 TierSchG zählt dann die Ausnahmen von den in § 6 Satz 1 TierSchG genannten Verboten auf.
An erster Stelle, unter Ziffer 1. a), wird dabei die hier auch am meisten genannte Ausnahme durch medizinischen Indikation eines Tierarztes aufgeführt. Diese dürfte bei gesundheitlichen Einschränkungen und bei Gesundheitsgefährdung des Wirbeltieres gegeben sein.
Unter Ziffer 1. b) bekommt dann die Jägerschaft mit ihren jagdlichen geführten Hunden, unter der Einschränkung, dass keine tierärztlichen Bedenken entgegenstehen, ihre Ausnahmeregelung. Dies ebenfalls im Einzelfall. Wie die tierärztlichen Bedenken aussehen oder aussehen müssen, dazu kann ich nicht viel sagen.
Unter Ziffer 2. werden die Ausnahmeregelungen für Eingriffe des § 5 Abs. 3 Ziffern 1, 1a und 7 TierSchG, z. Bsp. die Kastration unter 4 Wochen alter männl. Rinder, Schafe und Ziegen, der Kastration unter 8 Wochen alter männlicher Schweine sowie die Kennzeichnung durch Tätowierung etc. von bestimmten Wirbeltieren aufgeführt.
Ziffer 3. führt als Ausnahmen die Eingriffe unter § 5 Abs. 3 Ziffern 2 - 6, z. Bsp. Enthornen, Kürzen von Schwänzen und das Abschleifen von Eckzähnen auf.
Die Entnahme von Geweben oder Organen zum Zwecke der Transplantation oder Anlegen von Kulturen usw. wird unter Ziffer 4 als Ausnahmen genannt.
Jetzt kommt unter Ziffer 5. eine Ausnahmeregelung, durch welche, in meinen Augen, ein grosses Schlupfloch offen bleibt. Diese Ziffer 5. befasst sich ausschliesslich mit der Unfruchtbarmachung. Auf diesen hattest Du Dich auch im Verlauf der Diskussion einmal teilweise bezogen. Dieser besagt nämlich im ersten Teil, dass ein Eingriff vorgenommen werden darf, wenn eine unkontrollierte Fortpflanzung verhindert werden soll.
Der zweite Teil bietet nun das grosse Schlupfloch.
Darin heißt es dann, dass die Unfruchtbarmachung durchgeführt werden darf, wenn diese zur weiteren Haltung und Nutzung des Tieres vorgenommen wird. Dies natürlich nur, wenn keine tierärztlichen Bedenken entgegenstehen.
Was bedeutet zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres?
Hier ist dann wohl der TA gefragt, denn nur er kann den Wunsch des HH nach Unfruchtbarmachung durch seine tierärztlichen Bedenken zerstreuen und/oder ablehnen oder diesem entsprechen.
Soweit meine Gedanken zu dem § 6 TierSchG.