Kann Gemeinde einen Hund verbieten?

Das ist einfach nicht anständig nix zu sagen. Man kann wenigstens sagen, bätsch ich verrat dir nix..........:motz:
Ich versuchs mal beim Hr Weidemann morgen.
 
  • 28. April 2024
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Hi miriamxxl ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ich habe am 17. bei dem hier zuständigen Ordnungsamt nachgefragt und um Auskunft gebeten, zugleich habe ich erklärt demnächst wieder einen Listenhund bei mir aufnehmen zu wollen.
Ich gab an den Hund aus einem Tierheim außerhalb des Landes RP "einführen" zu wollen.

Auskunft konnte mir ad hoc nicht erteilt werden, da zunächst eine Nachfrage bei der ADD erforderlich sei, man würde sich wieder melden.

Ich habe, auf Nachfrage, zudem erklärt, das ich davon ausgehe den Hund unter den gleichen Bedingungen wie bislang halten zu dürfen (Unkastriert, großes befriedetes Freigelände).
Diesem Vorhaben standen sofort Bedenken der Behörde gegenüber. Mehr möchte ich hierzu an dieser Stelle nicht sagen, da die gemachten Ausführungen in einen künftigen Rechtsstreit eine Rolle spielen könnten.
 
So hier das neueste Update:

VerwaltungsGericht ist noch immer unbekannt, aber das war ja klar.......
Habe mit Hr Weidemann gesprochen.
Was die Klage angeht, so sieht es so aus:
die Chancen stehen recht gut, dass die Klage gegen das berechtigte Interesse einen Hund nur aus der Palz aufzunehmen gewonnen wird. Allerdings beziehen sich Klage und Urteil dann nur auf den einen speziellen Fall der Kläger und deren Gemeinde. Herr X aus A und Frau Y aus B dürfen dann nach wie vor keine ListenHunde aus fremden Bundesländern adoptieren! Wer das jedoch trotzdem möchte, muss wiederrum selbst gegen seine Gemeinde klagen! Interessant wäre das Ganze, wenn z.B. VG Trier gegen die Aufnahme eines Hundes aus einem nichtpälzischen Tierheim stimmt und z.B. VG Mainz dafür. In diesem Fall würde sich auch das OVG Koblenz mit diesem Fall beschäftigen und könnte, je nach Richter, unseren Lieblingszusatz aus LHundG §3 RLP rechtskräftig streichen lassen. Oder aktuell, einer der Parteien legt nach dem Urteil beim VG Berufung ein, so dass dieser Fall gleich beim OVG landen würde. Optimal jedoch lt. Aussage des Rechtsanwaltes wären mehrere Klagen, so dass das OVG quasi früher oder später eine Entscheidung in dieser Sache treffen muss.
So, für alle Interessierten, das wie und was und die Kosten einer Klage:
Hundeinteressent geht zu OA und stellt Antrag für Listenhund z.B. aus NRW.
OA lehnt ab.
Hundeinteressent reicht Klage gegen Ablehnungsbescheid vom OA ein (Widerspruchsverfahren).
Klage kostet 363 EUR, Widerspruchsverfahren 489 EUR + Kosten für Anwalt. Das ist der aussergerichtliche Teil.
Verfahren (vor Gericht) 489 EUR + 450 EUR (für was die waren weiss ich gerade gar nicht mehr....ich glaub Anwalt...:unsicher:)
Jedenfalls kostet der erste Teil beim VG mit Anwalt ca 2000 EUR. Die muss man zahlen, wenn man seine Klage verliert.
Ach ja, und je nachdem ob die Gemeinde sich einen Anwalt nimmt oder nicht, kommen nochmal 1000 EUR für den gegnerischen Anwalt dazu, die man im schlimmsten Fall auch zahlen müßte. Also alles in allem an einem besch*** Tag wäre man dann 3000 Mäuse los.
Die Berufung ist dann natürlich teurer........
Gewinnt man, trägt natürlich der Gegner die Kosten.

So, das reicht jetzt erst mal. Vielleicht mag Villiers nochwas dazu sagen, oder vielleicht hab ich was falsch aufgeschrieben.

Achja, um das zuständige VG für die aktuelle Klage herauszufinden, könnte man die VGs anrufen und nachfragen, aber ob die im Detail was dazu sagen können, sei dahin gestellt. Hihi, wie witzig.......
Tja, man müßte halt die Gemeinde wissen, gegen die geklagt wurde.........oder ein Mensch aus Trier hilft uns endlich weiter:sorry:
 
Ich hatte ja von Hr. Kuhn bezüglich der Klage eine Email bekommen......

Ich zitiere daraus:

Es geht es in der Klage um das berechtigte Interesse nach § 3 LHundG allgemein.
Dazu gehören mehrere Punkte.



Die Frage die sich mir jetzt stellt:
Läuft das dann auf das Gleiche hinaus wie du geschrieben hast Miriam????
 
Hat er gesagt um welche anderen Punkte es geht? Grundsätzlich geht es in der Klage natürlich speziell um das berechtigte Interesse, also §3. Und ein berechtigtes Interesse an etwas oder jemandem kann, wie Herr Weidemann so schön sagt, nicht auf ein Bundesland eingegrenzt werden.
Insofern hängt das alles zusammen.
Im Grundgesetz (da bin ich mir gerade nicht sicher ob diese Aussage stimmt) ist jedenfalls nicht definiert, wie ein berechtigtes Interesse aussieht, weswegen sich das Gericht in diesem Fall auch nicht darauf beziehen kann. Ist ja auch logisch.......
(Villiers bitte verbessern wenn das mit GG nicht stimmt)

An alle Philosophen, wie definiert sich nun ein berechtigtes Interesse und vor allem wer hat es und wer nicht? :D
 
Vor der Klage kommt im Widerspruchsverfahren noch ein Termin beim Kreisrechtsausschuß. Auch dieser ist kostenpflichtig, wenn man dort "unterliegt".
Dann erst ist der Klageweg vor dem VG offen.

Ich werde, wenn ich von meinem OA der Verbandsgemeinde nicht bis zum Wochenende eine verbindliche Auskunft erhalte, das "Verbringen" eines Listenhundes aus einem anderen Bundesland zum Zweck der dauerhaften Unterbringung in Rheinland-Pfalz beantragen und einen angemessenen Termin für die Entscheidung setzen.

Ich fürchte, die ADD Trier wird bis zur Entscheidung der anhängigen Klage keine Genehmigung erteilen, bzw. eine abwartende Haltung einnehmen.

Es wäre deshalb wichtig zu wissen, wann der Termin für die Entscheidung angesetzt ist.
 
Das LHundG definiert nicht das berechtigte Interesse. Maßgebend ist die schriftlichen Aussage in der parlamentarischen Vorlage des Gesetzentwurfes. Dort heißt es in der Begründung zu den einzelnen Bestimmungen (Gesetzentwurf LB/ko vom 18.10.2004, Drs 14/3512:(

Zu § 3 (Erlaubnispflicht)
.....
Weiterhin ist es [das berechtigte Interesse] regelmäßig begründet, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird, an eine Privatperson abgegeben werden kann.
.....

Die Verkürzung des Begriffes „Tierheime“ auf „rheinland-pfälzische Tierheime“ ist eine Eigenmächtigkeit der Verwaltung, die einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten wird.

Beim VG wird kein Anwalt benötigt. Die Begründung ist hier einfach und allgemeingültig und nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten. Insofern wird auch das Urteil einen allgemeinverbindlichen Tenor zur Rechtslage enthalten.

Ich gehe davon aus, dass das Innenministerium bei einem obsiegenden Urteil die Durchführungsbestimmungen ändern und damit dem engstirnigen Verwaltungsspuk ein Ende bereiten wird.

Villiers
 
Hi,

hab ich mich auch grad gefragt. Mir ist nix neues bekannt. Ich denke die Sache is noch nicht durch :verwirrt:
 
...wir spielen hier doch ich weiss was was du nicht weisst und ich sags dir auch nicht was ich weiss wenn du mich fragst, denn du sollst ja nicht wissen, dass ich eventuell selber nix weiss.........
 
Die Verkürzung des Begriffes „Tierheime“ auf „rheinland-pfälzische Tierheime“ ist eine Eigenmächtigkeit der Verwaltung, die einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten wird.

Hey, ich frag mich dann aber , warum kann man keine Sammelklage veranlassen :verwirrt: Und diesen Mist ein für alle mal aus der Welt schaffen! Ich red hier nicht nur von Leuten, die halt grad nen Hund suchen u in der Situation sind wie Miriam, schließllich geht es indirekt doch uns alle (zum. hier in RLP ) an. Wenn es zu einer Sammelklage käme, so dass die Kosten für jeden nur "Kleinkram" wäre, dann wäre ich sofort dabei ;).
Bei so einem riesen Forum, wäre sowas doch sicher auf die Füße zu kriegen, oder?!
 
@Ayla,

eine "Sammelklage" sieht unser Rechtssystem nicht vor. Zur Klage berechtigt ist immer nur ein einzelner Betroffener, also jemand der von einer Gemeinde X einen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Eine anderen Weg gibt es nicht um das gerichtlich überprüfen zu lassen.
 
@Ayla,

eine "Sammelklage" sieht unser Rechtssystem nicht vor. Zur Klage berechtigt ist immer nur ein einzelner Betroffener, also jemand der von einer Gemeinde X einen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Eine anderen Weg gibt es nicht um das gerichtlich überprüfen zu lassen.

Jeeeein, gaaaanz so stimmt das nicht. Es gibt - wie immer - so ein paar wenige Ausnahmen.

Prozessverbindungen und Verbandsklagen.
Prozessverbindung ist das Zusammenlegen von mehreren Klagen zu einer Verhandlung und einer Entscheidung durch den Richter.
Das kann man in gewisser Weise natürlich auch wahrscheinlich machen. zB wenn ein Anwalt für mehrere Kläger gleichzeitig Klage einreicht. Oder die Kläger sich abstimmen und ihre Klagen entsprechend terminieren.

Müsste zB der Fall gewesen sein, bei der Verhandlung gegen die niedersächsischen GefHundeVO.

Klagt ein Verband ist ja ohnehin klar, dass es hier um mehrere Betroffene geht. Geht aber auch nur in ganz bestimmten Fällen.

Und auch das Klagen ohne konkret betroffen zu sein, gibt es: nennt sich Popularklage. Ist in Bayern verfassungsmäßiges Recht und steht jedem zu. Ansonsten nur in Ausnahmefällen, das heisst, es wird erst geprüft, ob die Klage zugelassen wird oder nicht. Hier wird dann auch nicht ein einzelner Fall verhandelt, sondern es wird geprüft, ob eine bestehendes Gesetz gegen höherstehendes Recht verstößt.
Juristisch nicht wirklich empfehlenswert, weil ein Verlieren hier jeglichen Klagen von später dann tatsächlich Betroffenen völlig den Weg verbaut. Es wurde ja bereits schon durch das Gericht festgestellt, dass das Gesetz so wie es ist, zur Anwendung kommen kann.

Leider so geschehen im Falle des in 1992 erlassenen bayer. Kampfhundegesetzes. Sozusagen gleich in der ersten Runde per KO-Schlag erledigt. Klarer Fall von "dümmer gehts nimmer" mit einer sehr fatalen Aus- und Nachwirkung. Und zwar auch im Hinblick auf verlorene Verfahren bzgl. der Kampfhundegesetzgebung anderer Bundesländer. In zig Urteilen verlorener Verfahren haben sich die Richter auf dieses Urteil hier berufen.

RLP: Weiterhin ist es [das berechtigte Interesse] regelmäßig begründet, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird, an eine Privatperson abgegeben werden kann.

Und weil in Bayern bzgl. des berechtigten Interesses das Wort "regelmäßig" fehlt, kann in Bayern ein berechtigtes Interesse auch nicht eingeklagt werden. Es heisst hier nur "ein berechtigtes Interesse kann sein, zB.... Damit ist es eine Kann-Bestimmung und kann von den Gemeinden anerkannt werden - oder eben auch nicht.

Lieben Gruß
Gabi
 
Könnte die Gemeinde den Hund aus dem Grund ablehnen da er aus einem andern Bundesland kommt?
Wo wären wir denn dann?:sauer:
Das Zeitalter regionaler Fürsten und Raubritter haben wir doch meines Erachtens schon lange hinter uns gelassen.:lol: Die Bundesrepublik Deutschland hat ein gemeinsames Rechtssystem.
Dann dürfte ich im Extremfall ja auch nicht mit einem Listenhund nach BaWü umziehen.


Du wärst dann in Bayern Klaus. Nach Bayern kannst du im Extremfall mit einem Listenhund nicht ziehen. Das heisst, du kannst natürlich schon umziehen, samt Listenhund. Gibst als berechtigtes Interesse Zuzug aus einem anderen Bundesland an. Es wird dir nur aller Wahrscheinlichkeit nix nutzten. Du wirst in deiner bay. Wohnung sitzen und dein Listenhund in einem bay. Tierheim.

Willkommen im Freistaat der regionalen Fürsten und Raubritter.

Oder du bist in Brandenburg. Dort ist dein Listenhund ggfs. schlichtweg verboten. Egal, woher er kommt.

Lieben Gruß
Gabi
 
Habe vorhin mit Hr. Kuhn telefoniert... wer was wissen will, kann mich gerne per PN anschreiben.
 
@Ayla,

eine "Sammelklage" sieht unser Rechtssystem nicht vor. Zur Klage berechtigt ist immer nur ein einzelner Betroffener, also jemand der von einer Gemeinde X einen ablehnenden Bescheid erhalten hat. Eine anderen Weg gibt es nicht um das gerichtlich überprüfen zu lassen.

Jeeeein, gaaaanz so stimmt das nicht. Es gibt - wie immer - so ein paar wenige Ausnahmen.

Lieben Gruß
Gabi

Hier geht es doch um RLP? Das sieht es doch wieder anders aus als in Bayern.
So wie es hier geschildert wurde trifft keine der Ausnahmen zu.
 
Hier geht es doch um RLP? Das sieht es doch wieder anders aus als in Bayern.
So wie es hier geschildert wurde trifft keine der Ausnahmen zu.

Bezog sich auf "sieht unser Rechtssystem" nicht vor. Wollte ich einfach nur nicht so stehen lassen und gesammelt mehrere Klagen einreichen, um evtl. Kosten zu sparen - müsste auch in RLP gehen. Das war auch die eigentliche Ursprungsfrage gewesen, ob man "Sammelklage" einreichen kann, um evtl. Geld zu sparen. Geld sparen kann man (evtl.), wenn man sich zusammentut, nur heisst es eben nicht Sammelklage.

Liebe Grüße
Gabi
 
....na ihr lieben, hat mal wieder jemand was von unserem Bernie-schatz gehört? Gibts evtl eine Änderung die keiner kennt??????? Weiss jemand was über die Klage?
 
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