Oder aber, falls der Kindesvater nicht zahlt, nur für die Tochter Sozialhilfe beantragen. Dann könnte sie schon mit dem bereits vorhandenen Minijob das gleiche raushaben, wie sie jetzt von der ARGE dazu bekommt.
Sozialhilfe kann die Tochter nicht bekommen - nur Alg II gemeinsam mit der Mutter.
Evtl. könnte sie mit einem Teilzeitjob Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten und so von der ARGE wegkommen....
Oder aber, falls der Kindesvater nicht zahlt, nur für die Tochter Sozialhilfe beantragen. Dann könnte sie schon mit dem bereits vorhandenen Minijob das gleiche raushaben, wie sie jetzt von der ARGE dazu bekommt.
Sozialhilfe kann die Tochter nicht bekommen - nur Alg II gemeinsam mit der Mutter.
Evtl. könnte sie mit einem Teilzeitjob Kinderzuschlag und Wohngeld erhalten und so von der ARGE wegkommen....
Wenn die Mutter kein ALG 2 bezieht, kann die Tochter Sozialhilfe bekommen, wenn das Einkommen der Mutter zur Versorgung Beider nicht reicht und der Vater keinen Unterhalt zahlt. Das war mein Ausgangspunkt.
Nun will das Arbeitsamt das sie Vollzeit Arbeiten geht!
Sie hat einen Minijob will aber nur einen Teilzeitjob machen.
Sie sucht schon verzweifelt.
Das mit der Vollzeitstelle wird sie aber wohl schlucken müssen....
Das wäre natürlich eine schwere Bürde, die sie da zu tragen hätte
Ganz ehrlich? Bei solchen Aussagen krieg ich nen Hals. Heutzutage sollte man froh sein Arbeit zu haben.
Sozialhilfe gibt es nur noch für Nicht-Erwerbsfähige - also Rentner usw...
Die Tochter bildet mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft - also entweder beide Alg II oder keiner.
Nun will das Arbeitsamt das sie Vollzeit Arbeiten geht!
Sie hat einen Minijob will aber nur einen Teilzeitjob machen.
Sie sucht schon verzweifelt.
Hier hatte ich draus gelesen, dass sie keine Vollzeitstelle will...
Du meinst die Grundsicherung, aber auch Schulkinder sind Nicht- Erwerbsfähige.
Sie will ja arbeiten und vom Amt weg, da kann man sie ja nicht zur Vollzeit zwingen, denn dann bliebe der Hund auf der Strecke!!
Ihre Tochter genau so leiden wie sie dann.
Eure Sabrina
Das ist falsch! Es stehen ihr bis zu 60 qm zu, es können auch 50 qm als ausreichend angesehen werden.... aber als Alleinerziehende mit einem Kind über 6 Jahren steht ihr mehr zu als nur 60 m².
Das ist falsch! Es stehen ihr bis zu 60 qm zu, es können auch 50 qm als ausreichend angesehen werden.... aber als Alleinerziehende mit einem Kind über 6 Jahren steht ihr mehr zu als nur 60 m².
Und ich mein Sozialgeld, dass derjenige u.U. beziehen kann, der z.B. keine Grundsicherung erhalten kann. Da die Mutter ja über Einkommen (wenn auch geringes) verfügt, muss diese kein ALG 2 beantragen.
Ich verstehe den ganzen Aufstand eh nicht - wartet doch erst einmal das erste Vermittlunsgsangebot ab. Ihr tut ja gerade so als ob einem Arbeitslosen die Stellen hinterher geworfen werden und Arbeitgeber sich auf Frauen über 50 reissen.
Dann kannst Du ja bestimmt die gesetzliche Grundlage nennen? Ich bin gespannt!Nein - was du schreibst ist falsch!
Als Alleinerziehende mit älteren Kindern stehen ihr mehr m² zu. Die Rückzugsmöglichkeit muss gegeben sein.
Genauso verhält es sich übrigens bei jungen Ehepaaren mit Kinderwunsch...
Eine neue Lebenssituation ist natürlich aufregend, keine Frage. Aber einen Hund oder einen Jugendlichen als Hinderungsgrund für ein Jobangebot zu nennen, ist nun mal nicht der Bringer.Ich versteh die Aufregung der Betroffenen schon. Da steht man nun plötzlich vor einer komplett neuen Lebenssituation, die man erstmal sacken lassen muss. Gerade für Menschen im Alter von 50+ bietet die ARGE eine Menge an Maßnahmen sowie "Schmankerl" für Arbeitgeber. Ausgeschlossen und abwegig ist die Möglichkeit nicht, dass sie in absehbarer Zukunft ganztägig beschäftigt wird.
Ich versuchs dann noch mal mit "Belegen", Nicki. Die Mutter hat Einkommen, das aber nicht für Beide reicht. Deshalb kann die Tochter, die wegen der Schulausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Hilfe nach §16 BSHG haben. (Aber nicht einmal das weiss ich genau, dazu steht nichts im Beitrag). Sie muss nämlich keine Bedarfgsgemeinschaft mit der Mutter haben, sie kann auch eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter haben.
Dann kannst Du ja bestimmt die gesetzliche Grundlage nennen? Ich bin gespannt!Nein - was du schreibst ist falsch!
Als Alleinerziehende mit älteren Kindern stehen ihr mehr m² zu. Die Rückzugsmöglichkeit muss gegeben sein.
Genauso verhält es sich übrigens bei jungen Ehepaaren mit Kinderwunsch...
Ich versuchs dann noch mal mit "Belegen", Nicki. Die Mutter hat Einkommen, das aber nicht für Beide reicht. Deshalb kann die Tochter, die wegen der Schulausbildung dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, Anspruch auf Hilfe nach §16 BSHG haben. (Aber nicht einmal das weiss ich genau, dazu steht nichts im Beitrag). Sie muss nämlich keine Bedarfgsgemeinschaft mit der Mutter haben, sie kann auch eine Haushaltsgemeinschaft mit der Mutter haben.
Das Bundessozialhilfegesetz, das du hier zitierst ist seit dem 01.01.2005 außer Kraft.
Bundessozialhilfegesetz