Dies ist eine optimierte Seitenansicht. Möchtest du alle Bilder sehen? Klicke hier.

Hör bitte endlich auf und lese was ich mehrfach geschrieben habe. Nochmals Danke.
 
Und an dich persönlich: Mach doch mal das was du hier behauptest. Es wird dann ein Richter entscheiden wer recht hat.
Keine Angst, werde ich tun Und ich garantiere Dir, dass es nicht vor dem Richter landet Ich find's im Übrigen ein starkes Stück, wenn Vereine mit der Drohung, den Hund zurückzuholen, eine unwirksame Klausel durchsetzen wollen - wohl wissend, dass sie damit die emotionale Bindung und die Angst der neuen Besitzer ausnutzen. Und für Dich kleinen Egozentriker: damit meine ich nicht Dich und Deinen Verein, weil ich mit Euch zum Glück nichts zu tun habe.

Eigentlich ärgert es mich ja, Gestalten wie Dir "das Feld zu überlassen" - aber Deine Aussagen hier sind ausnahmlos so gestört, dass ich mich nicht weiter drüber ärgern mag, wenn ich sie lese. Damit blende ich Dich ab sofort lieber aus
 
Hör bitte endlich auf und lese was ich mehrfach geschrieben habe. Nochmals Danke.




Da steht Deine Aussage schwarz auf weiß, und Du streitest ab, was hier jeder lesen kann. Der Hammer!

Das bestätigt nur wieder das Bild, was ich hier von einigen selbsternannten Tierschutzonkels (und -tanten) habe: Die haben einen an der Waffel! Wenn ich mich mit sowas im wahren Leben herumstreiten müsste, ich würde die Krise kriegen !
 

jetzt stehe ich aber auch auf dem schlauch.. WIE regelt ihr es denn nun

hund und halter hat den eigentumsvorbehalt nicht enthalten, sehr wohl aber etliches anderes geregelt, wie z.b. rückgabe an den verein, einhaltung der jeweiligen LHV´s und gesetze, unterbringung, mitteilungspflicht bei umzug, VK bzw. NK etc. pp.. ( und käptn..es ist NICHT anfechtbar - da absolut juristisch abgesichert )
 

Natürlich. wenn man solch einen Vertrag nicht unterzeichnet landet das nicht vor Gericht. Logisch.
 
@Murphy: VK und NK sind ja auch kein Problem, auch wenn mir meine Nachkontrolleurin ziemlich auf den Sack gegangen ist, weil ich bei 2 unangekündigten Besuchen tagsüber nicht daheim war Was macht denn H&H bspw. wenn man den neuen Wohnort nicht mitteilt? Bzw. wie kriegt Ihr das mit? Mein TSV hat sich nach der NK nicht mehr gemeldet.
Und einem Verein, zu dem ich Vertrauen habe, gebe ich von mir aus ab und zu mal nen "Zwischenbericht" evtl. mit nem aktuellen Foto - weil auch die Vermittler ja Menschen sind und sich über sowas vielleicht freuen Wenn ich aber erpresst und belogen werde hab ich auch kein Vertrauen.
Für mich sind solche Verträge und solches Gebahren ein Grund, einen Hund von dort nicht zu nehmen. Halt im Einzelfall schade für und wegen dem Hund, aber ist dann eben so.
 
Hi

Es ist in einem der hier verlinkten Artikel zu lesen

Die Klauseln der Tierschutz-/Übergabeverträgen sind, soweit sie eine Eigentumsübertragung negieren und umfangreiche Besuchs- und Auskunftsrechte gewähren überraschend und somit gem. § 305c BGB unwirksam.

Das bedeutet, unterschreibe ich einen solchen Vertrag, kann ich dem TSV die gewünschten Rechte trotzdem verwehren.

Das ist -glaube ich- das, was Kaeptn_Stummel meint.

Gruss
Matti
 
Das ist ja interessant. Aus welchem Artikel ist denn das Zitat?

Edit: Hab´s gefunden. Gut zu wissen!
 

Man kann IMMER jedes Recht verwehren. Egal ob "Eigentumsübertragung und anderes" eingetragen. Dann kanns aber auch recht teuer werden...egal auf welcher Seite. Und ich sags nochmals: vieles hängt vom Richter ab.

Und übrigens woher die Behauptung stammt dass die Vermittlungsgebühr meist in Höhe eines marktüblichen Verkaufspreises ist, kann ich nicht nachvollziehen.
 
Hi

Natürlich kann ich immer Rechte verwehren...

Bei einem rechtsgültigen Vertrag begehe ich dann aber Vertragsbruch, mit allen Konsequenzen.

Bei einem rechtsungültigen Vertrag begehe ich keinen Vertragsbruch.

Das bedeutet, nicht alle Klauseln, die in einem Übernahmevertrag schriftlich festgelegt wurden sind rechtlich bindend.

Unterschreibe ich einen solchen Vertrag, bin ich als Vertragspartner an eben diese Klauseln nicht gebunden.

Gruss
Matti
 

...und ich halte rein gar nichts von Probezeiten.

Entweder man nimmt den Hund (nach ein paar Spaziergängen und ein paar Probetagen tagsüber - nicht über Nacht) oder man nimmt ihn nicht.
Am besten gibt man dann noch eine 6 monatige Garantie und ein Gütesiegel dazu.

Eine Rückgabe an den Verein ist normalerweise jederzeit möglich, auch noch nach Jahren (vorausgesetzt er arbeitet ordentlich).
So steht es in der Regel in den Verträgen drin.
Da braucht man keine Probezeit.
 

um all das einigermaßen gut zu machen, den hunden gerecht zu werden, versucht man halt schon im vorfeld, alles so sauber und korrekt wie möglich zu machen und selbst dann kann man auf die nase fallen, wenn sich die persönlichen umstände ändern, ein neuer partner z.b. ins boot kommt, der andere ansichten hat, schon stimmt dein bild nicht mehr.. ist halt so..
 


Während der Probezeit bleibt jedenfalls bei dem genannten Verein der Hund für die ersten Wochen im Eigentum des Vereins und kann während dieser Zeit ohne Angabe von Gründen auch zurückgeholt werden, nämlich wenn sich bei den Nachkontrollen irgend etwas Schräges herausstellt. Das ist der entscheidende Punkt.

Das unterschreiben beide Vertragspartner. Es dient dem Schutz des Hundes.

Kein Verein muss ja eine solche Klausel in seinen Vertrag aufnehmen. Kein Interessent muss einen solchen Vertrag unterschreiben.

Es gibt Gestaltungsspielraum!
 

Naja, einen "Standard" gibt es nicht. Aber sowas kommt eben vor. Du musst Dir den Vertrag also immer genau durchlesen. Erfahrungsgemäss bringt es nichts zu versuchen, bestimmte Klauseln aus dem Vertrag streichen zu lassen.
 

Ich sprach von Abgabevertrag mit Probezeit. Das hat NICHTS mit "befristeten Vertrag" zu tun. (Siehe auch Unterschied von (unbefrister) Arbeitsvertrag mit Probezeit und befristeter Arbeitsvertrag - das sind 2 ganz verschiedene Schuhe.) Und mit Pflegestelle hat das erstrecht nichts zu tun. Die "Probezeit" ist KEINE Pflegestelle.
 

Richtig.
Wenn jemand unsicher ist, nach längstens einer Woche weiss man ob es passt.
 
aus einem "Schutzvertrag" :
"...Wohnsitzänderungen sind dem Verein mitzuteilen..."

Eine Freundin heiratet, zieht in ein anderes Bundesland.
Informiert auch brav den Verein über bevorstehenden Wohnortwechsel.

Der besagte Verein forderte per Gerichtsbeschluss den Hund zurück,
- der ja immer noch Vereinseigentum war, - nach elf (!!!) Jahren
Begründung : man könne ja dann nicht mehr überprüfen, ob "tierschutzrelevante Mängel" vorliegen...

Gab damals übrigens weder Vor-noch Nachkontrolle.
Für hundertzwanzig Mark konnte Hund gleich mitgenommen werden.
 

Ich sprach von Abgabevertrag mit Probezeit. Das hat NICHTS mit "befristeten Vertrag" zu tun. (Siehe auch Unterschied von (unbefrister) Arbeitsvertrag mit Probezeit und befristeter Arbeitsvertrag - das sind 2 ganz verschiedene Schuhe.) Und mit Pflegestelle hat das erstrecht nichts zu tun. Die "Probezeit" ist KEINE Pflegestelle.[/QUOTE]

ja sorry, schlecht ausgedrückt von mir.
Wir haben das auf Anraten unseres Anwaltes nur mit Pflege und Abgabevertrag gemacht.
 
Vertragsfreiheit finde ich klasse.

Und weil ich sie klasse finde, wähle ich im Interesse des Tieres die Individualabrede, d.h., dass ich mir wichtige Vertragsbedingungen im Vorfeld mit dem Käufer bespreche und anschließend vertraglich fixiere.

Eine Alternative hierzu ist der vorgefertigte Schutzvertrag, der allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB darstellt.
Gemäß § 305 Abs.1 Satz 1 BGB sind dabei allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Demgegenüber liegen allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs.1 Satz 3 BGB, im Rahmen der Individualabrede folglich die Regelungen über die zivilrechtliche Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) keine Anwendung finden.

Enthält der Schutzvertrag Regelungen, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellen, sind solche Regelungen unwirksam.
Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist, besipielsweise utopisch hohe Vertragsstrafen.
In diesem Zusammenhang möchte ich ergänzend auf die Klauselverbote des § 309 BGB verweisen.

Bedingungen, Auflagen und sonstige Klauseln in Schutzverträgen sind also immer dann unwirksam, wenn sie zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S des § 307 BGB führen bzw. als sittenwidrig einzustufen sind.

Und weil das so ist, bin ich Fan von der Individualabrede.
 

Diese Themen könnten dich auch interessieren:

Antworten
11
Aufrufe
2K
Herr_Chillie
ich sehe sie heute noch einmal(aber erst spät) und werde nachfragen ob er jetzt besser gefressen und Kot abgesetzt hat. Ich vermute und hoffe auch, dass falls sich noch etwas im Hund befindet, es den Magenausgang nicht passiert. Im Magen könnte es noch ausgewürgt werden. Ist es im Darm dann...
Antworten
12
Aufrufe
35K
Pennylane
wie hoch ist denn der versand??? hätte interesse
Antworten
2
Aufrufe
940
kleencaromaus
K
T
Quelle & mehr: Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können. Quelle & mehr: Du musst registriert sein, um diesen Inhalt sehen zu können.
Antworten
0
Aufrufe
769
The Martin
T
Kein Problem. nicole.hirsch@web.de gruß nelehi
Antworten
8
Aufrufe
1K
Für die Nutzung dieser Website sind Cookies erforderlich. Du musst diese akzeptieren, um die Website weiter nutzen zu können. Erfahre mehr…