Hallo...
welches ist das ideale Alter, um einen Rüden kastrieren zu lassen?
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter
Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine
Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
@claudi
Wirklich? Das ist das erste mal das ich sowas höre...
hab schon einige Seiten( u.a. von Tierschutzvereinen) zum Thema gelesen, und da steht nix von notwendiger medizinischer Indikation drin...
claudi,
die klausel wurde sicher schon öfter disskutiert. ich bin doch immer wieder froh um die möglichkeit der kastration, wenn ich mich in tierheimen in in und ausland umsehe
darf ich fragen wieso du es bereust?
das versteh ich voll und ganz!Aaaaber: mir stellen sich einfach die Haare, wenn ich lese "ab wann ist das richtige Alter", so als ob man fragen würde "ab wann steig ich auf Adult-Futter um" oder "ab wann ist mein Hund alt genug um am Fahrrad mitzulaufen"
Verstehst du, was ich meine?
da kann ich dir nur zum teil beipflichtenWo diese Notwendigkeit bei einem Hund (der allein gehalten wird, nicht hypersexuell ist und nicht aus dem Auslandstierschutz kommt) anfängt, muß der TA entscheiden.
Und der findet natürlich immer nen Grund, verdient er doch sein Geld u.a. damit.
Das deutsche Tierschutzgesetz erlaubt nach § 6 Abs. 5 die Entnahme der Fortpflanzungsorgane, als einzige Ausnahme gegenüber anderen Organen oder Körperteilen, zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres.
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Meine Erfahrungen mit meinem kastrierten Ludwig sind äußerst positiv. Bei ihm kann ich keinerlei der Nachteile oder Probleme feststellen, die angeblich mit der Rüdenkastration einhergehen. Bei ihm ist es so, als wäre er nicht kastriert. Außerdem ist er ein absolutes "Gemütstier" und eine natürliche Führungsperson. Viele Hunde orientieren sich sehr stark an ihm.Hallo...
welches ist das ideale Alter, um einen Rüden kastrieren zu lassen?
Ich habe gehört, das wenn man zu früh den Doggy kastriert, das er dann in der geistigen Entwicklung stehn bleibt, z.B. quasi ewig charakterlich ein "Teenie" bleibt.
Was sind eure Erfahrungen?
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1.
der Eingriff im Einzelfall
a)
nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b)
bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3.
ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerläßlich ist,
4.
das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5.
zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
Das entscheidene Wörtchen ist hier das Wort unkontrolliert. Hunde sind definitiv kontrollierbar. Damit gilt diese Ausnahme für den Durchschnittshund in Deutschland nicht. Er lebt nicht "frei" ohne Kontrolle seines Menschen in der Landschaft, sondern auf dem Sofa oder im Zwinger seines Besitzers. Und auch hier ist Unfähigkeit einzelner Hundebesitzer mE kein Argument.
Liebe Grüße
Alex