1)Die zukünftige Pflegestelle verpflichtet sich, das aufgenommene Tier den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bedingungen gemäß und entsprechend der Verankerung der Tierrechte im Gesetz zu halten und zu pflegen.
2)Hunde dürfen nicht als Kettenhund oder im Zwinger gehalten werden und müssen bei entsprechender Jahreszeit stets Zugang zu beheizten Räumen haben.
3)Hunden ist genügend Auslauf zu gewähren,
4)Die Ernährung muss den Ansprüchen des Hundes gerecht sein.
5)Es wird vereinbart, dass dafür zu sorgen ist dass reine Wohnungskatzen ausschließlich in der Wohnung gehalten werden und der Freigang verhindert wird.
6)Das Tier darf nicht für züchterische Zwecke oder andere gewerbsmäßige Zwecke verwendet werden.
7)Die Pflegestelle des oben genannten Tieres verpflichtet sich: - Futterkosten und Hundesteuer/Versicherung zu übernehmen
entlaufene und/oder entwendete Tiere unverzüglich bei der im Vertrag angegebenen Pflegestellenbetreuung oder einem Mitglied des Teams Hunde in Not zu melden und umgehend geeignete Maßnahmen
zur Wiederauffindung einzuleiten.
9)das Tier nicht weiter zu vermitteln und/oder in eine andere Pflegestelle (auch nicht zu Verwandten) zu
übergeben.
Ausgenommen davon sind Absprachen die vorab mit dem zuständigen Betreuer des Vereins Hunde in Not vorgenommen wurden.(z.b bei einem Krankenhausaufenthalt der Pflegerin oder des Pflegers.etc)nur dann darf das Tier kurzzeitig von einem anderen in Pflege genommen werden. Dieser hat dann für die Zeit einen zusätlichen Pflegevertrag zu unterzeichen.
10)Tierarztkosten übernimmt die Pflegestelle !
Dieses erfordert eine vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung , Zuständig hierfür ist die im Vertrag angegebene Pflegestellenbetreuung.
Ausnahme: Notfälle, in denen sofort eine tierärztliche Versorgung erfolgen muss und die Pflegestellenbetreuung nicht telefonisch zu erreichen ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) Tierarztbesuche zur Vorsorge bzw. für eine Routineuntersuchung sind ebenfalls vorher abzusprechen.
b) Notfälle sind unmittelbar zu melden.
c) Folgebehandlungen, Medikamentenverordnungen, Laboruntersuchungen oder ärztlich verordnete
d)Euthanasie des Tieres ist ebenfalls vorher mit der Pflegestellenbetreuung abzusprechen.
e)Tierärzte und Kliniken sind davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um ein Tier aus dem Tierschutz handelt. Dazu kann der Pflegevertrag vorgezeigt werden und/oder persönlicher Kontakt zwischen dem
Behandelnden und der Pflegestellenbetreuung hergestellt werden. Einige Kliniken und Tierarzt gewähren
einen Preisnachlass bei Hunden aus dem Tierschutz.
f) Der Verein darf einen Tierarzt bestimmen, bei dem das Tier behandelt wird. Dabei ist zu berücksichtigen,
ob die Pflegestelle in der Lage ist, diesen Tierarzt aufzusuchen (Entfernung, Mobilität der PS).
Die Pflegestellenbetreuung ist berechtigt, Tierarztbesuche mit dem Tier selber vorzunehmen.
11)Vom Vermittler angeordnete ärztliche Behandlungen müssen durchgeführt werden. Ebenso hat er das
Recht, von der Pflegestelle vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen zu untersagen (das Wohl des Tieres
des und die gesetzlichen Bestimmungen stehen dabei immer im Vordergrund). Ebenso hat der Verein das
Recht, bei umfangreicheren Behandlungen bestimmte Kliniken vorzuschlagen (es wird selbstverständlich
beachtet, dass diese in einer angemessenen Entfernung zu Pflegestelle liegen)
12) Bei nicht kastrierten Tieren ist eine Fortpflanzung unbedingt zu verhindern! Bei Katzen und Hündinnen bitten
wir um Mitteilung, wenn eine Rolligkeit/Läufigkeit eintritt.
Sollte ein Tier in der Pflegestelle trächtig werden
oder ist sie bereits trächtig bei der Übergabe in die Pflegestelle, geht der gesamte Nachwuchs in den Besitz/Eigentum
des Vermittlers/VEreines über.
13). Bei auftretenden Schwierigkeiten mit dem anvertrauten Tier ist die Pflegestellenbetreuung unverzüglich zu
verständigen
Sind die Probleme so gravierend, dass das Tier für die Pflegestelle längerfristig nicht mehr
tragbar ist, muss mindestens eine Frist von 14 Tagen gewährt werden, damit ein anderer geeigneter Platz
für das Tier gefunden werden kann.
14)Die Unterbringung in einer kostenpflichtigen Tierpension vor Ablauf
dieser Frist geht zu Lasten der Pflegestelle.
15)Die Pflegestelle ist verpflichtet, das Tier den vom Vermittler ausgesuchten Interessenten zu zeigen.
16)Sie muss, um eine schnelle Vermittlung unterstützen, Fotos und Beschreibungen an die Pflegestellenbetreuung
senden (sofern diese nicht selber Fotos machen kann) sowie die Entwicklung, sowohl psychisch als auch
körperlich, in einem Pflegestellentagebuch festhalten.
17)Außerdem ist erwünscht, dass die Pflegestelle auch
Interessenten für den Hund sucht. Falls welche gefunden werden, muss die Pflegestellenbetreuung umgehend
unterrichtet werden.
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Beiß- und extreme Kratzvorfälle jeglicher Art, sowohl mit Menschen als mit Tieren, sind unverzüglich zu
melden.
19) Der Vermittler ist berechtigt, das Tier jederzeit aus der Pflegestelle abzuholen. Bei Abholung (Vermittlung
oder Pflegestellenwechsel, freiwillig oder durch den Verein angeordnet) verzichtet die Pflegestelle auf Kostenerstattung
jedweder Art für sämtliche seit der Übernahme getätigten Ausgaben und hat dem Vermittler
hierzu Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, in denen sich das Tier zum Zeitpunkt der Abholung aufhält.
20)Wenn die Pflegestelle das Tier selber übernehmen möchte, gelten für sie dieselben Bestimmungen wie für
jeden anderen Übernehmer. (Schutzvertrag und Schutzgebühr)
21)Das Tier wird durch die Pflegestelle haftpflichtversichert. Jegliche Vorfälle, die eventuell einen Haftpflichtschadensfall
darstellen, sind auch unverzüglich der Pflegestellenbetreuung mitzuteilen. Dabei sind alle relevanten
Daten wie Name und Anschrift von Personen; Ort, Datum und Uhrzeit des Vorfalles sowie eine
Beschreibung des Vorfalles und des eventuellen Schadens schriftlich festzuhalten.
12.
21)Bestandteil dieses Vertrages sind die Daten der Selbstauskunft der Pflegestelle, deren Korrektheit die Pflegestelle
mit diesem Vertrag bestätigt. Die Pflegestelle verpflichtet sich, den Vermittlern von jeder Änderung
seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn sich gegenüber
der Selbstauskunft Änderungen ergeben, die für das Halten eines Tieres von Bedeutung sind. Alle weiteren
zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Sollten sich einzelne Vertragbestimmungen als unwirksam herausstellen, wird die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen hiervon nicht berührt
13.
Wenn der Hund dann doch, aus welchen Gründen auch immer, wieder zurück/abgegeben werden soll, so muß er so lange auf der Pflegestelle bleiben, bis er weiter vermittelt ist, kann er ihn nicht behalten, so muß das Tier auf seine Kosten in einer Tierpension, bis zur weiteren Vermittlung, untergebracht werden!
14.
Die Pflegestelle sollte sich an den Kosten des Transportes beteiligen, Kosten sind Tierheim, Tierarzt, aktuelle Wurmkuren, Benzin, Fahrer, Lkw-Miete, wir bringen immer Futter mit, folge Kosten wie Behandlungen, keine Abnahme der Hunde, dadurch Pensionskosten u.s.w., bisher im Schnitt ab ca. 130-200€ , da würden wir uns freuen, wenn die Helfer min einen Teil mit tragen könnten/würden (gern ab75€)