Hey Leute!
Mal wieder ein Lichtblick.
"Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. März 2004 entschieden, dass gem. § 11 b Absatz 2 a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 530) in VErbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 23 sowie § 143 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzkraft.
Berlin, den 30. März 2004"
Ich wusste nicht, ob ihr das schon irgendwo gehört habt, aber ich find es auf jeden Fall gut das das Grundgesetz hier Wirkung zeigt....
Bye Kahligt
Mal wieder ein Lichtblick.
"Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. März 2004 entschieden, dass gem. § 11 b Absatz 2 a Alternative 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 530) in VErbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02. Mai 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 23 sowie § 143 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2001, sind mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzkraft.
Berlin, den 30. März 2004"
Ich wusste nicht, ob ihr das schon irgendwo gehört habt, aber ich find es auf jeden Fall gut das das Grundgesetz hier Wirkung zeigt....
Bye Kahligt