Wolfgang schrieb:
Wie kommst du denn auf dieses schmale Brett
.
Wolfgang, Du Handwerker, Du!
Aber Du bist hier der unbestrittene Rechtsexperte: Erkläre doch bitte, wieso ein Besuchsrecht
nicht vorliegt?
Da kann man sicher was lernen.
Jan
Marion schrieb:
Und die Stadt MUSS sicher den Hund NICHT rausrücken, nur weil der Halter umzieht... *kopfschüttel*
Liebe Marion, nicht zu sehr schütteln, das könnte Verwirrung oder schlimmeres verursachen.
Nein, mal ganz im Ernst: Es stellt sich dann doch wohl die Frage,
wieso die Stadt das
nicht muß und wo, wenn sie angenommen nur
kann (den Hund herauszugeben, wenn der Halter das jeweilige Bundesland mit Haupt- oder auch Nebenwohnsitz verläßt; entscheidend ist hier, wo der Hund "hinziehen" soll), das so genannte "pflichtgemäße Ermessen" endet?
"Ist den Behörden durch eine bestimmte Ermächtigungsgrundlage ein Ermessenspielraum eingeräumt worden, so haben sie diesen bei der Anwendung der Norm auf den konkreten Fall pflichtgemäß auszufüllen."
Zitiert von:
Aus den zutreffenden Gesetzen, die hier sicher die meisten - jedoch nicht alle - kennen, freilich neben der Landeshundeverordnung Baden-Würtemberg, die hier zutreffend ist, aber auch
nur "hier", sprich im Bundesland, wo Maik mit Apollo lebt:
§ 40 LVwVfG (Landesverwaltungsverfahrensgesetz) = BVwVfG (Bundesverwaltungsverfahrensgesetz)
Ermessen
"Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten."
Und:
§ 114 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung)
"Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen."
Desweiteren - hier wird es noch grundlegender:
Artikel 14 GG (Grundgesetz)
"(1)
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet.
Sein Gebrauch* soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig [die auf die Bundesrepublik beschränkt ist]. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen."
*Eigentum ist nur solange tatsächliches Eigentum, wie es auch vom Eigentümer gebraucht bzw. verbraucht werden kann!
Oder würde hier jemand von Eigentum sprechen, wenn Du Dein Gehalt zwar aufs Konto bekommst, aber bis an Dein Lebensende nicht anrühren - verbrauchen - kannst und darfst?!
......
Liebe Marion, aus all dem ergibt sich nun die Frage an Dich:
Welche gesetzliche Grundlage(n), bezogen auf den hier konkret vorliegenden Fall (Maik & Apollo) bzw. einen vergleichbaren Fall, verbieten ganz eindeutig die Herausgabe des Hundes bei einem Wegzug in ein anderes Bundesland oder gar (im Extremfall, wer den Schritt gehen kann/will und muß,
um sein Tier zu behalten) ins Ausland, zumindest vorübergehend?
Jan
Übrigens: Einer Enteignung kommt es freilich gleich, wenn bei Wegzug (einschließlich der dem vorausgehenden Willensbekundung des wegziehenden Halters/Besitzers) die sichergestellte "Sache" (hier der Hund Apollo) dennoch nicht herausgegeben wird.
Aber auch das kannst Du gern richtigstellen. Nenne einfach ein oder auch zwei Urteile, die dem widersprechen. Und natürlich ein Gesetz.
Noch so nebenbei: Als Verfolgte im Dritten Reich, die das Ausland verließen, ihr Hab und Gut im Reich zwangsweise zurücklassen mußten, sprach man nach 1945 gleichfalls von Enteignung, denn etwas anderes kann man mit Logik auch hierzu nicht feststellen. Um das für die Zukunft zu verhindern, wurde u. a. Artikel 14 im Grundgesetz verankert.
Maik P. schrieb:
Hi,
also zum Thema Umziehen.
Ich habe eine Firma hier und kann doch nicht einfach umziehen.
Nochdazu lass ich mich doch nicht umsiedeln.
ICH HABE JA NIX GETAN, SONDERN MEIN COUSIN
Natürlich hast Du nicht, lieber Maik!
Es war auch nur ein Tip für den Extremfall, wenn nichts sonst mehr geht und Du dennoch Deinen Hund wiederhaben und behalten willst. Im übrigen habe ich auch nicht wissen können, als ich meine "sieben Tips" gab, daß Du derartig gebunden bist. Aber selbst in diesem Falle kann unter extremen Bedingungen für Leute wie Dich ein solcher Weg nutzvoll werden. Verstehst Du?
Aber das wollen wir freilich nicht, deshalb waren ja auch noch 5, 6 andere Tips von mir zu lesen gewesen, neben den vielen der anderen, die sich hier äußerten.
Interessant: Du sprichst selbst von "umsiedeln". Genau das ist es: Zwangsweise Umsiedlung, veranlaßt durch eine aggressive Staatsmacht, die Dich, wie Du selbst geschrieben hast, von Deinem Hund oder gar Hunden enteignen will! Du bist kein Dummer, wenn Du das erkannt hast.
Also, mach zusammen mit Deinem Anwalt den Burschen im OA ordentlich Dampf, so daß die i. K. Deinen Hund wieder rausrücken. Und dann scheu Dich nicht, das Land BW ordentlich zu verklagen, auf Schadenersatz usw. Du hast eine Fa., also kannst vermutlich Du Dir auch das leisten. Aber die Entscheidung liegt freilich bei Dir, Du selbst kennst am besten die örtliche Situation, den Sachverhalt (im weiteren Rahmen, also über das Geschehnis hinausgehend) etc.
Jan