Gesetzesauszüge - allgemein

watson

KSG-Mutti™
20 Jahre Mitglied
- Rückwirkende Hundesteuer
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember
für das ganze Jahr rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der dagegen
geklagt hatte, daß kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12 Monate erhöht
worden war, zog vor Gericht den kürzeren. Das OVG Rheinland -Pfalz befand,
daß eine Erhöhung solange möglich ist, solange der Steuertatbestand noch
nicht abgeschlossen ist. Alle Hundehalter mußten für die elf
zurückliegenden Monate nachzahlen ( Az.:6A12926/95).
- Deckakt wider Willen
Muß man es sich gefallen lassen, daß ein freilaufender Rüde die läufige,
aber angeleinte Hündin deckt? Hat man Schadensersatzansprüche gegen den
Halter, wenn er nichts dagegen unternimmt?
In der Rechuprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schles- wig, Az.: 7 U
9/92) ist ìnzwischen anerkannt, daß der vom Hundehalter nicht gewünschte
Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so daß der Halter des Rüden dem
Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin
durch den unerwünschen Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der
Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der
Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin
aber verpglichtet, für eine Abtreibung zu sorgen (LG Kassel, ZfS 81,263).
- Leinenzwang
Ein Hundehalter, der drei ausgewachsene Schäferhunde ausführt, diese nicht
anleint und auch keine Leinen bei sich führt, um im Notfall die Hunde
anleinen zu können, handelt fahrlässig. Wird in einer solchen Situation
ein Jogger von einem dieser drei Tiere angefallen und verletzt, so macht
sich der Hundehalter einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig. Erst
recht gilt dies dann, wenn dem Hundehalter die Aggressivität des einen
Tieres bekannt war und gerade auch dieses Tier unvermittelt und plötzlich
den Jogger angegriffen hat. AG Aachen, Az.: Cs 50/94

Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen
werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des
Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich
"angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst
dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder
Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die
tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere
Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund
auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. AG
Altenkirchen, Az.: 2109 Js 35731/96-9 OWi
- Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Hundebiß
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem
Verhalten nicht vernunftgesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist.
Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu
überwachen, daß Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert
werden. Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu
Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar
wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann, wenn er
keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund
früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von
Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes, sein Alter und insbesondere
seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits
durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist.
Wesentlich ist ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten läßt und wie er
gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich
ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat,
wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung,
Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine
Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende
Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich
Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist. OLG Hamm, Az.: 2
Ss 1035/95
"Warnung vor dem Hund"
Jeden Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung, im Rahmen des
Zumutbaren für einen verkehrssicheren Zustand seines Grundstücks zu
sorgen, um Gefahren von Dritten abzuwenden. Eine derartige Verpflichtung
gilt insbesondere für den Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück
aufgrund besonderer Umstände - hierzu gehört auch das uneingeschränkte
Herumlaufen eines bissigen Hundes auf einem in einem Wohngebiet gelegenen
Hausgrundstück - erhebliche Gefahren ausgehen. Wird so ein Besucher von
einem auf dem Grundstück gehaltenen Hund gebissen, so haftet der
Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch deshalb,
weil er seine Sorgfaltspflichten gegenüber anderen verletzt hat. Selbst
das am Tor angebrachte Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine
ausreichende Sicherung dar, zumal es ein Betretungsverbot nicht ausspricht
und auch nicht aussprechen soll, auf die besondere Bissigkeit des Hundes
nicht hinweist und allgemein bekannt ist, daß derartige Hinweisschilder
häufig vom Verkehr unbeachtet bleiben. Wer eine solche Warnung aber aus
dem Wind schlägt, muß sich im Falle einer Hundebißverletzung ein
Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden
ersetzt. LG Memmingen Az. 1 S 2081/93
Anspruch auf Schmerzensgeld eines Fußgängers
Ein am Gartenzaun vorbeilaufender Fußgänger muß dort mit bellenden Hunde
rechnen. Mit dem Argument, man sei von einem dort bellenden Hund so
erschreckt worden, daß man gestürzt sei, läßt sich kein Schmerzensgeld
rechtfertigen. LG Ansbach, Az.: 1 S 98/92
"Kampfhunde"
Magdeburg(dpa). Das Oberverwaltungsgericht in Magdeburg (OVG) hat einem
Hundehalter Recht gegeben, der gegen die hoehere Besteuerung eines
Kampfhundes geklagt hatte. In der Urteilsbegruendung hiess es, die
Gemeinde habe "den Grundsatz der Gleichmaessigkeit der Besteuerung" zu
beachten. [...] Waehrend fuer einen "normalen" Hund eine Steuer von 90
Mark faellig wurde, musste das Ehepaar fuer den als Kampfhund eingestuften
Bullterrier 720 Mark bezahlen. Dagegen hatten die Halter angefuehrt, dass
jeder groessere Hund eine erhoehte Gefahr fuer die Allgemeinheit bilden
kann. Entscheidend sei weniger die Zugehoerigkeit des Hundes zu einer
bestimmten Rasse, sondern vor allem die Erziehung und haltung des Tieres.
Zudem sei es nicht gerechtfertigt, auch Kampfhunde zu erfassen, deren
Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlaessigkeit besitzen, damit
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefaerdet werden. (Az: A 2 S 317 /96)
Spielen mit dem Hund auf eigenes Risiko
(jlp). Ein Hundehalter spielte mit seinem Schäferhund. Als er in kniender
Hockstellung seinem Hund zurief und dieser auf ihn zurannte, erhob er sich
ruckartig aus dieser Hockstellung und machte eine unkontrollierte
Drehbewegung mit seinen Knien. Hierbei zog er sich einen Meniskusriß zu.
Von seiner Unfallversicherung begehrte er eine Invaliditätsentschädigung,
was diese aber ablehnte. Auch das Gericht versagte dem Hundehalter die
Versicherungsleistung. Denn erleidet ein Versicherter bei einer gezielten,
von ihm in vollem Umfang gesteuerten Kraftanstrengung eine innere
Verletzung, so liegt kein Unfall vor. Da zudem hier die Einwirkung
(Zulaufen des Hundes) von vornherein kalkulierbar und gewollt war, fehlte
es an einer äußeren Einwirkung. Die Klage des Hundehalters wurde damit
abgewiesen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 20 U 246/96
Kettenreaktion
Ein Hund schnüffelte beim Spaziergang mit seiner Halterin an einer
Straßenlaterne, die allerdings im Bereich der Stromführung nicht
ausreichend isoliert war. Infolge dieser ungenügenden Stromisolierung
erlitt der Hund einen Stromschlag und biß unter dem Eindruck seiner
eigenen Verletzung seine Halterin in beide Hände. Die Hundehalterin
meinte, daß der Eigentümer dieser Straßenbeleuchtung hierfür haftet und
forderte ein Schmerzensgeld. Das Gericht gab ihr recht und sprach ihr ein
Schmerzensgeld in Höhe von DM 1.000 zu.
Landgericht Bückeburg, Az.: 2 0 277/96
Heimtierpflege ist eine Gefälligkeit
Wer das Tier (Hund, Katze etc.) des Nachbarn während dessen
Urlaubsabwesenheit zu sich nimmt und versorgt, hat keinen Anspruch auf
eine Vergütung, wenn man hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung
getroffen hat. Es handelt sich nämlich um eine Gefälligkeit des täglichen
Lebens. Selbst wenn das Tier während der Urlaubspflege den wertvollen
Teppich beschmutzt, besteht für den Tiersitter kein
Schadensersatzanspruch, weil sich der Pfleger freiwillig dieser Gefahr
ausgesetzt hat. Erst recht gilt dies dann, wenn der Tiersitter weiß, daß
das in Pflege genommene Tier nicht stubenrein ist. Amtsgericht Hagen, Az.:
13 C 20/96
Wenn ein Hund bei roten Autos verrückt spielt
Entgegen einem ausdrücklichen Verbot des Hundehalters, führte ein
13jähriges Kind den Schäferhund des Onkels aus. Dieser hatte das Verbot
damit begründet, daß sein Hund auf fremde Hunde und auf rote Autos seltsam
aggressiv reagiert. Gleichwohl führte das Mädchen den Hund spazieren. Als
ein roter Pkw dann auf der Straße erschien, spielte der Hund verrückt. Ein
entgegenkommender 14jähriger Junge versuchte dem Kind auszuweichen, lief
auf die Straße, wurde dort von dem roten Pkw erfaßt und schwer verletzt.
Seine Klage gegen die 13jährige Hundeführerin hatte Erfolg. Trotz des
ausgesprochenen Verbotes und der Begründung hierzu hätte sie nämlich und
auch aufgrund ihres Alters erkennen können, daß der Hund in speziellen
Situationen von ihr nicht beherrschbar ist. Zu einer solchen Weitschau ist
auch ein 13jähriges Kind in der Lage und muß deshalb für die Folgen
haften.
Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 7 U 67/92
Für den Hund abgebremst
Kontrovers sind nicht nur die Diskussionen, sondern auch die
Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Frage zu befassen haben, ob man
auch für Tiere bremsen darf oder nicht. Während die Rechtsprechung bei
gewöhnlichen Hauskatzen kein Pardon kennt und vom Fahrzeugführer verlangt,
daß er notfalls die Katze überfahren muß, wenn der hinter ihm fahrende
Kraftfahrzeugverkehr sonst durch ein Abbremsen gefährdet würde, gilt diese
Entscheidung nur eingeschränkt bei Hunden. Läuft zudem noch ein
angeleinter Hund auf die Fahrbahn, dann darf der Fahrzeugführer immer
stark abbremsen, unabhängig von der Größe des Hundes. In einem solchen
Fall liegt das Alleinverschulden bei dem Fahrzeugführer, der auffährt.
Amtsgericht Ratingen, Az.:10C 866/97
Hund im Scheidungskrieg
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens war zwischen den Parteien alles
geregelt. Nicht geklärt war einzig und allein die Frage, ob der
geschiedene Ehemann "seinen" Pudel, der bei seiner geschiedenen Ehefrau
lebte, nach festgesetzten Zeiten besuchen darf. Die Ehefrau wehrte sich
vehement gegen ein solches "Umgangsrecht", weil der Hund so hin und
hergerissen werde. Aus tierpsychologischer Sicht werde der Hund, so ihre
Argumentation, dies auf Dauer nicht verkraften. Der geschiedene Ehemann
wiederum widersprach diesen Bedenken und beantragte für den Pudel ein
Besuchsrecht für jeden 1. und 3. Donnerstag eines Monats in der Zeit von
14.00-17.00 Uhr, um dann mit dem Tier Spazierengehen zu können. Der vom
Gericht bestellte Sachverständige sah aus tierpsychologischer Sicht keine
Bedenken gegen ein solches Besuchsrecht und so sprach der Richter dem
Ehemann das Recht zu, zu den beantragten Zeiten mit seinem Tier
Spazierengehen zu können. Im Rahmen der Hausratteilung und der Regelung im
Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach Tiere von unserer Rechtsordnung als
Mitgeschöpfe anzuerkennen sind, ist es daher gerechtfertigt, dem Ehemann
ein stundenweises Zusammensein mit seinem Hund zu ermöglichen, so wie dies
sonst bei Kindern geschiedener Eltern auch gehandhabt wird. Amtsgericht
Bad Mergentheim, Az.: 1 F 143/95
Unterhalt auch für für "geschiedenen" Hund
Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner einen Anspruch
auf Unterhalt, wenn sie z. B. selbst über kein eigenes Einkommen verfügen.
Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ist, ergibt sich aus dem Einkommen des
verdienenden Ehegatten und danach, welche Mittel notwendig sind, um die
Lebensqualität zu erhalten. Daß unter den Begriff Lebensqualität auch der
Unterhalt für den vormals gemeinsamen Hund fällt, hat jetzt das OLG
Düsseldorf entschieden. Denn nach dieser Entscheidung kann für einen
getrennt lebenden Menschen die zu erhaltende Lebensqualität gerade durch
die Zuwendung zu einem Haustier bestimmt sein. Deshalb sind auch die
Futter- oder Tierarztkosten für einen Hund im Rahmen der
Unterhaltsbedürftigkeit mitzuberücksichtigen. Oberlandesgericht
Düsseldorf, Az.:2 UFH 11/96
Strenge Tierhalterhaftung
(jlp). Dem Halter eines Tieres trifft eine strenge Haftung, die sogenannte
Tierhaltergefährdungshaftung (§ 833 BGG). D. h. der Tierhalter haftet fast
immer, und zwar unahbängig davon, ob er schuldhaft handelte oder nicht.
Nur dann, wenn das Tier (Haustier) dem Beruf oder Erwerbstätigkeit des
Tierhalters dient, kann sich der Tierhalter entlasten, wenn er nachweist,
daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dieser
sogenannte Entlastungsbeweis ist aber nicht nur auf Tiere beschränkt, die
landwirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen oder ernährungswirtschaftlichen
Zwecken dienen, sondern gilt für all die Haustiere, mit denen der Beruf
oder die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 7 U 21/95
Keine verschlossene Tür für Amtstierarzt
Tierhalter, vor allen Dingen solche, die im größeren Umfange Tiere halten,
müssen jederzeit mit einem Besuch des Amtsveterinärs rechnen, damit sich
dieser von der art- und verhaltensgerechten Unterbringung der Tiere einen
persönlichen Eindruck verschaffen kann. Nach einem Urteil des Amtsgerichts
Germersheim gilt dies für jeden Tierhalter und nicht nur für den
Gewerblichen. Zugleich muß der Tierhalter auch die entsprechenden
Auskünfte über seine Tiere erteilen, falls der Tierarzt zur Haltung und
Fütterung Fragen hat. Verweigert der betroffene Tierhalter den Zutritt und
die Auskünfte, kann er mit einem Bußgeld bestraft werden.
Amtsgericht Germersheim, Az.: 7018 Js 2499/97 OWi
Wenn der Wachhund zubeißt
Der Halter eines als Wachhund eingesetzten Hofhundes muß damit rechnen,
daß der Hund Besucher angreift, wenn sie das frei zugängliche Hofgelände
betreten. Er muß deshalb geeignete Vorkehrungen treffen, um die Besucher
vor Angriffen des Tieres zu schützen. Solche Vorkehrungen können z.B.
darin bestehen, daß der nicht ganz ungefährliche Wachhund angekettet oder
angeleint wird. Werden vom Hundehalter solche Sicherungsmaßnahmen nicht
getroffen, haftet er einem verletzten Besucher auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld (hier: DM 5.000 für schmerzhafte blutende, klaffende Wunde
im Genitalbereich), wenn der Hund den Besucher beißt und verletzt.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 19 U 32/95
"Beamteter" Polizeihund
Wird eine Person durch einen Hund verletzt, dann haftet der Hundehalter
nach der Tierhaltergefährungshaftung (§ 833 BGB). Handelt es sich aber um
einen Polizeihund, dann gilt diese Tierhaltergefährdungshaftung nicht
unmittelbar. Denn wenn sich der Hund im Polizeieinsatz befindet, kommen
auch hier die haftungsrechtlichen Vorschriften bei Amtspflichtverletzungen
(§ 839 BGB) in Betracht. Dies bedeutet, daß der Staat als Hundehalter bei
Fahrlässigkeit nur dann haftet, wenn der Geschädigte auf andere Weise
keinen Schadensersatz erhalten kann.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 11 U 179/96
 
  • 19. April 2024
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