Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.
OLG Düsseldorf, AZ 2b Ss(Owi) 32701 - (Owi 34/02)