Sicher gehören die Türen einem Dritten, dem Vermieter.
Gemietete Sachen sind aber in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, die bei allen Unternehmen gleich bis ähnlich sind, ausgeschlossen:
"§ 6 Ausschlüsse
...
6.Haftpflichtansprüche wegen Schäden
a) an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen.."
Das hat eine gewisse Logik, weil ich sonst mit nichts, was ich leihe, achtsam umgehen müsste, und würde sonst dem Versicherungsbetrug Tür und Tor öffnen. Wenn meinem Kumpel die Videokamera runterfällt, ist es eben mir passiert, und ich hatte sie geliehen. Die Prämien würden exorbitant steigen. Wenn man einen Mietwagen an die Wand fährt, zahlt auch nicht die eigene Haftpflichtversicherung.
Als Versicherungsnehmer gilt meines Wissens derjenige (bzw. alle diejenigen), dem die Haftpflichtversicherung Schutz gegenüber Ansprüchen Dritter bietet - darunter fällt dann auch die Pflegeperson.
Sonst könnte ja Versicherungsnehmer Mutti dem Vati die Videokamera leihen, damit der die dann fallen lässt....
Nicht mißverstehen - mir geht es nicht um den konkreten vorliegenden Fall, den man hätte vernünftig regeln müssen, und zwar ohne Juristerei, sondern ums Grundsätzliche.