Beweise, dass das aus Rohheit geschieht und nicht zu "Erziehungszwecken" ... kannste vergessen!
Ebenfalls Definitionssache sind die "erheblichen" Schmerzen oder Leiden...
Dann kommt da noch der "vernünftige Grund" aus § 1 dazu.
Unbestritten werden die Erfahrungen in der Praxis so sein.
Nur zwischen zwischen dem nicht Aufnehmen einer angezeigten Handlung, weil
erlaubt oder
Aufnahme einer Tatbestandes, weil evtl.eine strafbare Handlung vorliegt bis zum
Absehen von Sanktionen nach Würdigung aller rechtlich relevanten Umstände oder auch der Einstellung eines Verfahrens
liegen trotzdem Welten.
Ich würde jedenfalls auf Aufnahme meiner Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bestehen.
(Um das am Beispiel auch aus der Praxis deutlich zu machen,
wenn man mir erzählt, dass nach mehr oder weniger aufwändigen Ermittlungen ein Suchtmitteldiehler 6x dem Haftrichter vorgeführt und von diesem 6x wieder entlassen wird, dann lässt man es das 7. Mal gleich sein, kann ich das zwar nachvollziehen, es trotzdem nicht gut heißen.)
matty