Anzeigen beim OA?

AngelBlueEyes

KSG-Häufchenrächer™
15 Jahre Mitglied
Hallo zusammen,

brauch mal Hilfe wegen diesen ganzen rechtlichen Sachen.
Hab gestern seit langer Zeit mal wieder durch das Schundblättchen da im Internet durch geguckt, wo man ja ach so viele Hunde (Staff, Pitt etc) in Berlin kaufen kann die angeblich auch Deutschland sind ... hahaha (ironie).

Jetzt ist mir aufgefallen dass div. Anbieter auch in NRW sitzen und ihre Listiwelpen da anbieten. Soweit ich weiss darf doch in NRW nur von Tierschutzvereinen ein Hund übernommen / angeboten werden.
Die machen sich doch damit (dass sie den Hund öffentlich anbieten) strafbar, oder? Ich mein, egal wo sie ihn hin verkaufen, ob jetzt in NRW oder nach Hessen, oder nach Bayern, ...

Kann man diese Anzeigen nicht den Leuten vom OA zuspielen (Telefonnummer etc) sind ja immer mit angegeben und kann die Leute da anzeigen?

Ich weiss nicht genau wie das läuft, deswegen frag ich rein Interessehalber.

Danke euch. :hallo: Und sorry dass es schon wieder zu einer Anfrage zu dem Schundblatt gekommen ist ...
 
  • 30. April 2024
  • #Anzeige
Hi AngelBlueEyes ... hast du hier schon mal geguckt?
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AngelBlueEyes schrieb:
Jetzt ist mir aufgefallen dass div. Anbieter auch in NRW sitzen und ihre Listiwelpen da anbieten. Soweit ich weiss darf doch in NRW nur von Tierschutzvereinen ein Hund übernommen / angeboten werden.
Die machen sich doch damit (dass sie den Hund öffentlich anbieten) strafbar, oder? Ich mein, egal wo sie ihn hin verkaufen, ob jetzt in NRW oder nach Hessen, oder nach Bayern, ...

Kann man diese Anzeigen nicht den Leuten vom OA zuspielen (Telefonnummer etc) sind ja immer mit angegeben und kann die Leute da anzeigen?
In NRW gibt es kein Handelsverbot für Listenhunde.
 
und warum sagt das ordnungsamt mir dann, das ich von privat keinen listenhund übernehmen darf, und das das bei strafe verboten sei, egal ob gekauft, vermittelt oder verschenkt?

kostet übrigens bis 100.000 euro strafe, und eine haltegenehmigung bekommt man auch nicht für den hund.


lieben gruß
angel :hallo:
 
angel schrieb:
und warum sagt das ordnungsamt mir dann, das ich von privat keinen listenhund übernehmen darf, und das das bei strafe verboten sei, egal ob gekauft, vermittelt oder verschenkt?

Die Fragestellung war ja nicht, ob die Übernahme verboten sei. Die Frage lautete:

Die machen sich doch damit (dass sie den Hund öffentlich anbieten) strafbar, oder? Ich mein, egal wo sie ihn hin verkaufen, ob jetzt in NRW oder nach Hessen, oder nach Bayern, ...

Das öffentliche Anbieten ist nicht strafbar und es ist auch keine Ordnungswidrigkeit. Wenn ein Anbieter aus NRW einen Listenhund nach Niedersachsen verkauft, ist das völlig legal. Selbst wenn er ihn innerhalb NRW verkaufen würde, wäre es nur eine Ordnungswidrigkeit, wenn der Käufer keine Erlaubnis hätte. Zum Zeitpunkt der Inserierung - und darum geht es ja bei der Eingangsfrage - ist das Wohnsitzbundesland des Käufers ja noch ungewiß.

angel schrieb:
kostet übrigens bis 100.000 euro strafe, und eine haltegenehmigung bekommt man auch nicht für den hund.
Die Ordnungswidrigkeit besteht nicht darin, einen Listenhund zu kaufen, sondern keine Halteerlaubnis für diesen Hund zu haben/zu bekommen. Die Übernahme aus einem TH ist nur ein Weg, um ein für die Halteerlaubnis erforderliches besonderes (öffentliches) Interesse zu begründen. Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, eine Halteerlaubnis bei Vorliegen eines besonderen (privaten) Interesses erteilen zu können, wenngleich diese Möglichkeit auch eher theoretischer Natur ist.
 
Wolfgang schrieb:
In NRW gibt es kein Handelsverbot für Listenhunde.

Danke dir. Ich war mir da nämlich absolut nicht sicher!
Thema kann geschlossen werden. ;)
 
aber warum gibt es dann diesen paragraphen im landeshundegesetz von nrw



§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird



lieben gruß
angel :hallo:
 
angel schrieb:
aber warum gibt es dann diesen paragraphen im landeshundegesetz von nrw



§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten.
Es geht doch hier nicht um im Einzelfall gefährliche Hunde (Hunde, die z.B. gebissen haben), es geht hier um Liste 1-Hunde und das sind keine Hunde nach § 3 Abs. 3, sondern Hunde nach § 3 Abs. 2.
 
ok, jetzt hab ich verstanden :D

sorry, bin in paragraphen nicht so bewandert, daher habe ich gefragt.



lieben gruß
angel :hallo:
 
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