So liegt eine gewerbsmäßige – und somit nach § 11 Tierschutzgesetz erlaubnispflichtige – Hundezucht in der Regel vor, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten werden oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr vorliegen.
Bereits an dieser Stelle zeigt sich deutlich, dass der Umfang einer gewerbsmäßigen – und damit erlaubnispflichtigen – Hundezucht schnell erreicht sein kann. So kann beispielsweise der Umstand, dass Hündinnen, welche zwar nicht mehr in der Zucht eingesetzt werden, aber dennoch theoretisch zuchtfähig sind (sog. Senioren) weiter gehalten werden, dazu führen, dass eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz nötig wird. Gleiches gilt für Hündinnen, die beispielsweise laut Zuchtordnung des Zuchtvereines noch nicht belegt werden dürfen, zuvor aber schon läufig waren. Zu beachten ist, dass es auf den tatsächlichen Einsatz in der Zucht nicht ankommt, sondern allein auf die Zuchtfähigkeit. Regelungen etwaiger Zuchtvereine sind hierbei völlig unbeachtlich.