Zur Situation in Niedersachsen

Alexis

KSG-Men Eater™
Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V.


Mitgliederinfo zur derzeitigen Situation in Niedersachsen Nr. 2

17.August 2001
Liebe Vereinsmitglieder,

wie ich Ihnen/Euch schon in unserer Mitgliederinformation vom 17.08.01 mitgeteilt habe, herrschen derzeit im Bundesland Niedersachsen in Bezug auf die Gefahrtierverordnung, das Urteil des OVG Lüneburg und die damit verbundene Rechtskraft der für nichtig erklärten Punkte chaotische Zustände.

Leider hat sich die Situation hinsichtlich der Rechtssicherheit nicht verbessert. Ganz im Gegenteil. Sie stellt sich z. Z. noch undurchsichtiger und zwar wie folgt dar: Wir erhielten heute die Begründung eines Beschlusses des VG Hannover vom 11. Juli 2001, Az.: 10 A 2120/01 und ein Schreiben des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Aus dem erstgenannten Dokument (als Anlage anbei) geht hervor, dass die 10. Kammer des VG Hannover im Zuge einer Prüfung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Nichtigkeit der kompletten Gefahrtierverordnung festgestellt hat. Grund hierfür: Der Verordnung fehlt es an der erforderlichen Benennung ihres Geltungsbereiches.

Das zweite Dokument, das Schreiben des Landwirtschaftsministeriums (als Anlage anbei) besagt, dass man dort dieses Urteil des VG Hannover nicht akzeptieren möchte. Was uns nicht groß wundert. Ignoriert man dort schließlich auch die Einwände und Vorschläge sachverständiger Experten. Und selbst seine eigenen, vor noch nicht allzu langer Zeit getätigten Aussagen, empfindet man heute offensichtlich als unakzeptabel. Zur Begründung der Ablehnung heißt es dort: das VG Hannover hätte die Entscheidung des Nds. OVG vom 21.05.01 erkennbar nicht in seine Bewertung einfließen lassen. Der zweite Grund: das VG Hannover hätte seinen Beschluss in Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG von 1952 gefällt, und die in diesem Verfahren behandelte Problematik wäre mit dem Zustand der Gefahrtier-Verordnung nicht vergleichbar.

Einmal davon abgesehen, dass das Urteil des OVG Lüneburg nicht vom 21.05.01 stammt (?), sondern den Klägern und der Öffentlichkeit am 30.05.01 verkündet wurde, so bedarf es in diesem Fall überhaupt keiner Berücksichtigung dieser Entscheidung. Ganz klar hat nämlich die 10. Kammer des VG Hannover die Gefahrtier-Verordnung aus formellen Gründen für nichtig erklärt. So dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem materiellen Rechtsinhalt der Gefahrtier-Verordnung nicht mehr nötig war.

Vielleicht sollte das Nds. Landwirtschaftsministerium den Richtern einfach zugestehen, dass sie ohne Vorbehalte und unabhängig entscheiden dürfen. Und weiterhin sollte dort auch akzeptiert werden, dass Politik und Bürokratie (die in dieser Thematik zuständigen Ministerien und Behörden) nicht nur mit politisch motivierten und verwaltungsfreundlichen Urteilen, wie bspw. die Entscheidungen des Bay. VGH aus dem Jahre 1994 oder die des BVerwG aus dem Jahre 2000, bedient werden. Nicht nur etliche Entscheidungen aus der Vergangenheit (VGH Baden-Württemberg, OVG Bremen, OVG Saarlouis usw.), sondern auch die Entscheidung des OVG Schleswig sowie die des VG Hannover machen deutlich, dass sich Richter ihre Unabhängigkeit bewahren und ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten entscheiden.

Welche juristischen Auswirkungen sich durch die Entscheidung des VG Hannover konkret ergeben und ob im Falle einer kompletten Nichtigkeit eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, vermögen wir derzeitig nicht zu sagen. Sollte jedoch umgehend intensiv geprüft werden. Um konkrete rechtsverbindliche Auskunft hinsichtlich der Haltungsbedingungen sollten (vorteilhaft wäre die schriftliche Form) die für die Durchführung zuständigen Behörden bzw. das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten umgehend gebeten werden.

Des weiteren wurde uns heute, bezüglich einer Anfrage in anderer Angelegenheit, von der Geschäftsstelle des 11. Sentas des OVG Lüneburg mitgeteilt, dass das Nds. Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in unserem Revisionsverfahren gegen das Urteil 11 K 2877/00 vom 30.05.01, das Rechtsmittel der Anschlussrevision eingereicht hat. Und weiterhin parallel dazu angekündigt hat, gegen das Urteil 11K 4333/00 der Rottweilerfreunde in Revision zu gehen. Es scheint, als ob sich diese Angelegenheit nicht nur zu einer unglaublichen, sondern auch zur unendlichen Geschichte entwickeln wird.

Mit freundlichen Grüßen Ihr/Euer
Thomas Henkenjohann

Tue den Mund auf für die Stummen
und führe die Sache derer, die verlassen sind!
Franz v. Assisi.

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-sic gorgiamus allo subjectatos nunc-
 
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Danke Al fürs Reinstellen !

Sieht leider aus wie der Beginn einer unendlichen Geschichte!
Es ist zum Haareraufen!

Vera und Rudel

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Egal,was bis 6.9 in Sachen "Revision" passiert:am 9. sind zwar nur Kommunalwahlen,aber ich weiss was ich zu tun habe.

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Wolfgang,Angela,Sabrina
Rambo+Gina
online.dll
 
Danke für das Weitergeben dieser wichtigen Info.

Egal, ob man Hunde mag.
Egal, ob man die GefTVO unsinnig findet.

Es ist doch wohl ein Schildbürgerstreich, daß das Ministerium es nicht schafft, eine gültige Verordnung herauszugeben. Und daß das erst nach 13 Monaten bemerkt wird.

Dadurch, daß die bis 2000 geltende (ausreichende, vernünftigere) Hundeverordnung außer Kraft gesetzt wurde, sind jetzt offensichtlich alle Entscheidungen nichtig, die aufgrund der GefTVO seit Juli 2000 ergangen sind. Das würde auch solche Fälle betreffen, in denen einem tatsächlich ungeeignetem Menschen ein Hund weggenommen wurde. Wenn sich das als wahr herausstellt, können alle Kriminellen Hundescharfmacher die sofortige Herausgabe der beschlagnahmten Hunde fordern.

Damit hätte Herr Hundetötungsminister Bartels der Sicherheit der Bevölkerung einen Bärendienst erwiesen und sollte schnellstens zurücktreten.

Ganz davon abgesehen, daß so einige Millionen DM an Schadenersatz für Wesenstests, Maulkörbe, etc. zusammenkommen dürften. Wenn es soweit ist, stelle ich meine Spritkosten für die Hunde, die ich durch den WT gebracht habe, auch noch in Rechnung.

ciao
Andreas

Nachtrag:
Hier in unserem Tierheim wird versucht, diese Nachricht nicht jedem weiterzugeben, da genau das oben gesagte befürchtet wird:
Er könnten kriminelle Hundescharfmacher kommen und die Herausgabe des beschlagnahmten Hundes verlangen, mit der (zutreffenden) Begründung, daß es keine gültige Verordnung gibt, die eine Beschlagnahmung rechtlich erlaubt.
Herr Bartels hat nicht nur einen Rohrkrepierer zu verantworten, sondern im schlimmsten Fall einen Zustand völlig ohne Hundeordnung, wo jeder Vollidiot jeden Hund scharfmachen kann. Vielen Dank auch für diese hervorragende Tat zum Schutze der Bevölkerung, Herr Bartels.

Ich vermute, daß das nds. Parlament das erstmal totschweigt und bei der nächsten Sitzung die Verordnung schnell und leise berichtigt. Mal sehen, wie es mit Schadenersatz aussieht.
 
Komplette Gefahrtier-Verordnung Niedersachsen nichtig?

>>> Bitte um weitreichende Verteilung <<<
_____________________________________________________________
Download als pdf-Datei:

_______________________________________________________________

VG Hannover stellt die Rechtmäßigkeit der kompletten Gefahrtier-Verordnung
in Frage

Liebe Vereinsmitglieder und Hundefreunde,

wie ich Ihnen/Euch schon in unserer Mitgliederinformation vom 17.08.01
mitgeteilt habe, herrschen derzeit im Bundesland Niedersachsen in Bezug
auf die Gefahrtierverordnung, das Urteil des OVG Lüneburg und die damit
verbundene Rechtskraft der für nichtig erklärten Punkte chaotische
Zustände.

Leider hat sich die Situation hinsichtlich der Rechtssicherheit nicht
verbessert. Ganz im Gegenteil. Sie stellt sich z. Z. noch undurchsichtiger
und zwar wie folgt dar: Wir erhielten heute die Begründung eines
Beschlusses des VG Hannover vom 11. Juli 2001, Az.: 10 A 2120/01 und ein
Schreiben des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Aus dem erstgenannten Dokument (als Anlage anbei 3875 KB )


geht hervor, dass die 10. Kammer des VG Hannover im Zuge einer Prüfung auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Nichtigkeit der kompletten
Gefahrtierverordnung festgestellt hat. Grund hierfür: Der Verordnung fehlt
es an der erforderlichen Benennung ihres Geltungsbereiches.

Das zweite Dokument, das Schreiben des Landwirtschaftsministeriums (als
Anlage anbei) besagt, dass man dort dieses Urteil des VG Hannover nicht
akzeptieren möchte. Was uns nicht groß wundert. Ignoriert man dort
schließlich auch die Einwände und Vorschläge sachverständiger Experten.
Und selbst seine eigenen, vor noch nicht allzu langer Zeit getätigten
Aussagen, empfindet man heute offensichtlich als unakzeptabel. Zur
Begründung der Ablehnung heißt es dort: das VG Hannover hätte die
Entscheidung des Nds. OVG vom 21.05.01 erkennbar nicht in seine Bewertung
einfließen lassen. Der zweite Grund: das VG Hannover hätte seinen
Beschluss in Bezugnahme auf eine Entscheidung des OVG von 1952 gefällt,
und die in diesem Verfahren behandelte Problematik wäre mit dem Zustand
der Gefahrtier-Verordnung nicht vergleichbar.

Einmal davon abgesehen, dass das Urteil des OVG Lüneburg nicht vom
21.05.01 stammt (?), sondern den Klägern und der Öffentlichkeit am
30.05.01 verkündet wurde,

so bedarf es in diesem Fall überhaupt keiner Berücksichtigung dieser
Entscheidung. Ganz klar hat nämlich die 10. Kammer des VG Hannover die
Gefahrtier-Verordnung aus formellen Gründen für nichtig erklärt. So dass
eine sachliche Auseinandersetzung mit dem materiellen Rechtsinhalt der
Gefahrtier-Verordnung nicht mehr nötig war.

Vielleicht sollte das Nds. Landwirtschaftsministerium den Richtern einfach
zugestehen, dass sie ohne Vorbehalte und unabhängig entscheiden dürfen.
Und weiterhin sollte dort auch akzeptiert werden, dass Politik und
Bürokratie (die in dieser Thematik zuständigen Ministerien und Behörden)
nicht nur mit politisch motivierten und verwaltungsfreundlichen Urteilen,
wie bspw. die Entscheidungen des Bay. VGH aus dem Jahre 1994 oder die des
BVerwG aus dem Jahre 2000, bedient werden. Nicht nur etliche
Entscheidungen aus der Vergangenheit (VGH Baden-Württemberg, OVG Bremen,
OVG Saarlouis usw.), sondern auch die Entscheidung des OVG Schleswig sowie
die des VG Hannover machen deutlich, dass sich Richter ihre Unabhängigkeit
bewahren und ausschließlich nach sachlichen Gesichtspunkten entscheiden.

Welche juristischen Auswirkungen sich durch die Entscheidung des VG
Hannover konkret ergeben und ob im Falle einer kompletten Nichtigkeit
eventuell sogar Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können,
vermögen wir derzeitig nicht zu sagen. Sollte jedoch umgehend intensiv
geprüft werden. Um konkrete rechtsverbindliche Auskunft hinsichtlich der
Haltungsbedingungen sollten (vorteilhaft wäre die schriftliche Form) die
für die Durchführung zuständigen Behörden bzw. das Nds. Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten umgehend gebeten werden.

Des weiteren wurde uns heute, bezüglich einer Anfrage in anderer
Angelegenheit, von der Geschäftsstelle des 11. Sentas des OVG Lüneburg
mitgeteilt, dass das Nds. Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Forsten in unserem Revisionsverfahren gegen das Urteil 11 K 2877/00 vom
30.05.01, das Rechtsmittel der Anschlussrevision eingereicht hat. Und
weiterhin parallel dazu angekündigt hat, gegen das Urteil 11K 4333/00 der
Rottweilerfreunde in Revision zu gehen. Es scheint, als ob sich diese
Angelegenheit nicht nur zu einer unglaublichen, sondern auch zur
unendlichen Geschichte entwickeln wird.


Mit freundlichen Grüßen Ihr/Euer

Thomas Henkenjohann

 
Hallo,
die Begründung des Urteils zur Nichtigkeit der GefTVO ist lesenswert.
Ich habe das riesig große PDF-Dokument runtergeladen, abgetippt und hier:
abgelegt als
- Winword 6/95-Dokument (ca.46 kB)
- Winword 97/2000-Dokument (ca. 32 kB)
und
- Rich Text Format (ca. 93 kB - für alle "Exoten"...)




ciao
Andreas
 
Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
14.09.01

Änderungsverordnung zur Gefahrtier-Verordnung

Bartels: "Wir nähen auch doppelt..."


Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einer Entscheidung zu Fragen der Prozesskostenhilfe die gesamte Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung als nichtig angesehen. Alleiniger Grund: die fehlende ausdrückliche Erwähnung des Geltungsbereiches. Aber: einen Monat zuvor hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht keine Formalfehler beanstandet.

Die "hannoversche" Beurteilung kann u. a. auch deswegen die Landesregierung nicht nachvollziehen, so Bartels weiter.

Um durch die Verwaltungsgerichts-Entscheidung möglicherweise aufkommende Verunsicherungen bereits im Keim zu ersticken, habe er deshalb heute per zum 08.07.2000 rückwirkend geltender Änderungsverordnung den "Geltungsbereich Niedersachsen" nachgetragen. Damit sei z. B. auch die vom Oberverwaltungsgericht rechtlich nicht in Zweifel gezogene Rechtslage nochmals klargestellt worden.

"Was soll´s, wenn es der Sache dient, nähen wir auch gern doppelt", fügte Bartels mit humorvollem Unterton hinzu.





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Wolfgang,Angela,Sabrina
Rambo+Gina
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