Zucht BW

snowtiger

KSG-Erbsenzähler™
15 Jahre Mitglied
Auch wenn die Frage schon zum x-ten mal kommt.Darf man im Moment StaffBulls in BW züchten?? Ich blicke das immer noch nicht wirklich.
 
  • 7. Mai 2024
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Hi snowtiger ... hast du hier schon mal geguckt?
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*kreisch* Ines,was denkst du von mir.Natürlich will ich nicht züchten,es interessiert mich weil ich eben von einem Wurf gelesen habe der im Mai auf die Welt kommt.Und weil ich bei dem Wirrwarr nicht mehr durchblicke hätte mich interessiert ob das legal ist ;)
 
Hallo,
habe folgenden Artikel bei wdr.de gefunden, ist aufgrund des neuen Richterspruches zum Thema Zuchtverbot erschienen !!

Was bedeutet das Urteil für NRW?

Fünf Fragen, fünf Antworten


  • Gilt in NRW jetzt kein Zuchtverbot für gefährliche Hunde mehr? Doch, es gilt weiterhin ein Zuchtverbot für "im Einzelfall gefährliche Hunde". Das sind zum Beispiel Hunde, die einen Menschen angesprungen oder gebissen haben, die einen anderen Hund oder Wild gebissen haben oder die mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausgebildet wurden.
  • Spielt die Rasse für das Zuchtverbot keine Rolle mehr? Nein, das rasseabhängige, generelle Zuchtverbot für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier (bisher vom Bundesgesetz abgedeckt) gilt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes nicht mehr.
  • Wurde auch das Importverbot für Hunde dieser vier Rassen gekippt? Nein, Hunde dieser Rassen dürfen laut Bundesgesetz auch künftig nicht importiert werden.
  • Warum stehen die vier gefährlichen Rassen im Landeshundegesetz? Weil dort für ihre Haltung in NRW bestimmte Auflagen vorgesehen sind, zum Beispiel die ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Ein Zuchtverbot - begründet in der Rasse - beinhaltet das Landesgesetz nicht.
  • Wollen sich die Länder auf ein einheitliches Zuchtverbot gefährlicher Rassen einigen? Das NRW-Umweltministerium hofft, dass sich die Länder bald auf einheitliche Landesgesetze verständigen, nach der die Zucht der vier Rassen verboten wird. Wie lange das dauert, ist nicht absehbar, da nicht alle Bundesländer ein Hundegesetz haben.

Dem Artikel nach darf also dann wohl schon gezüchtet werden, solange es keine einheitliche Regelung auf Länderebene gibt !!



Ciao
Jenny
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Das will ich ja wissen ob BW schon so eine Regelung hat was das Zuchtverbot angeht ;)
 
Ach so....
....hatte wohl verkehrt verstanden...:D
...kommt bei mir mal häufiger vor, die Sache mit dem verstehen *hihihi*

Aber ich glaube nicht das es bis jetzt eine richtige Regelung gibt, habe noch nirgendwo in der Zeitung / Internet was darüber gelesen !

Jenny
 
Habe noch mal etwas gesucht, kann aber keine Artikel finden die aktueller sind als die vom 16.03.2004 !
 
snowtiger schrieb:
Auch wenn die Frage schon zum x-ten mal kommt.Darf man im Moment StaffBulls in BW züchten?? Ich blicke das immer noch nicht wirklich.
Auszug aus der Polizei-VO BW:

"§ 1
Kampfhunde
(1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
(2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.
(3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- 2 -
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.
(4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung.
Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich."

"§ 5
Zucht und Ausbildung
(1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen."

Bei Widerlegung der Eigenschaft als Kampfhund durch Prüfung gilt also kein Zuchtverbot.

Pitbull79 schrieb:
  • Gilt in NRW jetzt kein Zuchtverbot für gefährliche Hunde mehr? Doch, es gilt weiterhin ein Zuchtverbot für "im Einzelfall gefährliche Hunde". Das sind zum Beispiel Hunde, die einen Menschen angesprungen oder gebissen haben, die einen anderen Hund oder Wild gebissen haben oder die mit dem Ziel gesteigerter Aggressivität ausgebildet wurden.
  • Spielt die Rasse für das Zuchtverbot keine Rolle mehr? Nein, das rasseabhängige, generelle Zuchtverbot für Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier (bisher vom Bundesgesetz abgedeckt) gilt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtes nicht mehr.
  • Warum stehen die vier gefährlichen Rassen im Landeshundegesetz? Weil dort für ihre Haltung in NRW bestimmte Auflagen vorgesehen sind, zum Beispiel die ausdrückliche Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Ein Zuchtverbot - begründet in der Rasse - beinhaltet das Landesgesetz nicht.
  • Wollen sich die Länder auf ein einheitliches Zuchtverbot gefährlicher Rassen einigen? Das NRW-Umweltministerium hofft, dass sich die Länder bald auf einheitliche Landesgesetze verständigen, nach der die Zucht der vier Rassen verboten wird. Wie lange das dauert, ist nicht absehbar, da nicht alle Bundesländer ein Hundegesetz haben.

Dem Artikel nach darf also dann wohl schon gezüchtet werden, solange es keine einheitliche Regelung auf Länderebene gibt !!
Auszug aus den Verwaltungsvorschriften zum LHundG NW:

" Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)

9.1
§ 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot (§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung). Für Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.

Ein Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot des § 9 Satz 1 verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 1 StGB.

9.2
Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den handelnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu verhindern.

Die Halterpflicht nach § 9 Satz 2 erstreckt sich - anders als die in Satz 1 aufgeführten Verbote - auf alle in § 3 aufgeführten gefährlichen Hunde. Insofern dient die Vorschrift auch der Durchsetzung des für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 aufgeführten gefährlichen Hunde bestehenden bundesrechtlichen Zuchtverbots.


Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 14).

9.3
§ 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde, die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anzuordnen, wenn gegen § 9 Satz 1 oder 2 verstoßen wird und im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Bei festgestellten Verstößen gegen § 9 Satz 1 oder 2 soll geprüft werden, ob die Erlaubnisvoraussetzungen noch vorliegen."

Demnach ist die Zucht der vier Rassen in NRW weiter illegal.
 
So sehe ích es auch, in BaWü dürfen Sokas mit Wesenstests
gezüchtete werden, bei uns im Tierheim (KA) werden die Sokas
mit Wesenstest auch nicht generell kastriert.
Gruß Uwe
 
Staff-Bull ist in BW Kat. 2, somit darf gezüchtet werden, die einzigste Auflage für Kat. 2 ist leinenzwang!

Grüße :)
 
Ach so,danke.Dann ist das ja alles rechtens ;)
 
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