Vermieter darf Kampfhundehaltung verbieten
Bad Urach/B.-W., 25.6.02
Der Kampfhund stand schließlich gar nicht mehr zur Debatte. Die Hundehalterin konnte für ihren Staffordshire Terrier eine so genannte Verhaltensprüfung nachweisen, folglich gilt das Tier als wesensfest und ist »ganz normalen« Hunden gleichgestellt. Damit fiel zwar der Klagepunkt »Unterlassung der Hundehaltung« am Montag vor dem Bad Uracher Amtsgericht unter den Tisch. Nicht aber die Klage eines Vermieters auf Räumung seiner Wohnung wegen unerlaubter Hundehaltung.
Die Mieterin hält zwei Hunde, besagten Staffordshire Terrier und einen Schäferhund, in der Wohnung, was laut Mietvertrag nicht zulässig ist, wie Amtsrichter Sierk Hamann feststellte. Vom Schäferhund soll der Vermieter schon beim Einzug gewusst haben. Der Mietvertrag sei daraufhin mündlich geändert worden, erklärte die beklagte Mieterin. Den Staffordshire-Terrier wollte der Wohnungsbesitzer jedoch nicht dulden. Er klagte auf Unterlassung der Haltung eines Kampfhundes, was Richter Haman nicht weiter verfolgte, da der Hund aufgrund der abgelegten Prüfung als wesensfest gilt. Des Weiteren klagte der Vermieter auf Räumung seiner Wohnung wegen Vertragsverletzung.
Dem kam die beklagte Mieterin in der Verhandlung nach Hamanns Appell »Überlegen sie, sich in Frieden zu trennen« zuvor, die zusagte, sich eine andere Bleibe zu suchen. Widersetzen kann sie sich dem Vermieter nicht. »Tiere haben in einer Mietwohnung ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nichts zu suchen,« erklärte der Richter. »Es sei denn, ein Kanarienvogel.« Just da liegt die Crux im Mietgesetz, das für kleine Haustiere kein Maß definiert und damit zum Dauerbrennerthema an den Gerichten geworden sei.
Zudem sollten solche Zugeständnisse schriftlich festgehalten werden, riet der Richter, auch wenn der Mieterverein auf seiner Homepage, die hatte Hamann im Internet aufgesucht, auf die Gültigkeit von mündlichen Absprachen hinweist.
Die Beklagte lenkte in den vorgeschlagenen Vergleich ein. Hamann: »Es ist besser voneinander zu lassen, als sich zu verbeißen.« Bis zum 31. Dezember hat sie Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. Zudem verpflichtete sie sich protokollarisch, auf ihre beiden Hunde besonders gut aufzupassen.
Quelle:
Grüße
Andrea
Sam & Laika
Wenn Du mit den Tieren sprichst,
werden sie mit Dir sprechen,
und ihr werdet euch kennen lernen.
Wenn Du nicht mit ihnen sprichst,
dann werdet ihr euch nie kennen lernen.
Was Du nicht kennst wirst Du fürchten.
Was Du fürchtest,
zerstörst Du.
Häuptling Dan George
Bad Urach/B.-W., 25.6.02
Der Kampfhund stand schließlich gar nicht mehr zur Debatte. Die Hundehalterin konnte für ihren Staffordshire Terrier eine so genannte Verhaltensprüfung nachweisen, folglich gilt das Tier als wesensfest und ist »ganz normalen« Hunden gleichgestellt. Damit fiel zwar der Klagepunkt »Unterlassung der Hundehaltung« am Montag vor dem Bad Uracher Amtsgericht unter den Tisch. Nicht aber die Klage eines Vermieters auf Räumung seiner Wohnung wegen unerlaubter Hundehaltung.
Die Mieterin hält zwei Hunde, besagten Staffordshire Terrier und einen Schäferhund, in der Wohnung, was laut Mietvertrag nicht zulässig ist, wie Amtsrichter Sierk Hamann feststellte. Vom Schäferhund soll der Vermieter schon beim Einzug gewusst haben. Der Mietvertrag sei daraufhin mündlich geändert worden, erklärte die beklagte Mieterin. Den Staffordshire-Terrier wollte der Wohnungsbesitzer jedoch nicht dulden. Er klagte auf Unterlassung der Haltung eines Kampfhundes, was Richter Haman nicht weiter verfolgte, da der Hund aufgrund der abgelegten Prüfung als wesensfest gilt. Des Weiteren klagte der Vermieter auf Räumung seiner Wohnung wegen Vertragsverletzung.
Dem kam die beklagte Mieterin in der Verhandlung nach Hamanns Appell »Überlegen sie, sich in Frieden zu trennen« zuvor, die zusagte, sich eine andere Bleibe zu suchen. Widersetzen kann sie sich dem Vermieter nicht. »Tiere haben in einer Mietwohnung ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters nichts zu suchen,« erklärte der Richter. »Es sei denn, ein Kanarienvogel.« Just da liegt die Crux im Mietgesetz, das für kleine Haustiere kein Maß definiert und damit zum Dauerbrennerthema an den Gerichten geworden sei.
Zudem sollten solche Zugeständnisse schriftlich festgehalten werden, riet der Richter, auch wenn der Mieterverein auf seiner Homepage, die hatte Hamann im Internet aufgesucht, auf die Gültigkeit von mündlichen Absprachen hinweist.
Die Beklagte lenkte in den vorgeschlagenen Vergleich ein. Hamann: »Es ist besser voneinander zu lassen, als sich zu verbeißen.« Bis zum 31. Dezember hat sie Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen. Zudem verpflichtete sie sich protokollarisch, auf ihre beiden Hunde besonders gut aufzupassen.
Quelle:
Grüße
Andrea
Sam & Laika
Wenn Du mit den Tieren sprichst,
werden sie mit Dir sprechen,
und ihr werdet euch kennen lernen.
Wenn Du nicht mit ihnen sprichst,
dann werdet ihr euch nie kennen lernen.
Was Du nicht kennst wirst Du fürchten.
Was Du fürchtest,
zerstörst Du.
Häuptling Dan George