Wolfgang
KSG-Haarspalter™
Das ist nicht richtig. Das Bundesgesetz, genauer § 143 Strafgesetzbuch (StGB), verbietet Zucht und Handel der vier Rassen nur, wenn es in der Regelung eines Bundeslandes (Hundeverordnung oder -gesetz) auch verboten ist.Original geschrieben von maike
THEORETISCH könnte man in BW geprüfte Kampfis vermehren, praktisch wird das durch das Bundesgesetz verboten (Gesetz steht über Verordnung!) Das wissen die meisten Kommunen nicht.
"§ 143
Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden
(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften
erlassenen Verbot,einen gefährlichen Hund zu züchten
oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft."
Da in BW für geprüfte Hunde der vier Rassen kein Zucht- und Handelsverbot existiert, sind Zucht und Handel in BW auch nach dem Bundesgesetz nicht verboten bzw. strafbar.
Dennoch existiert seit 01.09.2001 ein bundesweites Zuchtverbot (nicht Handelsverbot) der vier Rassen. Zu diesem Zeitpunkt ist die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) in Kraft getreten, die in § 11 (Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes) bestimmt:
"Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern, American Staffordshire Terriern und Bullterriern sowie Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen."
Seit Inkrafttreten der TierSchHuV galt dann das Zuchtverbot gemäß § 11 Absatz 2 Buchst. a Tierschutzgesetz:
"Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten ..., wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten."
§ 11 Absatz 3 Tierschutzgesetz ermächtigt die zuständige Behörde (i.d.R. Veterinäramt), das Unfruchtbarmachen von Wirbeltieren anzuordnen, wenn damit gerechnet werden muß, daß deren Nachkommen Störungen oder Veränderungen im Sinne der Absätze 1 oder 2 zeigen.
§ 18 Absatz 1 Nr. 22 Tierschutzgesetz stuft einen vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verstoß gegen das Zuchtverbot gemäß § 11 Absatz 2 Buchst. a Tierschutzgesetz als Ordnungswidrigkeit ein, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
Darüber hinaus können Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (also Elterntiere und Welpen) gemäß § 19 Tierschutzgesetz eingezogen werden.
Somit haben wir die paradoxe Rechtslage, dass in allen Bundesländern ohne eigenes Zuchtverbot die Zucht der vier Rassen nur als OWi geahndet werden kann, die Zucht der vier Rassen (und ggfs. weiterer, in der Länderregelung als "gefährlich" deklarierter Rassen) in den Bundesländern mit eigenem Zuchtverbot aber als Straftat gem. § 143 StGB geahndet werden kann.
Wie hat die Stadt denn ihre Kehrtwende begründet?Ich hatte nach bestandener Prüfung auch ein Schreiben von der Stadt erhalten, dass das Zuchtverbot damit aufgehoben ist; vier Wochen später kam eine Schreiben, indem die Stadt zugab, dass es nicht so ist.