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Ich weiß es nicht, wie das mit Urlaubshunden hier ist, aber guck mal da
§7
Diensthunde, auswärtige Hunde
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Ge- meindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut- zes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden.
(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever- kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichti- gung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul- korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4.
Ich sollte es eigentlich genau wissen, weiß es aber doch nicht...
Es ist mir schon gesagt worden, dass bei meinem Hund die Kampfhundeeigenschaft ja nicht widerlegt wurde und er deshalb nur mit Maulkorb geführt werden dürfe. Wenn Freunde aus der Schweiz durch B-W fahren, werden sie gleich nach der Grenze mit der selben Begründung häufig auf den Maulkorb hin kontrolliert.
Bin ich zu Fuß mit Hund in B-W unterwegs, fragt niemand nach einem Maulkorb (vermutlich, weil ohne verräterisches Kfz-Kz nicht ersichtlich ist, dass ich nicht in B-W wohne und davon ausgegangen wird, dass der Hund selbstverständlich seinen Wesenstest bestanden hat).
§ 7
Diensthunde, auswärtige Hunde
(1)...
(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever-
kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichti-
gung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul-
korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Prinzipiell zählen Tests aus anderen BL´s nur nach Nachfrage und Genehmigung. Da der bayr. Test und die Tests in Ba-Wü sehr seeeehr unterschiedlich sind, glaube ich nicht dass sie gegenseitig anerkannt würden, aber eben wenn dann eh nur nach konkreter Bewilligung.
§ 7
Diensthunde, auswärtige Hunde
(1)...
(2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer
Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever-
kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichti-
gung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul-
korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Cleo und Lise haben ja einen BW Test, sogar jeder 2x
Bayern hat beim Umzug diese aber nicht anerkannt und so mussten sie hier nochmal.
Wobei ich ganz klar sagen muss - der Test in BW ist ein Witz.
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Das dürfte, wie immer, unterschiedlich sein. Ich habe hier bei uns ehrlich gesagt noch keinen Listenhund mit Maulkorb gesehen.
Was aber keinem Urlauber hilft, denn wir sind hier kein Urlaubsgebiet. ;)
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schöne Strandbilder von einem Briard, ich sehe zur Urlaubszeit fast täglich welche bei Facebook, heute ein zweiter auf der Fähre nach Bornholm, ich klicke mittlerweile weiter, früher hatte ich noch versucht aufzuklären