Ich vermute du berufst dich auf diese Information auf der Seite der Stadt Mü:
Besonderheiten
Informationen für Hundehalter zu vorübergehenden Besuchen oder Aufenthalten mit Kampfhunden der Klasse 1 und 2 in München:
- Sie leben in Deutschland, aber ohne Wohnsitz in München (auch kein Zweit- oder Nebenwohnsitz
Sie können den Hund für maximal vier Wochen pro Jahr nach München mitbringen und brauchen dazu keine Erlaubnis.
Sie sind verpflichtet Hunde der Klasse 1 immer an der Leine zu führen, Hunde der Klasse 2 sollten stets an der Leine geführt werden, sofern nichts anderes ausdrücklich erlaubt ist.
Auf Nachfrage sollten Sie in der Lage sein, nachzuweisen, dass der Besuch nur vorübergehend ist.
Bei einem Aufenthalt von mehr als vier Wochen müssen Sie bei uns eine Erlaubnis (für Klasse 1) oder ein Negativzeugnis (für Klasse 2) beantragen.
Jedoch muss sich auch die Stadt Mü an übergeordnetes Recht halten
und gerade gesehen das "Stadt"recht - nur muss sich auch die Stadt München an übergeordnetes Recht halten. Das Urteil habe ich nur als pdf, weshalb ich einfach mal kopiere:
per Telefax/E-Mail München, 15.11.2010
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
- Pressemitteilung -
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung
aufgeführt sind und den sog. Wesenstest bestanden haben
Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 9. November 2010 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
(BayVGH) der Berufung von Haltern eines Rottweilers stattgegeben, die verpflichtet wurden,
ihren Hund an der Leine zu führen, obwohl er den sog. Wesenstest bestanden hatte. Die allein
auf die Zugehörigkeit zu dieser Hunderasse gestützten behördlichen Anordnungen zur Hundehaltung
wurden aufgehoben. Zugleich hat der BayVGH aber betont, dass in der Regel eine konkrete
Gefahr für Leib und Leben Dritter besteht, wenn - unabhängig von ihrer Rasse - große Hunde
auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, durch eine
hierzu nicht befähigte Person geführt werden oder nicht ausbruchsicher untergebracht werden.
Angesichts der gravierenden Folgen, die aus einem Fehlverhalten von Mensch oder Tier entstehen
könnten, reiche bereits die geringe Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leben oder Gesundheit
aus, um eine konkrete Gefahr anzunehmen und damit Anordnungen zu rechtfertigen.
Gleichwohl hat der BayVGH die Anordnung aufgehoben, weil die beklagte Verwaltungsgemeinschaft
in der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensabwägung der Verpflichtung, alle großen und
kräftigen Hunde gleich zu behandeln, nicht ausreichend nachgekommen ist. Unabhängig von besonderen
Vorkommnissen hat die Sicherheitsbehörde in ständiger Verwaltungspraxis Hundehalter
mit einem Leinenzwang belegt, deren Hunde einer in der Kampfhundeverordnung gelisteten Rasse
angehörten, während andere große Hunde, wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann, frei
umherlaufen durften, außer sie waren bereits in einen Beißvorfall verwickelt oder sonst auffällig
geworden. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des BayVGH gegen den verfassungsrechtlichen
Gleichheitsgrundsatz.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig erhoben werden.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2010 Az. 10 BV 06.3053)
Pressesprecher Postanschrift Dienstgebäude Telefon Telefax
Ri’inVGH Andrea Breit, Tel. 2130-334, Fax 2130-315
RiVGH Dr. Klaus Borgmann, Tel. 2130-398
Vors.RiVGH Dr. Dieter Zöllner, Tel. 2130-332, Fax 2130-431
Postfach 34 01 48 Ludwigstr. 23
80098 München 80539 München
(089) 21 30-0 (089) 21 30 320
E-Mail:
[email protected]
Internet:
per Telefax/E-Mail München, 15.11.2010
Daraufhin haben die Städte Augsburg, Ingolstadt, Nürnberg, Erlangen, Fürth, Kitzingen, Würzburg, Erlangen ihre städtischen "Gesetze" (was keine Gesetze sind, nur Grünanlagensatzungen ändern müssen.