So hier ist ein Mail, das mir eben vom BML zugegangen ist.......ich stelle es komplett rein, damit die Quelle ersichtlich ist, interessant an diesem Mail ist ( für alle die keine kupierte Rasse besitzen) ausschließlich die Feststellung, daß die Veröffentlichung vorbereitet wird .
Insoweit könnte sie schon zum 01.05.2001 in Kraft treten.
Herzlichst quini
Sehr geehrte Frau Schindler,
das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist am 12.04.01 im BGBl. Teil I
Seite 530 veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung liegt mir leider noch
nicht vor. Das von Ihnen angesprochene Ausstellungsverbot für zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale kupierte Hunde ist in § 10 der
Tierschutz-Hundeverordnung geregelt. Die Veröffentlichung der Verordnung
wird derzeit von mir vorbereitet. Welche Veranstaltungen unter den Begriff
"Ausstellung" im Sinne dieser Verordnung fallen, liegt in der Verantwortung
der nach Landesrecht zuständigen Behörden, denen nach § 15 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung der nach dem Tierschutzgesetz erlassenen
Verodnungen obliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Krieger
**************************************************************************
Dr. Rolf Krieger
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft
(Federal Ministry of Consumer Protection, Food and Agriculture)
Referat 331 "Tierschutz"
53107 Bonn
Tel.: +49 228/529-3502
Fax: +49 228/529-4162
> Bitte beachten Sie die geänderte
> E-Mail-Adresse: krieger@bmvel.bund.de
Insoweit könnte sie schon zum 01.05.2001 in Kraft treten.
Herzlichst quini
Sehr geehrte Frau Schindler,
das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist am 12.04.01 im BGBl. Teil I
Seite 530 veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung liegt mir leider noch
nicht vor. Das von Ihnen angesprochene Ausstellungsverbot für zum Erreichen
bestimmter Rassemerkmale kupierte Hunde ist in § 10 der
Tierschutz-Hundeverordnung geregelt. Die Veröffentlichung der Verordnung
wird derzeit von mir vorbereitet. Welche Veranstaltungen unter den Begriff
"Ausstellung" im Sinne dieser Verordnung fallen, liegt in der Verantwortung
der nach Landesrecht zuständigen Behörden, denen nach § 15 des
Tierschutzgesetzes die Durchführung der nach dem Tierschutzgesetz erlassenen
Verodnungen obliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Krieger
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Dr. Rolf Krieger
Bundesministerium fuer Verbraucherschutz,
Ernaehrung und Landwirtschaft
(Federal Ministry of Consumer Protection, Food and Agriculture)
Referat 331 "Tierschutz"
53107 Bonn
Tel.: +49 228/529-3502
Fax: +49 228/529-4162
> Bitte beachten Sie die geänderte
> E-Mail-Adresse: krieger@bmvel.bund.de