Wenn du die Weisheit mit dem Löffel gefressen hast, dann ist doch alles ok.
Dann frag hier aber auch nicht nach - einfache Sache.
Fakt ist:
Du bist im Unrecht und das kannst du auch alles schön schwarz auf weiß im Gesetz nachlesen.
Aber tu', was du nicht lassen kannst, du weißt ja alles besser.
Ich wünsch dir viel Glück, du wirst es brauchen können
Leuten wir dir ist schon mehr als eimmal der Hund beschlagnahmt worden.
Entweder man hält sich ans Gesetz oder man hat eben Pech (oder der Hund, wenn man es genau nimmt).
Hinterher ist dann das Geplärre groß.
Aber bitte, du weißt alles, du kannst alles, dann belästige uns doch auch nicht mit überflüssigen Fragen.
Leuten wir dir ist schon mehr als eimmal der Hund beschlagnahmt worden.
Hinterher ist dann das Geplärre groß.
Aber bitte, du weißt alles, du kannst alles, dann belästige uns doch auch nicht mit überflüssigen Fragen.
Grüßt euch!!
ich wollt mich als etwas Unwissende kurz einhaken und fragen, ob du das nicht etwas netter sagen könntest??
Muß man denn das so grob schreiben?? oder bist du sowas leider schon miterleben müssen???
Habe hier nirgendwo gesagt,dass ich die grösste Ahnung hätte.
Wenn ich sie hätte würde ich nicht nachfragen welche Strafe auf uns wartet.
Und wenn du die grösste Ahnung von der Hundeverordnung und deren Bußgelder hättest, könntest du mir jetzt sagen was auf uns zukommt.
Ich glaube ihr seht das zu krass mit Hund wird beschlagnahmt etc.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 2 Abs. 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
§ 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt,
§ 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
§ 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
§ 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
§ 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
§ 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
§ 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
§ 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
§ 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
§ 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
§ 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
§ 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
§ 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
§ 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
§ 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
§ 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.
ganz davon abgesehen dass der Hund ILLEGAL angeschafft wurde (Verstoß gegen das LHundG), keine Steuern bezahlt werden (Steuerhinterziehung), der Hund ohne MK geführt wird (trotz fehlendem Verhaltenstest,Verstoß gegen das LHundG) habt ihr zusätzlich noch gegen das LHundG verstoßen indem er ein Tier gehetzt hatIch glaube ihr seht das zu krass mit Hund wird beschlagnahmt etc.
Unserem Nachbarn wurde er auch nicht weggenommen vom Ordnungsamt OBWOHL er gar nichts für den Hund hatte ( sei es Sachkundenachweis,Anmeldung, Chip etc). WIR haben sogar den Sachkundenachweis, dank uns hat er den Chip, und bald Haftlichpflicht sowie Anmeldung.
Das Ordnungsamt war bestimmt 5-6 mal bei ihm und kein einziges mal war die Rede von wir nehmen den Hund jetzt mit oder er wird bald beschlagnahmt.
Sie wollten nur ,dass er ihn so schnell wie möglich anmeldet und er eine Genehmigung vom Vermieter kriegt.
Gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG NRW
Als gefährliche Hunde im Sinne der LHV NRW gelten:
a) Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen,
zum Schutzhund oder eine Ausbildung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
b) Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
c) Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
d) Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Kann mir dann mal jemand sagen,wieso das Ordnungsamt den Hund nicht viel früher beschlagnahmt hat??
Er war bestimmt 5-6 Monate bei unserem Nachbarn. Seine Nachbarn wiederum haben ihn beim Ordnungsamt gemeldet ,welche auch unverzüglich kamen und trotz alledem wurde er unserem Nachbar nicht weggenommen ,obwohl er in den 5-6 Monaten keine Schritte eingeleitet hat zum Anmelden des Hundes etc.
Die meisten Menschen treten nur selten aus ihrem Kopf heraus ... Dumm. Unglaublich Dumm.
Hallo??? was meinst du eigentlich wieviele Leute hier ihre Hunde illegal halten???????Geldstrafe BIS ZU 10.000€ heisst ja wohl nicht dass man diese Strafe auch kriegt.
Ich wollte von anderen hören welche Erfahrung sie damit gemacht haben und ob sie vielleicht als Strafe 100€,200€ oder 300€ bekommen haben,was ja wohl eher der Fall ist.
Ich wollte von anderen hören welche Erfahrung sie damit gemacht haben und ob sie vielleicht als Strafe 100€,200€ oder 300€ bekommen haben,was ja wohl eher der Fall ist.