Verhältnis von Staat und Religion
Die
garantiert
des Grundgesetzes, individuell als
und institutionell im Verhältnis von Religion und Staat. So wird die weltanschauliche Neutralität des Staates und das
der
festgeschrieben. Auf dieser Basis ist das Verhältnis von Religionsgemeinschaften und Staat partnerschaftlich; es gibt also keine strikte
, sondern in vielen sozialen und schulisch-kulturellen Bereichen bestehen Verflechtungen, beispielsweise über kirchliche, aber staatlich mitfinanzierte Trägerschaft von Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen. Ebenso berufen sich einige deutsche Parteien auf die christliche Tradition des Landes. Die christlichen Kirchen besitzen den Status von
und sind
, aufgrund des geltenden
jedoch
. Durch den verliehenen
sollen den Kirchen bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt werden, ohne dass sie dabei einer Staatsaufsicht unterliegen; stattdessen wird sowohl der kirchliche
Öffentlichkeitsauftrag teilweise in
mit den Ländern oder den entsprechenden Regelungen in den
anerkannt wie auch die besondere, originäre
Kirchengewaltrechtlich bekräftigt. Bestimmte christliche Kirchen sowie die jüdischen Gemeinden erheben eine
, die der
gegen eine Aufwandsentschädigung einzieht und an die jeweiligen Kirchen (beziehungsweise an den
) weiterleitet. Des Weiteren ist der
laut Grundgesetz fakultatives, aber dennoch ordentliches Unterrichtsfach in den öffentlichen Schulen (mit Ausnahme von Bremen, Berlin und Brandenburg). Dieses Fach wird oft von einem Vertreter einer der beiden großen Kirchen unterrichtet.