Rechtsgutachten zum Importverbot

Strawberry

20 Jahre Mitglied
"Die Verwendung von Rasselisten ist unvereinbar mit Art. 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) und damit unanwendbar.

Nach herrschender Auffassung führt ein Verstoß gegen das Recht der europäischen Gemeinschaft zur Unanwendbarkeit der nationalen Vorschrift.

Art. 28 EG ist unmittelbar im nationalen Recht anwendbar, denn diese Vorschrift ist unbedingt, begründet ein Handlungs- und
Unterlassungsgebot und bei ihrer Umsetzung verbleibt den Mitgliedstaaten kein Ermessensspielraum.

Nach Art. 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Um eine Maßnahme gleicher Wirkung handelt es sich, wenn eine
Handelsregelung in einem Mitgliedstaat gilt, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Eine Handelsregelung in
diesem Sinne ist jede nationale Maßnahme, die objektiv auf den Warenverkehr einwirkt; eines spezifisch handelspolitischen Zwecks
der Maßnahme bedarf es nicht. Da eine potentielle Behinderung genügt, muß der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung nicht geführt werden. Die bloße Eignung der Maßnahme zur Behinderung genügt. Dies gilt auch für mittelbare Auswirkungen [Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl.2000, Art. 28 Rn. 8f.].

Waren im Sinne des Art. 28 EG sind bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können [Geiger, EUV/EGV,3.Aufl. 2000, Art. 23 Rn. 16]. Weil Hunde der in der Hundesteuersatzung genannten Rassen auch im europäischen Ausland gezüchtet und im Inland
verkauft werden, sind auch Hunde im Sinne der Rasselisten der Hundesteuersatzung Waren im Sinne des Art. 28 EG.

Daß nach § 90a BGB Tiere nach nationalem Recht keine Sachen sein sollen, muß europarechtlich außer Betracht bleiben. Denn es handelt sich bei Art. 28 EG um eine international geltende Rechtsnorm, die
gemeinschaftskonform ausgelegt und angewendet werden muß.

Damit ist die Verwendung von Rasselisten geeignet, den Handel über europäische Grenzen hinweg zu behindern. Folglich ist der freie Warenverkehr im Sinne des Art. 28 EG beschränkt.

Daß die Regelung inländische wie ausländische Züchter gleichermaßen
trifft, steht dem Ergebnis, daß die Verwendung von Rasselisten eine europarechtswidrige Regelung enthält, nicht entgegen. Denn auch solche nationalen Normen können gegen Art. 28 EG verstoßen, die
Inlands- und Importware gleichermaßen treffen. Ein Verstoß gegen Art. 28 EG liegt in solchen Fällen vor, wenn die ausländische Ware, obwohl sie im europäischen Ausland verkehrsfähig ist, einem nationalen Handelshemmnis unterliegt und wenn dieses nationale Handelshemmnis nicht notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses kann nur bejaht werden, wenn durch die
nationale Regelung ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird, die staatliche Regelung zur Erreichung des Ziels
geeignet, erforderlich und angesichts der Bedeutung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs verhältnismäßig ist und nicht diskriminierend wirkt oder eine verschleierte
Handelsbeschränkung darstellt [Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl. 2000, Art. 28 Rn. 15].

Zwar ist der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Hunden ausgehen können, ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel. Daß die Regelung hierzu aber untauglich ist, wurde bereits dargelegt. Sie ist auch nicht erforderlich und unangemessen, was ebenfalls dargelegt wurde.

Hinzu kommt, daß die Regelung insoweit einen bereits vergemeinschafteten Bereich betrifft. Denn Hunde sind Produkte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) [Klindt, NJW 00, 2563 (2564)]. Das ergibt sich daraus, daß das Produkthaftungsgesetz
(ProdHaftG) in § 2 anordnet, Produkt im Sinne dieses Gesetzes sei jede bewegliche Sache. Ausdrücklich ausgenommen werden dann Erzeugnisse der Tierhaltung. Dieser Ausschluß wäre nicht nötig, wenn Tiere schon keine beweglichen Sachen und damit keine Produkte im Sinne des ProdHaftG wären. Die Definition des Produkts im ProdHaftG muß auch der Auslegung und Anwendung des ProdSG zugrundegelegt werden. Allerdings fehlt hier eine Einschränkung, wie sie das ProdHaftG vorsieht.

Auch hier steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, daß Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind. Denn sowohl das ProdHaftG als auch das ProdSG dienen der Umsetzung von EG-Richtlinien in nationales Recht und sind daher europarechtskonform und richtlinienkonform auszulegen und anzuwenden.

Wenn aber das ProdSG die Poduktsicherheitsrichtlinie 92/59/EG vom
29.06.1992 (ABlEG Nr. L 22:cool: umsetzt, ist für eine nationale Handelsbeschränkung kein Raum. Und weil das ProdSG insoweit auch
gefahrenabwehrrechtliche Regelungen enthält, ist für weitere nationale Lenkungssteuernormen, die den freien Warenverkehr einschränken, ebenfalls kein Raum mehr."

Newsletter von Maulkorbzwang.de und den Dogangels



Bis dann
Sylvia & Kira
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  • 6. Mai 2024
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Hi Strawberry ... hast du hier schon mal geguckt?
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Hallo Strawberry!

Ich versteh nur, daß das beabsichtigte Gesetz unserer Bundesregierung gegen geltendes Recht der EU verstößt!
Wenn das so sein sollte, haben wir ja eine Menge neuer Mitkämpfer!

Vera

rotti-salto.gif
rottruns.gif
 
wurde heute im Radio gemeldet :

Die EU Kommission in Brüssel hat die Bundesregierung dazu
aufgefordert,
konkrete Gründe für das Einfuhrverbot von
"Kampfhunden zu nennen.
Ansonsten verstöße das Einfuhrverbot gegen das Handeslgesetzt.
----------------------------------------

Dies wurde ja bereits schriftlich angekündigt nachzulesen unter :


Schöne Grüße


Image01.gif
merlin
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[Dieser Beitrag wurde von merlin am 11. Februar 2001 editiert.]
 
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