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Rechtsgutachten zu § 22 LHundG NRW (Beobachtungszeiträume)
Am 15. September 2005 hatte der Club für Molosser e.V. beim NRW-Umweltministerium unter Auswertung sämtlicher vorliegender und einen Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes gestellt:
Das MUNLV antwortete am 03. November 2005 in abschlägiger Form und berief sich dabei auf den in § 22 LHundG genanntenen Berichtszeitraum von 5 Jahren.
(Auch) Diese Regelung des LHundG ist, wie bereits im Antrag des CfM genannt, verfassungswidrig.
Entsprechend antwortete der CfM dem MUNLV am 15. März 2006:
und erhielt die Forderung nach Änderung des LHundG aufrecht. Beigelegt wurde dem MUNLV ein Rechtsgutachten zum LHundG NRW, welches Dr. Jürgen Küttner von der erstattete:
Ein weiteres Gutachten zu den ebenso rechtswidrigen avisierten Beobachtungszeiträumen in anderen Bundesländern wird folgen.
Am 15. September 2005 hatte der Club für Molosser e.V. beim NRW-Umweltministerium unter Auswertung sämtlicher vorliegender und einen Antrag auf Änderung des Landeshundegesetzes gestellt:
Das MUNLV antwortete am 03. November 2005 in abschlägiger Form und berief sich dabei auf den in § 22 LHundG genanntenen Berichtszeitraum von 5 Jahren.
(Auch) Diese Regelung des LHundG ist, wie bereits im Antrag des CfM genannt, verfassungswidrig.
Entsprechend antwortete der CfM dem MUNLV am 15. März 2006:
und erhielt die Forderung nach Änderung des LHundG aufrecht. Beigelegt wurde dem MUNLV ein Rechtsgutachten zum LHundG NRW, welches Dr. Jürgen Küttner von der erstattete:
Ein weiteres Gutachten zu den ebenso rechtswidrigen avisierten Beobachtungszeiträumen in anderen Bundesländern wird folgen.