Thema 4 Rechtsgutachten Zulässigkeit der Verwendung von Elektroreizgeräten nach TsG.

Hunter

Thema 4 Rechtsgutachten Zulässigkeit der Verwendung von Elektroreizgeräten nach dem neuen Tierschutzgesetz

Seit dem 01.06.1998 gilt das neue Tierschutzgesetz. Die einzelnen Verbote in § 3 TierSchG
wurden grundlegend überarbeitet und teilweise neu gefaßt. Neu ist eine Regelung über
direkte Stromeinwirkungen auf Tiere, § 3 Nr. 1 1 TierSchG.


A. Fragestellung

Von Gegnern der Anwendung des Elektroreizgerätes wird verschiedentlich geäußert, nunmehr enthalte das Tierschutzgesetz ein explizites Verbot von Elektroreizgeräten.

Gegenstand der vorliegenden Prüfung ist die Frage, ob das Tierschutzgesetz jede Anwendung des Elektroreizgerätes verbietet oder insoweit eine differenzierte Betrachtung zu erfolgen hat.

Neben der neu in das TierSchG eingefügfen Vorschrift des § 3 Nr. 1 1 sind die speziellen Tatbestände des § 3 Nr. 8 a (Ausbildung zu aggressivem Verhalten), Nr. 5 (Ausbildung/Training unter erheblichen Schmerzen) und Nr. 1 b (erhebliche Schmerzen bei Training bzw. Wettkämpfen) zu prüfen.

Anschließend soll der Frage nachgegangen werden, inwieweit das gegenüber den speziellen Regelungen des § 3 TierSchG allgemeine Verbot des § 1 Satz 2 TierSchG, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf, bei der Verwendung des Elektroreizgerätes eingreifen kann.


B. Das Verbot in § 3 Nr. 1 1 TierSchG

Im Zentrum der Prüfung steht naturgemäß die Vorschrift des § 3 Nr. 1 1 TierSchG, nach der
es verboten ist,

.,ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist."

1. Zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Ein maßgeblicher Gesichtspunkt der Gesetzesauslegung ist die Entstehungsgeschichte des betreffenden Gesetzes. Auf diese ist nachfolgend zum Verständnis von § 3 Nr. 1 1 TierSchG einzugehen.

Der Gesetzentwurf der (damaligen) Bundesregierung (BT-Drucks. 13/7015) enthielt keine spezielle Regelung für elektrische Geräte, die zur Ausbildung von Tieren verwendet werden.

Demgegenüber enthielten sowohl der eigene Entwurf der SPD-Bundestagsfraktion (BTDrucks. 13/2523) als auch der Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT/ Drucks. 13/3036) Sondervorschriften, die die Verwendung von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung Tiere beeinflussen, behandelten.

Nach dem Entwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sollte es verboten sein,

,.elektrische Geräte zu verwenden, die die Bewegungsmöglichkeit der Tiere einschränken und sie zur Bewegung zwingen, wenn mit diesen Instrumenten den Tieren Schmerzen, Leiden, Angst oder Schäden zugefügt werden. Die Verwendung von Weidezäunen ist von diesem Verbot ausgenommen."

Der Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion sah ein Verbot vor,

"Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung die Bewegungsmöglichkeit der Tiere erheblich einschränken oder sie zur Bewegung zwingen und den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Dieser Gesetzesvorschlag wurde damit begründet, daß ein Verbot von derartigen elektrischen Geräten notwendig sei. Solche Geräte kämen gerade bei überaus sensiblen Tierarten wie z.B. Hunden zum Einsatz. Die sog. Teletakt-Geräte wurden explizit erwähnt. Weiter argumentierte die SPD-Bundestagsfraktion in ihrem Gesetzesentwurf damit, daß die Praxis zeigen würde, daß die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei der Handhabung dieser Geräte sehr oft nicht berücksichtigt würden; die gewünschten Effekte (Gehorsam, Bewegung) könnten in der Regel durch andere schonendere Mittel, die ein Leiden des Tieres ausschließen, erreicht werden.

Der Ausschuß für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfahl bzgl. der elektrischen Geräte, den Regierungsentwurf anzunehmen, die Gesetzgebungsvorschläge der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen abzulehnen (BT-Drucks. 13/9071, S. 2).

Das Gesetz erforderte die Zustimmung des Bundesrates. Dieser rief am 19.12.1997 den Vermittlungsausschuß an. § 3 Nr. 1 1 TierSchG stellt das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens dar. Diese Vorschrift enthält ersichtlich einen Kompromiß zwischen der Auffassung der damaligen Bundesregierung, die sich gegen ein explizites Verbot der elektrischen Geräte aussprach, und der Mehrheit des Bundesrates, die den Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion unterstützte.


11. Auslegung der Gesetzesvorschrift

Aus der ausdrücklichen Erwähnung "von elektrischen Geräten...... z.B. Teletakt-Geräten" in
der Begründung zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (a.a.O., S. 14) ergibt sich, daß auch
Elektroreizgeräte jedenfalls grundsätzlich in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 1 1 TierSchG fallen sollten (vgl. jetzt auch Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Auflage, München 1999, § 3 Rdnr. 81, 83).

Fraglich ist indes, ob dieser Vorschrift ein generelles Verbot von Elektroreizgeräten entnommen werden kann. Dazu (und zur Abgrenzung zu den anderen Verboten in §§ 3, 1 Satz 2 TierSchG) bedarf es einer genauen Analyse des Tatbestandes dieser Vorschrift. Nur wenn alle darin genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein bestimmtes Verhalten als tierschutzwidrig zu qualifizieren.

Die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen (Geräte im Sinne des Tatbestandes/Beschränkung artgemäßen Verhaltens/Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden/Kausalität) werden nachstehend erörtert.

1.) Geräte im Sinne des Tatbestandes

Die zitierte Gesetzesvorschrift erfaßt alle Geräte, mit denen direkt durch Strom auf Tiere eingewirkt wird (so auch elektrische Weidezäune, Bewegungsmaschinen oder sog. Kuhtrainer, vgl. Lorz/Metzger ebenda). Sofern der Körper eines Tieres direkter elektrischer Energie durch das Gerät ausgesetzt wird, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt. Dies ist

auch bei Elektroreizgeräten der Fall (vgl. Lorz/Metzger, § 3 TierSchG Rdnr. 81: elektrische Dressurhilfen; ebenda Rdnr. 83: Teletakt-Geräte).

2. Beschränkung des artgemäßen Verhaltens

Das Eingreifen des gesetzlichen Verbots des § 3 Nr. 1 1 TierSchG erfordert weiter, daß die Verwendung des (Elektroreiz-) Gerätes das artgemäße Verhalten des Tieres erheblich einschränkt. Dabei räumt der Gesetzgeber der Bewegungsfreiheit ersichtlich erhebliches Gewicht ein, wie sich aus der Formulierung "insbesondere seine Bewegung erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt" ergibt.

Der Begriff der artgemäßen Bewegung wird in § 2 Nr. 2 TierSchG verwandt: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, daß ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden."

Mit dieser Formulierung will der Gesetzgeber der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung tragen, daß das Wohlbefinden destieres im wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht (Schiwy, Deutsche Tierschutzgesetze, § 2 TierSchG S. 1).

In diesem Sinne "artgemäß" ist die Haltung eines Tieres, wenn das Tier das erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt, daß dem Tier außerdem die Fähigkeit zur Bedarfsdeckung durch Nutzung der Umgebung Geltung verschafft wird (Schiwy, ebenda).

Zwischen der Vorschrift des § 3 Nr. 1 1 TierSchG und der Vorschrift des § 2 Nr. 2 TierSchG besteht bei Verwendung des Elektroreizgerätes zu Ausbildungszwecken eine Wechselwirkung. Das mit dem Elektroreizgerät ausgebildete Tier ist in hohem Maße in der Lage, seinem Bewegungsdrang nachzugehen. Die gute Ausbildung mit dem Elektroreizgerät kann dem Tier also alle Bewegungsmöglichkeiten des § 2 Nr. 2 TierSchG einräumen.

Dies trifft in besonders hohem Maße auf (Jagd-) Hunde zu, die wegen ihres Jagdinstinktes besonderen Bewegungsbedarf haben. Der Deutsche Jagdschutz-Verband e.V. hat in einer Stellungnahme zum Gesetzgebungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, daß die Verwendung des Teletakt-Gerätes letztlich dem Tierschutz diene. Dem freilaufenden Hund könne sogar das Leben gerettet werden, wenn dieser z.B. eine Straße überqueren wolle und der Hundeführer diese konkrete Gefahr erkenne (BR-Drucks, 93/92).

Durch die Einwirkungsmöglichkeit aus der Distanz kann auch der auf der Jagd eingesetzte Hund risikoloser und häufiger frei laufengelassen werden, als dies ohne das Elektroreizgerät möglich wäre. Es liegt auf der Hand, daß die (erzieherische) Unterbindung derartigen Verhaltens keine Beschränkung artgemäßen Verhaltens darstellt (und schon gar keine "erhebliche" i. S. d. § 3 Nr. 1 1 TierSchG), daß das artgemäße Verhalten vielmehr erst durch die Ausbildung mit dem Elektroreizgerät in besonderer Weise gefördert wird.

Natürlich sind auch Fälle denkbar, in denen das artgemäße Verhalten des Hundes durch den Einsatz von Elektroreizgeräten beschränkt wird, wenn z.B. von dem Gerät in inflationärer Weise Gebrauch gemacht wird.

Festzuhalten bleibt indes, daß bei sachgerechtem Einsatz des Elektroreizgerätes per se keine Beschränkung artgemäßen Verhaltens des Tieres vorliegen kann. Bei sachgerechtem Einsatz des Elektroreizgerätes ist davon auszugehen, das bereits das zweite Tatbestandsmerkmal des § 3 Nr. 1 1 TierSchG nicht erfüllt ist.

3.) Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden

In Fällen, in denen es zu einer Einschränkung des artgemäßen Verhaltens des Hundes gekommen ist, muß das Gerät ferner nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht haben. Die endgültige Fassung des § 3 Nr. 1 1 TierSchG weicht von der Formulierung des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion ab, die bereits die Zufügung "vermeidbarer" Schmerzen, Leiden oder Schäden als tatbestandsmäßig ansah (BT-Drucks. 13/2523, S. 3).

Die gewählte Formulierung erinnert an § 3 Nr. 5 TierSchG alter Fassung, der ein Verbot, Tieren "erhebliche" Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, enthielt.

Fraglich ist, ob die nunmehr gewählte Formulierung "nicht unerheblich" eine Verschärfung gegenüber dem Begriff der Erheblichkeit im Sinne des alten Tierschutzgesetzes darstellt. Logisch wäre dies nicht: Alles, was nicht unerheblich ist, ist erheblich.

Andererseits haben beide Formulierungen unterschiedliche Konnotationen. Nach altem Tierschutzrecht mußte (positiv) geprüft werden, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden im Einzelfall auch tatsächlich erheblich war. Die neue Gesetzesfassung scheint grundsätzlich von der Erheblichkeit der Schmerzen, Leiden oder Schäden auszugehen, so dass nunmehr (negativ) zu prüfen wäre, ob (ausnahmsweise) die zugefügten Schmerzen nicht erheblich waren.

Es bleibt indes zweifelhaft, ob aus der geänderten Gesetzesfassung praktische Auswirkungen erwachsen können. Die nunmehr verwendete Formulierung ist ein Kompromiß zwischen Vorstellungen verschiedener Parteien. Bei derartigen Kompromißformeln steht oft nicht fest, inwieweit Sinn oder Unsinn dieser Kompromißformel tatsächlich überdacht waren.

Unter Berücksichtigung der vorstehend als logisch bezeichneten Überlegung meine ich deshalb, daß bei der Prüfung des Tatbestandes weitestgehend auch auf das früher geltende Recht zurückgegriffen werden kann.

Unter dieser Prämisse ergibt sich für die Frage, ob die Verwendung von Elektroreizgeräten die Zufügung von nicht unerheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden darstellt, folgendes:


a) Schmerzen

Wenngleich in der tiermedizinischen Wissenschaft über das Wesen des Schmerzes weder letzte Klarheit noch völlige Einigkeit zu herrschen scheint (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnrn. 20 ff.), wird der Begriff ohne Zweifel auch vom Gesetzgeber in dem Sinne verwendet, daß es sich um einen auf beliebige Weise hervorgerufenen körperlichen Schmerz handeln muß.

Erforderlich ist hierfür zunächst, daß das betroffene Tier Oberhaupt schmerzfähig ist, wobei die Naturwissenschaften auch hier nicht zu zweifelsfreien Ergebnissen kommen. Bei Säugern ist jedoch wegen der im Grundsatz gleichen morphologischen und funktionellen Struktur des Zentralnervensystems auf eine Schmerzempfindung, wie sie der Mensch kennt, zu schließen (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnr. 24). Damit ist die Schmerzfähigkeit eines Hundes jedenfalls außer Zweifel.

Sodann muß, um einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz feststellen zu können, im Einzelfall festgestellt werden, daß Tiere in einer bestimmten Situation Schmerzen erlitten haben. Da der Schmerz als Empfindung nicht durch Außenstehende gemessen werden kann, bleibt nur die Möglichkeit, aufgrund genauer Untersuchungen der Reaktionen des Tieres das Erleiden von Schmerzen zu untersuchen (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnrn. 28, 29).

Anerkannte Ausdrucksmittel des Schmerzes in diesem Sinne sind: geltendes Schreien oder Heulen, tonloses Stöhnen, Schweißausbrüche, Beschleunigung der Atmung, scheinbar unmotiviertes kraftvolles Drehen und Krümmen des Körpers, "Wegschleudern" des verletzten Fusses, Schlagen gegen den Bauch bei Koliken, Belecken von schmerzenden Gelenken, gestörte Bewegungsabläufe. Die sachverständige Ermittlung ist vom Ethologen oder Tierarzt durchzufahren (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnr. 29).

Elektroreizgeräte können so verwendet werden, daß sie lediglich die Aufmerksamkeit des Hundes bewirken. In diesen Fällen erleidet der Hund keine Schmerzen. So heißt es in einem Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 29.11.1994 - Az 22/9-12992-94 -, daß die Stromstöße der geprüften E-Geräte in einem Bereich lägen, der "deutlich wahrgenommen wird und durchaus mit Schmerzen verbunden sein könne".

Es gibt also Fälle, in denen eine Schmerzempfindung bei dem Hund nicht festgestellt werden kann. In diesen Fällen verstößt der Einsatz des Elektroreizgerätes auf keinen Fall gegen § 3 Nr. 1 1 TierSchG (so auch Lorz/Metzger, § 3 TierSchG Rdnr. 83: "... Teletakt-Geräte nicht verboten, wenn sie sachgerecht angewendet werden und lediglich für den Bruchteil einer Sekunde ein leichtes Unbehagen beim ungehorsamen Hund hervorgerufen wird").

Lassen demgegenüber in der konkret festzustellenden Situation die Reaktionen des Tieres auf das Vorliegen von Schmerzen schließen, so läge tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.v. § 3 Nr. 1 1 TierSchG gleichwohl nicht vor, wenn diese Schmerzen nicht erheblich wären.

Auch insoweit ist eine einzelfallbezogene und differenzierende Betrachtungsweise erforderlich. Nicht jede, sondern nur eine nach Art und Dauer gewichtige Beeinträchtigung des tierischen Wohlbefindens erscheint dem Gesetzgeber strafwürdig (Lorz/Metzger, § 17 TierSchG Rdnr. 30).

Die Erheblichkeit von Schmerzen ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn sie keine oder nur unwesentliche Folgen im Verhalten des Tieres nach sich ziehen (Lorz/Metzger a.a.0.). Damit gewinnt auch der Zweck des Einsatzes des Elektroreizgerätes für die Beurteilung des Tatbestandes an Bedeutung: Erziehung und Ausbildung (auch im menschlichen Bereich) können notwendigerweise nicht frei von Schmerzen und Zwängen sein (man denke nur an ein Kind, welches sich der Ausbildung in der Schule oder Beruf widersetzt bzw. trotz Verbots über eine gefährliche Straße gehen will; jeder Mensch, der sich dem Leistungssport unterzieht, wird notwendigerweise mit Anstrengungen, Entbehrungen und Streß konfrontiert).

Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit des Schmerzempfindens auch auf die "Folgen im Verhalten des Tieres" ankommt (Lorz/Metzger a.a.0.), ist die Relation zwischen Zweck des Einsatzes des Elektroreizgerätes und Einstellung der jeweiligen Spannungen des Elektroreizgerätes in die rechtliche Prüfung mit einzubeziehen.

Wird also der Hund durch intensivere Handhabung des Elektroreizgerätes an dem Überqueren einer gefährlichen Straße oder am Wildern gehindert, ist die Erheblichkeit der sodann evtl. vorliegenden Schmerzzufügung zu verneinen. Für die Frage, ob der Tatbestand des § 3 Nr. 1 1 TierSchG erfüllt ist, ist also eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Der verhältnismäßige Einsatz des Elektroreizgerätes kann jedenfalls nicht tierschutzwidrig sein.


b) Leiden

Auch das Zufügen eines "Leidens" kann den Tatbestand des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllen. Das "Leiden" ist ein eigenständiger Begriff des Tierschutzrechts (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnr. 32.)

Neben dem Begriff des Schmerzes kommt dem Begriff des Leidens eine Ergänzungsfunktion

zu. Nach dem Willen des Gesetzgebers werden hier Unlustgefühle des Tieres erfaßt, die nicht unter den Begriff des Schmerzes fallen. Der Bundesgerichtshof "bezeichnet alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes erfaßten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern", als Leiden (BGH, NJW 1987, S. 1833).

Auch hier müssen "benennbare Empfindungen" festgestellt werden, wie z.B. Angst, Verängstigung, negativer Streß längerer Dauer, Schreckzustände, Furchtzustände, Panik, starke Aufregung oder Erschöpfung, Trauer, starke innere Unruhe, starkes Unwohlsein, Hungeroder Durstqualen (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnr. 36).

Der Einsatz des Elektroreizgerätes kann demnach nur dann tatbestandsmäßig sein, wenn das Elektroreizgerät so eingesetzt wird, daß beispielsweise die Häufigkeit seiner Verwendung das Wohlbefinden des Tieres dauernd einschränkt, es also zu länger andauernden Angst-, Furcht- oder Schreckzuständen kommt.

Auch hier gilt also: Der sachgerechte Einsatz des Elektroreizgerätes fügt dem Hund grundsätzlich keine Leiden zu. Die Erziehungsumstände, die subjektiv als unangenehm empfunden werden mögen, sind nicht per se tatbestandsmäßig.

Klarzustellen bleibt, daß die Zufügung von Leiden auch nur dann tatbestandsmäßig sein kann, wenn diese zusätzlich als erheblich zu qualifizieren sind; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.


C. Schäden

Neben der Zufügung von Schmerzen oder Leiden ist auch das Zufügen von Schäden tatbestandsmäßig.

Schäden liegen dann vor, wenn der Zustand, in dem sich ein Tier befindet, zum schlechteren verändert wird; geringfügige Veränderungen sind nicht tatbestandsmäßig (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnrn. 51, 52).

Gegenteil eines Schadens ist der Nutzen. Ist in einer durch menschliche Einwirkungen herbeigeführten Eigenschaft ein Nutzen zu sehen, kann regelmäßig kein Schaden i.S. des Gesetzes vorliegen (Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnr. 53).

Für den Einsatz des Elektroreizgerätes gilt nach allem folgendes:

Das bloße Erregen der Aufmerksamkeit des Tieres fügt ihm keine Schäden zu. Die sachgerechte Erziehung mit dem Elektroreizgerät bringt dem Tier einen Nutzen, der die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Nr. 1 1 TierSchG ebenfalls ausschließt. Nur der unverhältnismäßige Einsatz des Elekroreizgerätes ist nach allem geeignet, dem Tier Schäden i. S. des Gesetzes zuzufügen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß die Schadenszufügung erheblich sein müßte, um den Verbotstatbestand des § 3 Nr. 1 1 TierSchG zu erfüllen.


4.) Kausalität

Hat das Tier im Einzelfall "erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden" erlitten, müßte sich dies schließlich gerade aus der Beschränkung artgemäßen Verhaltens ergeben. Dies ist aus dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 1 TierSchG ersichtlich, der darauf abstellt, daß "dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt" werden (Hervorhebung

durch den Unterzeichnenden).

Mangels Kausalität fallen danach alle notwendigen Erziehungseinwirkungen aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 1 TierSchG, die erforderlich sind, um dem Tier artgerechtes Verhalten zu ermöglichen, ohne Dritte zu schädigen. Derart eingesetzt ermöglicht das Elektroreizgerät das (verantwortungsvolle) artgerechte Verhalten, beschränkt es also nicht.


5.) Rechtsfolge

Sofern die 5 tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (Verwendung eines elektrischen Gerätes, Beschränkung des artgemäßen Verhaltens, Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen etc., keine Unerheblichkeit der Schmerzen etc., Kausalität), kumulativ vorliegen, ist die Verwendung des Gerätes tierschutzwidrig. Liegt ein Tatbestandsmerkmal nicht vor, ist jedenfalls der Verbotstatbestand des § 3 Nr. 1 1 TierSchG nicht einschlägig.

Zweifelsfrei ist immer die erste Voraussetzung des Gesetzes bei dem Einsatz des Elektroreizgerätes erfüllt, bei allen weiteren Voraussetzungen kommt es auf die Handhabung des Gerätes im Einzelfall an.

Sofern das Elektroreizgerät verantwortungsbewußt eingesetzt wird, kann dessen Verwendung nicht als tierschutzwidrig qualifiziert werden. Insoweit wird das artgemäße Verhalten des Hundes (zweite Tatbestandsvoraussetzung) nicht beschränkt, sondern in besonderem Maße gefördert (Bewegungsfreiheit). Da § 2 Nr. 2 TierSchG die artgemäße Bewegung des Tieres fordert, muß bei verantwortungsvollem Umgang mit dem Elektroreizgerät regelmäßig davon ausgegangen werden, daß dieses nicht nur nicht tierschutzwidrig ist, sondern in hohem Maße tierschutzgemäß.

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, daß derjenige, der mit dem Elektroreizgerät verantwortungsbewußt umgeht, niemals gegen § 3 Nr. 1 1 TierSchG verstoßen kann: Der Tatbestand dieser Vorschrift enthält zahlreiche einzelfallbezogene Voraussetzungen, die dem Hineininterpretieren eines generellen Verbots in diese Vorschrift entgegenstellen. Dies belegt auch die dargelegte Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschrift, deren Kompromiß in einer differenzierenden Betrachtungsweise liegt.


C. Vereinbarkeit mit § 3 Nr. 8 a TierSchG

Mit Ziffer 8 a hat der Gesetzgeber ein Ausbildungsverbot in § 3TierSchG eingefügt, und zwar für den Fall, daß durch Ausbildung oder Abrichtung bestimmte mißbilligte Folgen eintreten.

Mit dieser Regelung wird keine bestimmte Art der Ausbildung verboten. Es ist vielmehr eine abstrakte Vielzahl von Ausbildungsmethoden angesprochen; die ausdrücklich angesprochenen mißbilligten Folgen der Ausbildung werden sanktioniert.

Auch diese Vorschrift enthält damit kein generelles Verbot von Elektroreizgeräten. Der verantwortungsbewußte Umgang mit diesen Geräten wird durch § 3 Nr. 8 a TierSchG nicht unterbunden, weil der Einsatz dieses Gerätes keine der in dieser Vorschrift dargelegten Verhaltensauffälligkeiten o.ä. auch nur indiziert.


D. Vereinbarkeit mit§ 3 Nr. 5 TierSchG

§ 3 Nr. 5 TierSchG wurde im Rahmen der Gesetzesnovelle neu gefaßt. Unter der Ägide des alten Rechts wurde die Zulässigkeit des Einsatzes von E-Geräten anhand dieser Vorschrift geprüft.

§ 3 Nr. 5 TierSchG ist weiter als § 3 Nr. 1 1 TierSchG gefaßt.
Dem Wortlaut nach scheint diese Vorschrift insbesondere auch solche Fälle zu erfassen, in denen das artgemäße Verhalten eines Tieres nicht beeinträchtigt wird, es aber gleichwohl zu erheblichen Schmerzen o.ä. für das Tier kommt.

Zunächst läßt sich die Auffassung vertreten, daß § 3 Nr. 1 1 TierSchG den Einsatz von Elektroreizgeräten speziell regelt (lex specialis), die Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Nr. 5 TierSchG per se nicht in Betracht kommt.

Sieht man demgegenüber § 3 Nr. 5 TierSchG als Auffangtatbestand an, so wäre im Einzelfall zu prüfen, ob dem Hund durch die Verwendung des Elektroreizgerätes erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Insoweit kann auf die Ausführungen unter A. verwiesen werden.

So oder so: Die Regelung in § 3 Nr. 5 TierSchG ist auf keinen Fall geeignet, ein generelles Verbot der Verwendung von Elektroreizgeräten bei der Ausbildung von Hunden zu begründen.


E. Vereinbarkeit mit§ 3 Nr. 1 b TierSchG

Mit § 3 Nr, 1 b TierSchG hat der Gesetzgeber eine Vorschrift in das TierSchG eingefügt, die es verbietet,
,.an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."

Im vorliegenden Zusammenhang ist nur die erste Alternative dieser Vorschrift relevant. Zunächst stellt sich die Frage, ob § 3 Nr. 1 1 TierSchG als lex specialis die zusätzliche Anwendung dieser Vorschrift ausschließt. Gerichtsentscheidungen, die diese Frage letztlich beantworten, liegen (naturgemäß) noch nicht vor.

Ungeachtet dessen kann der Tatbestand dieser Vorschrift nur dann vorliegen, wenn dem Hund "erhebliche Schmerzen" o.ä. zugefügt werden. Insoweit wäre entsprechend den Darlegungen unter A. eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich.

Jedenfalls: Auch in § 3 Nr. 1 b TierSchG läßt sich kein generelles Verbot der Verwendung von Elektroreizgeräten hineininterpretieren.


F. Verstoß gegen§ 1 Satz 2 TierSchG

§ 1 Satz 2 TierSchG regelt allgemein:

"Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Es stellt sich die Frage, ob diese Vorschrift neben den speziellen Regelungen, die in § 3 TierSchG enthalten sind, Oberhaupt anwendbar ist.

Bei § 1 Satz 2 TierSchG handelt es sich um eine sogenannte Generalklausel, während § 3 Nr. 1 1 TierSchG eine spezielle Vorschrift für die Anwendung elektrischer Geräte enthält, § 3 Nr. 5 TierSchG eine spezielle Vorschrift für die Ausbildung von Tieren.

Aus dem Verhältnis von Generalklausel und Spezialvorschrift ergibt sich: Soweit Spezial-

normen keine Regelungen enthalten, gilt die Generalvorschrift. Mit anderen Worten: im Regelungsbereich der Spezialvorschrift entfaltet die Generalklausel daneben keine Wirkungen (vgl. Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnrn. 16, 17).

Für die Frage, ob § 1 Satz 2 TierSchG neben (beispielsweise) § 3 Nr. 5 TierSchG und § 3 Nr. 1 1 TierSchG anwendbar ist, kommt es auf die Umschreibung des Tatbestandes in der Spezialnorm an.

§ 3 Nr. 5 TierSchG betrifft die Ausbildung und das Training von Tieren. Im Gegensatz zu § 1 Satz 2 TierSchG ist nicht die Zufügung aller Schmerzen, Leiden oder Schäden tatbestandsmäßig, sondern nur die Zufügung erheblicher Schmerzen o.ä.. Damit verdrängt § 3 Nr. 5 TierSchG für den Bereich der Ausbildung die Regelung des § 1 Satz 2 TierSchG. Diese Vorschrift ist also nicht neben § 3 Nr. 5 TierSchG zu prüfen (so auch Lorz/Metzger, § 1 TierSchG Rdnr. 17).

Gleiches gilt für den Einsatz der Elektroreizgeräte: Hier enthält § 3 Nr. 11 TierSchG eine Spezialnorm, in deren Anwendungsbereich der zusätzliche Rückgriff auf § 1 Satz 2 TierSchG unzulässig ist.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, daß der Einsatz des Elektroreizgerätes zur Ausbildung des Hundes alleine anhand der Spezialnormen des § 3 TierSchG zu prüfen ist, nicht jedoch (zusätzlich) anhand von § 1 Satz 2 TierSchG .

Dessen ungeachtet ist darauf hinzuweisen, daß Ausbildung, Training und sportliche Wettkämpfe des Tieres als "vernünftig" sozial akzeptiert sind (vgl. Lorz/Metzger § 1 TierSchG Rdnrn. 70, 71), so daß die Anwendung des § 1 Satz 2 TierSchG auf den Einsatz des Elektroreizgerätes zu keinen anderen Ergebnissen als den vorstehend dargestellten führen kann. Auch nach § 1 Satz 2 TierSchG wäre eine Güter- und Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich. Was beispielsweise im Rahmen der Ermöglichung artgerechten Verhaltens gern. § 2 Nr. 2 TierSchG sinnvoll ist, kann nicht unvernünftig i.S. von § 1 Satz 2 TierSchG sein.

Dessen ungeachtet verbietet sich die juristische Prüfung des § 1 Satz 2 TierSchG bei Anwendung von Elektroreizgeräten aus gesetzessystematischen Gründen.


G. Straf- und Bußgeldvorschriften

Die Vorschriften in § 3 regeln die materielle Tierschutzwidrigkeit der Verwendung von Elektroreizgeräten. Bei dem Mißbrauch von Elektroreizgeräten kommt daneben ein Verstoß gegen die Straf- bzw. Bußgeldvorschriften in §§ 17, 18 TierSchG in Betracht.


1. Verstoß gegen§ 18 TierSchG

Ein Verstoß gegen eines der Verbote in § 3 TierSchG kann gern. § 18 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 TierSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. Der Bußgeldtatbestand ist immer erfüllt, wenn ein Verstoß gegen § 3 TierSchG (s.o.) festgestellt werden kann.

§ 18 Abs. 2 TierSchG enthält das bußgeldrechtliche Korrelat zu § 1 Satz 2 TierSchG. Die Spezialregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG verdrängt im hier interessierenden Bereich diese Vorschrift.


11. Strafbarkeit gern. § 17 TierSchG

Im Einzelfall kann die Verwendung eines Elektroreizgerätes auch den Straftatbestand des § 17 Nr. 2 TierSchG erfüllen, wenn entweder dem Hund aus Roheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden oder aber länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden.

Bei sachgerechtem Einsatz des Elektroreizgerätes kommt die Erfüllung des Straftatbestandes ersichtlich nicht in Betracht.


H. Zusammenfassung

Abgesehen vom extrem unverantwortlichen Umgang mit dem Elektroreizgerät kommt im Regelfall nur ein Verstoß gegen § 3 Nr. 1 1 TierSchG in Betracht. Da der verantwortungsvolle Umgang mit dem Elektroreizgerät das artgerechte Verhalten des Hundes nicht beschränkt, sondern artgerechte Bewegung im hohen Maße ermöglicht, ist dieses Erziehungsmittel nicht per se tierschutzwidrig; im Gegenteil: Verantwortungsvoll, verhältnismäßig und sachkundig eingesetzt ermöglicht das Elektroreizgerät erst die Förderung artgerechten Verhaltens des Tieres, ist also letztlich nach § 2 Nr. 2 TierSchG erwünscht.


Göttingen, den 03.01.2000

gez. Dr, Kleinjohann
(Dr. Stephan Kleinjohann)
Rechtsanwalt und Notar in Göttingen

Anwaltskanzlei-Notare
Dres. Rosig und Kleinjohann
Herzberger Landstraße 48
37085 Göttingen
 
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...und für 'sachkundig' hält sich natürlich jeder *seufz*.
Sorry Hunter, aber mich wird niemand davon überzeugen können, daß es nicht auch ohne diese Dinger geht.

Alexis

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hast Du den Impuls schon mal an Deinem eigenen Arm ausprobiert um zu sehen wie stark er ist ?

Bis dann
Sylvia & Kira
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Hi Alexis, hi strawberry,

ich gebe Euch beiden recht
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.

Viel interessanter aber finde ich, daß einige der Punkte, wie Einschränkung des Bewegungsbedürfnisses oder dauerhaftes Unwohlsein oder auch Verhaltensänderungen durch Einsatz dieses "Erziehungsmittel " nicht auftreten dürfen, sonst liegt ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor.

Maulkorb- und Leinenzwang sind demnach eigentlich nicht zulässig, denn hier wird ja wirklich die Möglichkeit des artgerechten Verhaltens (zusätzlich zu unangenehmen Begleiterscheinungen für das jeweilige Tier) unterbunden .

Gruß wuschel
 
Danke Hunter, für diese ausführlichen und sehr guten Information.
Natürlich gibt es immer noch „Hundeausbilder“ die dieses wirklich nützliche und gute Gerät sträflich falsch einsetzen. Das allein kann aber noch nicht Grund genug sein es zu verteufeln! Sehen wir da nicht alle die Parallelen mit unseren Hunden?? Nur weil es einige Idioten gibt müssen alle drunter leiden?? Nur weil es ein „Kampfhund“ ist muß er noch lange nicht gefährlich sein, die richtige „Handhabung“ natürlich immer vorausgesetzt. Ist nicht jeder Hund, (Gerät) nur so gut wie der der es führt (bedient)??

Strawberry, zu Deiner Frage: Ja ich habe es schon an mir selber ausprobiert und muß ehrlich gestehen, der Reizstrom den ich mal ärztlich verordnet bekam war schlimmer!

Hunter: übrigens veranstaltet die ARGE Hannover am 11. Bis 13.Mai auch noch ein Seminar mit Bart Bellon.



Gruß Lupo
 
  • 25. April 2024
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Hi Sylvia,

nein, das habe ich nicht. Ich weiß aber durchaus, daß man diese Dinger auf verschiedene Stärken einstellen kann.

Gruß
Alexis

asthanos.gif
 
Hallo Alexis,

das ist richtig, aber wie ich gehört habe, wird normalerweise nur die Stufe 1 und 2 eingesetzt.

Also grundsätzlich bin ich nicht gegen solche Geräte, nur dürfen sie nicht in falsche Hände gelangen. Außerdem braucht es bei den meisten Hunden gar net eingesetzt zu werden. Kira´s Jagdtrieb kann ich ein Glück durch den Befehl "Platz" wieder stoppen. Bei der BX-Dogge meiner Freundin sieht das schon anders aus. Die hört dann kein Stück mehr.

Bis dann
Sylvia & Kira
sasmokin.gif
 
Hallo Alexis,

freue mich doch sehr über Deine Antworten zu diesem etwas sensiblen Thema. Toll ! Was mir (persönlich) weniger gefällt, sind Deine Aussagen zu diesem Thema.
1) Behauptest Du mit Nachdruck Dinge die leider nicht
ganz stimmen ( aber vielleicht von vielen
weitergetragen werden ), und somit kommt es zu
Mißverständnissen.
2) Zum anderen redest Du über Dinge die Du selbst noch
nicht probiert hast (nur davon gehört). Mhmmm....

Hundeausbildung hat auch was mit Ideen zu tun und Offenheit für neue Dinge um weiterzukommen und besser zu werden. "Erfahrung kommt immer aus der Vergangenheit". Nicht böse sein wenn ich es so direkt sage, aber ich würde nicht felsenfest Dinge behaupten die nicht ganz sattelfest sind, somit entstehen sehr viele Parolen und falsch Auffassungen - neben einer persönlichen Meinung natürlich, die immer frei ist - aber auch als solche deklariert sein sollte.
Also Gruß und Kuss Hunter ;)
 
Symptom oder Ursache?

Interessant ist immer die Argumentation, daß, wenn diese Geräte falsch oder verantwortungslos eingesetzt würden, den Tieren Qualen entstehen, und weil diese Möglichkeit besteht bzw. anscheinend vorkommt, diese Geräte zu verbieten seien.

Ich glaube, daß es Unfug ist, Geräte zu verbieten. Es ist doch so, daß jemand, der verantwortungslos mit seinem Tier umgeht, entweder trotz Verbot diese Geräte einsetzt oder eben mit Knüppeln, Kettenwürgern, Stachelhalsband oder noch schlimmeren Dingen seinen Hund quält. Das pauschale Urteil "das Gerät ist Tierquälerei" sorgt so im Gegenteil für eine Ablenkung vom eigentlichen Übel, dem unfähigen und verantwortungslosen Halter / Trainer.

Statt weiterhin auf dieser Basis zu debattieren, sollte man diese Menschen anprangern und zum anderen Paradoxien (wie den Leinen- und Maulkorbzwang, verhängt von denen, die Tierschutz und artgerechtes Halten fordern) entlarven.

Warum verbieten wir nicht den Bau und Vertrieb von Walfangbooten? Warum sind Legebatterien käuflich erhältlich? Warum dürfen wir immer noch Luftgewehre anbieten, obwohl sicherlich einige Menschen damit auf Vögel schießen?

....fragt sich Samwise, der darüber nachdenkt, seinem tollen spanischen Nothund die letzte Marotte abzugewöhnen, das Jagen nach Hasen, mit der er hier im Ruhrgebiet sein Leben und das von Autofahrern riskiert. Lieber machen lassen, den Hund stets anleinen oder besser im Einzelfall durch Teletak dafür sorgen, daß er keine Lust mehr auf Hasenjagt hat?
 
samwise, dieser Thread ist fast drei Jahre alt.
Ich denke, inzwischen ist die Rechtslage eine andere.

Alexis
 
Das Problem ist halt, dass man die Mistdinger auch ordentlich aufdrehen kann. Da sind schon Hunde dran gestorben.
Das Problem ist doch (weiß das noch nicht jeder?), dass bei diesen Geräten der Hund nicht weiß, woher der schmerz/das unangenehme Empfinden kommt. Auf einmal kriegen sie aus heiterem Himmel einen Elektroschock. Wenn man das z.B. immer in derselben Umgebung anwendet, kann es passieren, dass der Hund Angst vor dieser Umgebung bekommt, weil er die Teletakt-Erziehung nicht verstanden hat. So entstehen viele Verhaltensprobleme.
So ein E-Gerät ist nunmal letztendlich Gewalt und wenn man schon anfängt, damit zu arbeiten, wird man als Folge davon es nur immer intensiver und gewaltsamer einsetzen müssen, wie alles andere auch.
Entweder macht man nämlich aus Unerfahrenheit den Fehler, den Reiz zur falschen Zeit zu geben, so dass der Hund dann wieder nicht gehorcht, was man aber auf den Hund schiebt, also versucht man's mit nem stärkeren usw.
Oder man benutzt es tatsächlich "richtig", aber dann ist es ja (angeblich) so schwach, dass man genausogut auf vernünftige Mittel, wie z.B. Schleppleine, zurückgreifen kann, was der Hund ohnehin besser versteht.

city
 
Ich denke auch, daß zwischen einem "anonymen" Knopfdruck und einem Knüppelschlag, wo man selber den Arm führt, noch ein Unterschied besteht.

Samwise, guck mal unter Rechtliches, da findest Du viele Beiträge dazu, wo auch Links sind, die u.a. auf die gesundheitlichen Probleme (physisch!) durch die Nutzung von Teletakt hinweisen...
 
Wenn dir die Beiträge zum Thema „Thema 4 Rechtsgutachten Zulässigkeit der Verwendung von Elektroreizgeräten nach TsG.“ in der Kategorie „Erziehung / Verhalten“ gefallen haben, du noch Fragen hast oder Ergänzungen machen möchtest, mach doch einfach bei uns mit und melde dich kostenlos und unverbindlich an: Registrierte Mitglieder genießen u. a. die folgenden Vorteile:
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