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Gerald beim Kastrationszwang hat die Tierärztekammer interveniert und klar gesagt gibt es nicht - die Tierärzte sind entsprechend angewiesen.
 
  • 18. Mai 2024
  • #Anzeige
Hi onidas ... hast du hier schon mal geguckt?
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Ausserdem mal wieder nicht korrekt: mit französischen Zuchtpapieren bzw. in F anerkannten beglaubigten Abschriften von Ahnentafeln/Abstammungsnachweisen anderer Länder sind die Hunde in F durchaus zugelassen -> Kategorie 2
Dann erkläre uns mal, die Du das mit einem APBT machst.
 
z.B. in NRW gibt es keinen Kastrationszwang...
 
Gerald beim Kastrationszwang hat die Tierärztekammer interveniert und klar gesagt gibt es nicht - die Tierärzte sind entsprechend angewiesen.
Das Gesetz wurde aber nicht dementsprechend geändert.
Insofern wäre es dem jeweiligen TA überlassen und der Hundehalter steht ja trotzdem mit der Auflage da. Egal, was die Tierärztekammer nun macht. Wenn es denn so wäre, daß alle Tierärzte die Kastration verweigern, dann wäre das natürlich ein großer Schritt und man müßte den Passus streichen, da er nicht erfüllbar wäre.
 

Stimmt, das sind gar nicht viele
Irgendwie hatte ich im Kopf, dass zu den meisten Auflagen immer Kastra dazu zählt, sorry.

Aber gut, ich bin eh der Meinung, dass es nicht die legalen Listie´s sind, die vermehrt werden.
 
Irgendwie hatte ich im Kopf, dass zu den meisten Auflagen immer Kastra dazu zählt, sorry.
Zu den gesetzlichen Auflagen gehört es meistens nicht

Nur am Rande, weil es mir mehrmals aufgefallen ist. Es ist aktuell nicht mehr die ThürGefHuVO, sondern das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren. Die Verordnung schwirrt noch oft durchs Inet und man fällt manchmal drauf rein
 

Dann ist ja gut, hatte mich etwas verwirrt
 
Ist ein Halter eines Kat I Hundes also gezwungen, je nach Blitzideen der Gesetzgeber
von einem Bundesland zum anderen zu ziehen.
Geht nur leider nicht immer.
 

sie rief bei uns auch an vor einer weile, lass es lieber
die schriftliche behördliche genehmigung wollte sie nicht bringen und noch andere sachen sprachen dagegen, aber interessant, dass sie immer noch auf der suche ist
 
So langsam würde mich (und offensichtlich auch andere) schon interessieren, wer da sein Unwesen treibt.

Es ist definitiv so, dass seit dem 01.09.2011 keine neuen Listis (also die vier Rassen) lt. Gesetz mehr genehmigt werden dürfen. Es gibt leider noch einige Wissenslücken auf den Ordnungsämtern, aber die sollte m.E. nicht ausnutzen. Gerade mündliche Genehmigungen werden ja gerne widerrufen, wenn "von oben" plötzlich eine andere Anweisung kommt. Das wäre dann noch ein Hund im TH (wieder).

Selbst wenn eine Genehmigung noch möglich wäre: Man sollte keinen Hund "freiwillig" den nun geltenden Bestimmungen in THÜ unterwerfen, wenn es auch anders geht. Permanent MK und kurze Leine etc. pp. Artgerechte Haltung sieht anders aus.
 
 
Schade, dass es überhaupt nötig ist!

Bitte nicht vergessen:

Hunde aller Rassen müssen bis zum 01.03 beim Ordnungsamt mit Chip und Versicherung gemeldet werden...mit Heimtier-Pass und Versicherungsnachweis beim Bürgerbüro anrücken

ich mach das dann mal morgen
 

Dem ist NICHT so. Hier die Beweisführung: siehe PDF im Anhang!

Zitat:

"Hiermit wird Ihnen gegenüber rechtsverbindlich angezeigt, daß Sie als Adressat vorliegender Erklärung NICHT die so genannte „zuständige Behörde“ im Zusammenhang mit dem Vollzug eines in Teilen rechtswidrigen und nichtigen, vor allem aber auch gefährlichen, unsinnigen, um nicht zu sagen: schwachsinnigen („Rassen-“) Gesetzes namens „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“ (kurz „ThürTierGefG“) sind, jedenfalls nicht, was den Gesetzesabschnitt § 2 ThürTierGefG – „Allgemeine Regelungen“ – anbelangt ...
....

Der Gesetzgeber hat den Zweck des „ThürTierGefG“ unmißverständlich wie folgt definiert: „§ 1 – Zweck – Zweck dieses Gesetzes ist es, GEFAHREN für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen UND anderen Tieren verbunden sind“. Desweiteren hat er im § 2 ThürTierGefG all jene Bestimmungen im Hinblick auf nun per Gesetz geforderte oder überhaupt schon längst geltende, sozusagen „natürliche Pflichten“ eines jeden Tierhalters im „Freistaat“ aufgeführt, die sich gemäß § 1 ThürTierGefG (s. oben) einerseits mit den (Gesetzeszitat „gefährlichen“ UND andererseits mit den (Gesetzeszitat „anderen Tieren“, der simplen Logik nach also dann den NICHT „gefährlichen Tiere“ beschäftigen, wobei hier, im besagten § 2 ThürTierGefG, beide Gruppen offensichtlich Gleichbehandlung erfahren, ausgenommen vielleicht oder gar tatsächlich die Tieruntermenge der (Gesetzeszitat „Hunde“. Im § 2 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 ThürTierGefG wird nämlich nun geregelt, daß ebendiese „Hunde“, die ebenso der Logik wie auch einfach dem gesunden Menschenverstand nach (der scheinbar per Gesetz im „Freistaat“ sozusagen ausgeschaltet werden soll, was noch zu zeigen sein wird) sowohl eine Untergruppe der „gefährlichen Tiere“ wie freilich aber auch der „nicht gefährlichen“ bzw. der (Gesetzeszitat § 1 ThürTierGefG „anderen Tiere“ darstellen (können), mit einem Chip zu versehen sind und der zugehörige Halter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen hat ...

... Im § 2 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 ThürTierGefG wird dem Hundehalter vorgeschrieben, daß er (Gesetzeszitat) „der zuständigen Behörde die Kennzeichnung [durch den Chip]“ und wiederum (Gesetzeszitat) „der zuständigen Behörde den Abschluß der [Haftpflicht-] Versicherung anzuzeigen“ hat. Nun müssen wir natürlich schauen, wer hier diese „zuständige Behörde“ wirklich ist, d. h. wo sie eindeutig definiert ist, nicht wahr?! Dazu schauen wir bitte ins selbe Gesetz genannt „ThürTierGefG“, denn in einem anderen Gesetz wird das ohnehin kaum definiert sein, jedenfalls nicht hinsichtlich dieser Chip- und Haftpflicht für besagte Hundehalter (es ist nirgendwo sonst definiert, das kann schon mal notiert werden)! Nun, wir finden fürwahr im „ThürTierGefG“ die Definition für den im § 2 Abs. 4 und § 2 Abs. 5 ThürTierGefG verwendeten Begriff von der „zuständigen Behörde“, zuständig nach „ThürTierGefG“ zum Vollzug desselbigen: § 15 ThürTierGefG – (Gesetzeszitat) Zuständigkeiten“! Darin heißt es (Gesetzeszitat § 15 Abs. 1 „Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde jeweils im übertragenen Wirkungskreis, in der der Halter des GEFÄHRLICHEN Tieres wohnt“ (die restlichen Sätze im gesamten § 15 sind nicht weiter von Bedeutung; sie können das hier Darzulegende nicht widerlegen bzw. in Frage stellen). Mehr an „Zuständigkeiten“ gibt es nicht, es werden zumindest im Hinblick auf die vorgenannten Bestimmungen betreffend Haftpflicht und Chip KEINE anderen Zuständigen irgendwo im „ThürTierGefG“ definiert!

Nach dem bereits festgestellten Sachverhalt (s. obige Ausführungen) sind also die besagten (Gesetzeszitat) „Gemeinde[n], Verwaltungsgemeinschaft[en] oder erfüllende[n] Gemeinde[n]“ ausschließlich nurfür die (Gesetzeszitat) „GEFÄHRLICHEN Tiere“ zuständig, NICHT aber für die (Gesetzeszitat)„anderen Tiere“,alsodie – oben wurde das geklärt –NICHT gefährlichen Tiere!
..."



........

Das Formular für den Hundehalter darf frei verwendet und an jedermann verbreitet werden! Es sollte. Wer das jetzige Gesetz mit der Rasseliste ablehnt, soll es keinesfalls unterstützen, auch nicht bei Regelungen, die nicht die Rasseliste betreffen. Man nennt das Protest und zivilien Ungehorsam. Hier ist ein Weg aufgezeigt, gegen das Gesetz (ThürTiergefG) zu protestieren, OHNE gegen einzelne Regelungen verstoßen zu müssen!
 

Anhänge

http://forum.ksgemeinde.de/2584382-post48.html

Jetzt steht's auch in den Zeitungen!





 
kann man mir das in einfachen Worten erklären , bitte ?
was bedeutet das für die Betroffenen Listenhundehalter ?
 

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