Neues Hundegesetz im Kanton Aargau

Leinenpflicht und Einzelhund gilt aber schon, wenn sie die Zusatzausbildung mit Test nicht macht, oder?
 
  • 26. April 2024
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Meine Güte, jetzt sei doch nicht so piselig und empfindlich :rolleyes: ... sag doch einfach, was das Gesetz im Aargau für Dich akzeptabel macht! Oder wie Du das mit Zürich im Vergleich zum Aargau gemeint hast.
Du weisst doch selbst, wie schnell ein geschriebenes Wort missverstanden wird!

Empfindlich? Herrlich, echt.

Ich frag mich nach wie vor wo ich geschrieben haben soll dass das Gesetz für mich akzeptabel sein soll.
Und ehrlich gesagt gibt es für mich momentan in der Verordnung wichtigere Fragen die ich klären will.
 
Meine Güte, jetzt sei doch nicht so piselig und empfindlich :rolleyes: ... sag doch einfach, was das Gesetz im Aargau für Dich akzeptabel macht! Oder wie Du das mit Zürich im Vergleich zum Aargau gemeint hast.
Du weisst doch selbst, wie schnell ein geschriebenes Wort missverstanden wird!

Empfindlich? Herrlich, echt.

Ich frag mich nach wie vor wo ich geschrieben haben soll dass das Gesetz für mich akzeptabel sein soll.
Und ehrlich gesagt gibt es für mich momentan in der Verordnung wichtigere Fragen die ich klären will.

Na gut ... nicht akzeptabel aber auch nicht so schlimm - hätte schlimmer kommen können. Korrekter?
 
Wo soll das wegen einem MK stehen bitte?!?

Und wo steht geschrieben das man für jeden Kanton einen Wesenstest machen muss? :unsicher:

Aargau willst Du meiden, Zürich gehst Du aber hin - wo ist denn da die Konsequenz?

Ich hab das so verstanden das man ohne die Zusatzausbildung (ich werf das gerne mit Wesenstest zusammen, jeder nennt ja sein Süppchen irgendwie anderst aber im Grunde ist es ein Wesenstest) einen "gefährlichen Hund" mit MK und Leine führen muss! Und da ich ja nicht im Kanton wohne werd ich ja die Zusatzausbildung nicht machen! Stimmt das so nicht? Dann würde sich das für mich natürlich ändern und ich wäre gerne bereit weiterhin gerade im AG an Military etc teilzunehmen um zu zeigen wie toll die Hunde sind!
Ja, wenn ich meinen Hund im Dogdance ausbilden will muss ich nach ZH, leider gibt es in der Zentralschweiz kein Angebot dafür! Und ich will auch eine gescheite Trainerin haben sonst kann ich es bleiben lassen! Glaub mir, wenn ich die Wahl hätte würde ich ZH nie betreten!
 
Meine Güte, jetzt sei doch nicht so piselig und empfindlich :rolleyes: ... sag doch einfach, was das Gesetz im Aargau für Dich akzeptabel macht! Oder wie Du das mit Zürich im Vergleich zum Aargau gemeint hast.
Du weisst doch selbst, wie schnell ein geschriebenes Wort missverstanden wird!

Empfindlich? Herrlich, echt.

Ich frag mich nach wie vor wo ich geschrieben haben soll dass das Gesetz für mich akzeptabel sein soll.
Und ehrlich gesagt gibt es für mich momentan in der Verordnung wichtigere Fragen die ich klären will.

Na gut ... nicht akzeptabel aber auch nicht so schlimm - hätte schlimmer kommen können. Korrekter?

Du kannst es noch gerne in die Länge ziehen, wie gesagt - und dieses Mal das letzte Mal - ich werde mich dazu nicht mehr äussern.
 
Wo soll das wegen einem MK stehen bitte?!?

Und wo steht geschrieben das man für jeden Kanton einen Wesenstest machen muss? :unsicher:

Aargau willst Du meiden, Zürich gehst Du aber hin - wo ist denn da die Konsequenz?

Ich hab das so verstanden das man ohne die Zusatzausbildung (ich werf das gerne mit Wesenstest zusammen, jeder nennt ja sein Süppchen irgendwie anderst aber im Grunde ist es ein Wesenstest) einen "gefährlichen Hund" mit MK und Leine führen muss! Und da ich ja nicht im Kanton wohne werd ich ja die Zusatzausbildung nicht machen! Stimmt das so nicht? Dann würde sich das für mich natürlich ändern und ich wäre gerne bereit weiterhin gerade im AG an Military etc teilzunehmen um zu zeigen wie toll die Hunde sind!
Ja, wenn ich meinen Hund im Dogdance ausbilden will muss ich nach ZH, leider gibt es in der Zentralschweiz kein Angebot dafür! Und ich will auch eine gescheite Trainerin haben sonst kann ich es bleiben lassen! Glaub mir, wenn ich die Wahl hätte würde ich ZH nie betreten!

Die Ausbildung inkl Prüfung ist am Hundehalterbrevet angelehnt. Von einer MK Pflicht habe ich bisher im ganzen Text noch nichts gelesen - hoffe das ich es nicht überlesen habe.
 
Die Ausbildung inkl Prüfung ist am Hundehalterbrevet angelehnt. Von einer MK Pflicht habe ich bisher im ganzen Text noch nichts gelesen - hoffe das ich es nicht überlesen habe.

Ich bin wahrscheinlich schon so abgestumpft das ich das schon vorraussetze wenn irgendwo eine Rassenliste eingeführt wird :sauer: ich hab mich noch nich so genau mit dem Gesetzestext auseinandergesetzt sondern nur hier die Fetzen mitgelesen!

Ok dann nehm ich das ganz schnell wieder zurück, und eröffne hiermit das ich auch auf Militarys im AG mitkomme :hallo:
 
Einfach mal so als Einwurf - Klagen gegen das Gesetz werden es schwierig haben da es auch schon ein Bundesgerichtsurteil gibt.
 
Kannst Du den Link noch einmal kontrollieren? Ich komme da nur auf die Suchseite!
Oder alternativ den Suchbegriff angeben?

Mit dem Gesetz ist schwierig, aber lt. RA könnte man versuchen, an der VO was zu drehen!
 
Mit dem Gesetz ist schwierig, aber lt. RA könnte man versuchen, an der VO was zu drehen!

Verordnung - wie der RA sagt allenfalls möglich - nur, die Bewilligungen etc ist im Gesetz verankert. Allenfalls kann bei den Verordnungen die "Feinheiten" angegangen werden wie zB was muss für die Bewilligung vorgelegt werden oder so.

Die Finanzierung solch einer Klage ist dann nochmal eine ganz andere Geschichte.
 

Tschuldigung, habe ich übersehen :hallo:

Die Definition, die hier vom Lehrstuhl geliefert wird, entspricht doch aber wieder meiner These:

Verfasst am: 12.06.2006, 08:51    Titel:
Antwort auf Deine Frage sollte die Lektüre des 7. Teils des Allgemeinen Verwaltungsrechts Häfelin/Müller geben. Wie aus RZ 2326 f. hervorgeht, ist als erstes Kriterium zu fragen, ob eine Sache zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Je nach Zweckbestimmung und Verfügungsmöglichkeit wird zwischen Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffentlicher Sache im Gemeingebrauch unterschieden. Bei "öffentlichem Raum" dürfte es sich um unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienende, allen Privaten zur Benutzung offen stehende Sachen handeln (öffentliche Sache im Gemeingebrauch).

Ein Feld, ein Wald, eine Wiese ist keine Sache, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient (erstes Kriterium).
Im Gegensatz zu einem Spielplatz, einem Schwimmbad, einem Bahnhof, einem Fussgängerbereich, einem Ladenlokal etc.
 
Mit dem Gesetz ist schwierig, aber lt. RA könnte man versuchen, an der VO was zu drehen!

Verordnung - wie der RA sagt allenfalls möglich - nur, die Bewilligungen etc ist im Gesetz verankert. Allenfalls kann bei den Verordnungen die "Feinheiten" angegangen werden wie zB was muss für die Bewilligung vorgelegt werden oder so.

Die Finanzierung solch einer Klage ist dann nochmal eine ganz andere Geschichte.

Die Finanzierung ist in der Tat ein Problem - das vermutlich allenfalls angegangen werden kann, wenn mehrere Parteien gemeinsam an einem Strang ziehen.

Meine bisher zwei einzigen aus der Schweiz (Aargau) stammenden Interessenten für notleidende Bullis sind übrigens gestern resp. heute abgesprungen -wegen des Gesetzes.
 
Einfach mal so als Einwurf - Klagen gegen das Gesetz werden es schwierig haben da es auch schon ein Bundesgerichtsurteil gibt.

Hier noch das Urteil;


Urteil: 2C_52/2009

Ich muss es noch einmal genauer durchlesen, aber mir drängt sich der Eindruck auf, dass die Urteilsbegründung teils sehr oberflächlich, wenn nicht sogar fehlerhaft ist - und jetzt, drei Jahre danach, auch nicht mehr auf dem Stand der Dinge ist.
 
Ich hab das Urteil hier auch lediglich eingestellt. Im AG wurde von einer Orga wohl auch schon Klage eingereicht, diese wurde jedoch vom Regierungsrat abgewiesen.

Wieso abgesprungen resp mit welcher Begründung?
 
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