3.2.2 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen insbesondere
nicht,
....
- die minderjährig, geschäftsunfähig
oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind
...
4.2 Führung des Hundes durch Dritte (§ 4 Abs. 2 PolVOgH)
4.2.1 Personen bieten in der Regel die Gewähr, dass der Hund sicher geführt wird, wenn
sie volljährig und nach ihren körperlichen Kräften sowie ihrer Sachkenntnis zur Führung
eines Kampfhundes oder gefährlichen Hundes geeignet sind.