Hallo,
die StVo gilt im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, also auch auf Wald- und Feldwegen, außer, diese befinden sich auf einem nicht-öffentlich zugänglichen Privatgrundstück! (Dann ist es nicht mehr öffentlicher Verkehrsraum)
Das "ausreichend einwirken" bedeutet, dass man zu jeder Zeit in jeder Situation das Tier im Griff hat....passiert etwas, geht das Gericht zunächst automatisch davon aus, dass ein "ausreichendes Einwirken" nicht gegeben war und Führer und Halter haben ein Problem...
Die näheren Umstände werden natürlich im Einzelfall geprüft, wenn aber raus kommt, dass ein Kind mit einem großen Hund alleine unterwegs war, wird das kein Richter "normal" finden...
Habe eine Kollegin gefragt, die ist Anwältin (u.a. Verkehrsrecht), Pferde- und Hundehalterin...
LG Mira
die StVo gilt im gesamten öffentlichen Verkehrsraum, also auch auf Wald- und Feldwegen, außer, diese befinden sich auf einem nicht-öffentlich zugänglichen Privatgrundstück! (Dann ist es nicht mehr öffentlicher Verkehrsraum)
Das "ausreichend einwirken" bedeutet, dass man zu jeder Zeit in jeder Situation das Tier im Griff hat....passiert etwas, geht das Gericht zunächst automatisch davon aus, dass ein "ausreichendes Einwirken" nicht gegeben war und Führer und Halter haben ein Problem...
Die näheren Umstände werden natürlich im Einzelfall geprüft, wenn aber raus kommt, dass ein Kind mit einem großen Hund alleine unterwegs war, wird das kein Richter "normal" finden...
Habe eine Kollegin gefragt, die ist Anwältin (u.a. Verkehrsrecht), Pferde- und Hundehalterin...
LG Mira