Ein Mann brachte seinen Hund zum Tierarzt. Es wurde festgestellt, daß der Hund unter akuter Erkrankung der Milz leidet. Der Tierarzt meinte, wenn das Tier noch gerettet werden sollte, muss es sofort operiert werden. Der Hundebesitzer willigte ein, leistete einen Vorschuß und ließ den Hund in der Obhut des Tierarztes. Als der Besitzer sein Tier wieder abholen wollte, da hieß es, er mußte zuvor die Operation vollständig bezahlen. Der Mann hatte aber nicht soviel Geld dabei, worauf der Tierarzt sich auf das Zurückbehaltungsrecht berief und das Tier nicht herausgab. Nach dem Motto "Ich schulde Dir Hund du schuldest mir Geld. Gibst du mir Geld, geb ich dir Hund. kein Geld - kein Hund.
Nach Paragraf 273: "Wer zur Herausgabe eines Gegenstand verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schaden zusteht..."
Aber da gibt es ja das neue Tierschutzgesetz: Paragraf 1 " Tiere sind juristisch nicht, wie früher als Gegenstände, sondern als MItgeschöpfe zu betrachten und Mitgeschöpfe taugen nicht als Faustpfand für die Erfüllung finanzieller Forderungen." So in etwa argumentierte das Amtsgericht. Doch das Landgericht in zweiter Instanz hob die Verfügung auf. Begründung:
Weder Hund noch Besitzer drohten nach der Trennung Vereinsamungsgefühle oder seelische Schmerzen. Der Besitzer sei nämlich Hobbyzüchter, der in dieser Eigenschaft gewisse Distanz zu seinem Tier wahre, so die Richter (Nebenberuf offenkundig Tierpsychologen) Bei einer Oma und ihrem Schoßhündchen, so war zu erfahren, hätte die Kammer anders entschieden. Man höre und staune...
lg Spiritwolf
Nach Paragraf 273: "Wer zur Herausgabe eines Gegenstand verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schaden zusteht..."
Aber da gibt es ja das neue Tierschutzgesetz: Paragraf 1 " Tiere sind juristisch nicht, wie früher als Gegenstände, sondern als MItgeschöpfe zu betrachten und Mitgeschöpfe taugen nicht als Faustpfand für die Erfüllung finanzieller Forderungen." So in etwa argumentierte das Amtsgericht. Doch das Landgericht in zweiter Instanz hob die Verfügung auf. Begründung:
Weder Hund noch Besitzer drohten nach der Trennung Vereinsamungsgefühle oder seelische Schmerzen. Der Besitzer sei nämlich Hobbyzüchter, der in dieser Eigenschaft gewisse Distanz zu seinem Tier wahre, so die Richter (Nebenberuf offenkundig Tierpsychologen) Bei einer Oma und ihrem Schoßhündchen, so war zu erfahren, hätte die Kammer anders entschieden. Man höre und staune...
lg Spiritwolf