Hallo,
Du kannst für das Widerspruchsverfahren Beratungshilfe beantragen.
Zwei Möglichkeiten:
1.) Der Anwalt deiner Wahl beantragt die Beratungshilfe.
Besser noch:
2.) Du gehst selbst zum Gericht ( Rechtsantragsstelle) und beantragst es selbst.
Unterlagen Einkommen ect. mitnehmen.
Erfahrung lehrt, dies ist der bessere Weg, da du dann sofort weisst, ob Du die Beratungshilfe bekommst.
Achte aber darauf, dass die Hilfe sich nicht nur auf die ERSTE Beratung beim Anwalt bezieht, sondern sage direkt, der Anwalt soll für Dich in dem Widerspruchsverfahren tätig werden.
Dies ist ein wichtiger Unterschied!!!!!
Grundsätzlich kann der Anwalt dann über Beratungshilfe abrechnen, aber von Dir eine Gebühr von 20,00 € zusätzlich verlangen.
Kommt es dann zum Prozess, wird der Anwalt für Dich Prozesskostenhilfe beantragen.
Mal zu den Kosten:
Es ist ein Verwaltungsverfahren !!!!!!, mithin findet keine Kostenerstattungspflicht statt, auch wenn Du den Prozess verlierst. Du musst auch keine Kosten verauslagen, da die hier erwähnte Vorschusspflicht sich nur auf ZIVILVERFAHREN bezieht.
Prozesskostenhilfe setzt Deine Bedürftigkeit voaraus, also geringes Einkommen und die Erfolgsaussicht.
Über die Erfolgsaussichten mache Dir mal keinen Kopp, dies kriegt Dein Anwalt hin.
Du hast Zeugen, die etwas zum Vorfall sagen können.
Dies beinhaltet schon die Erfolgsaussichten des Antrages.
Beratungshilfe uns Prozesskostenhilfe sind BUNDESgesetze, gelten also überall, auch in Bayern.
Alles klar geworden? Wenn nicht, frag nach.
Also ab sofort zum Anwalt.
Glückauf
Peter
Glückauf
Peter