Höhn: Kampfhundgesetz gilt in NRW unverändert

Thai

15 Jahre Mitglied
Höhn: Kampfhundgesetz gilt in NRW unverändert

16.03.2004 13:25 Uhr, aktualisiert 16.03.2004 13:27 Uhr




Das Kampfhunde-Verbot wurde teilweise gekippt.










Düsseldorf - Das Kampfhunde-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat keine Auswirkungen auf das Hundegesetz in Nordrhein-Westfalen. Das im Januar 2003 in Kraft getretene Landesgesetz gelte unverändert, bekräftigte Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) in Düsseldorf.
Die Karlsruher Richter hatten die Bundesgesetze gegen Kampfhunde am Dienstag teilweise für verfassungswidrig erklärt und einer Beschwerde gegen ein Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen stattgegeben. Die Zuständigkeit für diese Regelung liege nicht beim Bund, sondern bei den Ländern, befand der Erste Senat. Landesrechtliche Regelungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

Dagegen bestätigten die Richter eine Vorschrift, die den Import der vier Kampfhunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire- Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier aus dem Ausland generell und ohne Einzelfallprüfung untersagt. Zwar sei wissenschaftlich umstritten, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer Rasse auf die Gefährlichkeit eines Tieres geschlossen werden könne. Jedoch gebe es Erkenntnisse, dass Tiere dieser Rassen deutlich häufiger bissen als beispielsweise Schäferhunde oder Rottweiler.

"Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil unser NRW- Gesetz sogar noch bestärkt, da es ausdrücklich die Zuständigkeit der Länder sowie die Zulässigkeit von so genannten Rasselisten bestätigt hat", sagte Höhn. Mit den anderen Ländern wolle sie sich nun sehr schnell verständigen, wie die Frage des Zuchtverbots künftig auf Länderebene geregelt werden könne.

NRW hat ein Landeshundegesetz mit zwei Rasselisten. Auf Liste I finden sich die vier Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Für diese Hunde gilt ein Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot. Sie dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis gehalten werden. Für zehn Rassen auf Liste II gelten weniger scharfe Vorschriften. Unter anderem gibt es kein Zuchtverbot.

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