Wolf II
Frauenversteher™
15 Jahre Mitglied
Rechtsaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde gegen Ministerin Bärbel Höhn
Silke Groos
XXXXXXXXXXX
XXXXX XXXXXXX
An den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Herrn Wolfgang Clement
Stadttor 1
40190 Düsseldorf
- per Einschreiben mit Rückschein -
04.09.2002
Fachaufsichtsbeschwerde und Rechtsaufsichtsbeschwerde
gegen
Frau Ministerin Bärbel Höhn, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf
wegen
multipler Rechtsverstöße sowie fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen
verbunden mit der Aufforderung,
die Diensttauglichkeit von Frau Ministerin Höhn durch eine arbeitsmedizinische und psychologische Untersuchung eingehend überprüfen zu lassen
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Clement,
nach einem Beißunfall, bei dem eine ältere Dame in Siegen durch einen Schäferhund mit Schutzhundausbildung schwer verletzt wurde, übersandte ich Frau Höhn mit Datum vom 20.08.2002 per Fax und Einschreiben (Rückschein liegt mir vor) eine Auskunftsanforderung im Rahmen der gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht der von ihr geführten Behörde mit Fristsetzung bis zum 04.09.2002.
(Siehe:
, sowie
Natürlich habe ich von Frau Höhn keinerlei Antwort erhalten, diese Art des Umgangs ist mittlerweile vielen Bürgern, die sich mit Anfragen an das Umweltministerium wenden, bekannt.
Stattdessen kam es zu den folgend aufgeführten Presseveröffentlichungen und insbesondere zu gravierenden Falschinformationen seitens Frau Höhn gegenüber der Presse im Rahmen eines Interviews der Westfalenpost.
(Siehe:
sowie das Interview in kommentierter Form bei: )
Da Frau Höhn erkennbar weder willens noch in der Lage ist, angemessen Auskunft zu erteilen, erstatte ich hiermit die o.a. Rechtsaufsichtsbeschwerde und gleichzeitig Fachaufsichtsbeschwerde.
1. Verstoß gegen Art. 80 Grundgesetz (LHV NRW)
Laut Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 war das Umweltministerium NRW (verantwortlich: Frau Höhn) als Verordnungsgeber nicht befugt, ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in der geschehenen Weise in der LHV NRW an bestimmte Rassen anzuknüpfen, und hat so in massiver Weise eigenmächtig gehandelt und gegen Art. 80 GG (Anforderungen an den Erlaß von Rechtsverordnungen) verstoßen.
(Siehe:
2. Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (LHV NRW) und mangelnder Schutz der Bevölkerung
Die Aufgabe der LHV NRW ist die Gefahrenabwehr gegen gefährliche Hunde.
Das qualitativ und quantitativ größte Risiko für die Bevölkerung geht diesbezüglich von Hunden den Rasse Deutscher Schäferhund aus.
Empirie: 26 der insgesamt 58 Attacken von Hunden auf Menschen mit Todesfolge seit 1968 in Deutschland erfolgten durch Schäferhunde, statistisch kommt es zu 2000 Beißvorfällen mit Schäferhunden pro Jahr. Zu dem gleichen Ergebnis kommen sämtliche bisher erhobenen Statistiken über Bissverletzungen durch Hunde, selbst eine Studie des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen kommt zum selben Schluß.
(Siehe u.v.a.:
Zuchtstandard: Laut geltenden Zuchtstandard wird der Deutsche Schäferhund auf die Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte" gezüchtet.
(Siehe:
F.C.I.-Standard-Nr. 166/23.03.1991/D Fassung 1997)
Ausbildung: Die sog. "Schutzhundprüfung" ist eine Voraussetzung zur Zuchtzulassung Deutscher Schäferhunde. Die früher "SchH = Schutzhundprüfung" genannte Ausbildungsform, welche vor kurzem euphemistisch in "VPG = Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde, ehemals Schutzhundprüfung" umbenannt wurde, beinhaltet das Erlernen aggressiver Verhaltensweisen gegenüber Menschen. Die entsprechenden Übungsteile werden ausdrücklich in der Prüfungsordnung als "Kampfhandlungen" bezeichnet:
"Der HF setzt sofort seinen Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt stehen.
Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
Hat der Hund gefaßt, muß der Helfer nach kurzem Bedrängen - ohne Stockschläge zu geben - auf RA die Gegenwehr einstellen. Darauf hat der Hund selbstständig bzw. auf das einmalige Hörzeichen "Aus" abzulassen und den Helfer zu bannen. Kann der Hd. beim ersten Anbiß den Griff nicht halten und kommt vom Schutzarm ab, greift jedoch sofort wieder selbständig an, wird die Übung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertet."
(Siehe: VPG-Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. und des Vereins für Deutsche Schäferhund e.V.
)
Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund werden also gezielt auf Aggressivität gezüchtet, zum Nachteil des Menschen ausgebildet und lassen diese Eigenschaften auch durch eine hohe empirische Auffälligkeit, sowohl in toto als auch bezogen auf die Population der Rasse, erkennen.
Obwohl die Rasse Deutscher Schäferhund genau den Kriterien entspricht, mit denen die Aufnahme anderer Hunderassen in die Anlagen 1 und 2 der LHV NRW seitens des Umweltministeriums (verantwortlich: Frau Höhn) begründet wurde, erstreckte Frau Höhn die entsprechenden Regelungen der Verordnung nicht namentlich auf den Deutschen Schäferhund.
Das Bundesverwaltungsgericht erhebt diesbezüglich gewichtige Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.
(Siehe
)
Festzuhalten bleibt, dass Frau Höhn es versäumt hat, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und ältere Menschen, vor der wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten Gefahr, die von gefährlichen Hunden ausgeht, zu schützen, nämlich vor dem Deutschen Schäferhund.
Frau Höhn hat damit den Grundgedanken der LHV NRW, die eine Gefahrabwehrverordnung sein sollte, aufgrund mangelnder Sorgfalt, Kompetenz oder zugunsten der Interessen der Lobbyisten der bewußten Hunderasse ad absurdum geführt.
3. Verstoß gegen §§ 24,26 VwVfG, rechtswidrige Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dritte
Laut §§ 24 und 26 VwVfG haben die Behörden grundsätzlich benötigte Beweise selbst zu erheben.
Die Entscheidung über Gutachter, die die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Hunden der Anlage 2 im Einzelfall beurteilen, ist durch den zuständigen Bürgermeister oder dessen beauftragte Mitarbeiter zu treffen.
Stattdessen griff Frau Höhn zu rechtswidrigen "berufswahlregelnden Maßnahmen", indem sie eigenmächtig durch das Umweltministerium Gutachter zertifizierte und den zuständigen kommunalen Behörden untersagte, andere als diese zertifizierten Gutachter einzusetzen.
Bei diesen zertifizierten Gutachtern handelt es sich überwiegend um Mitglieder der dem Verband für das Deutsche Hundewesen angeschlossenen Mitglieds-Rassevereine. Sie stehen nicht in ungebrochener Legitimationskette, eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf sie erfolgte durch Frau Höhn deshalb rechtswidirg.
Dies war Frau Höhn aus der Vergangenheit durch das Urteil des OVG Münster über die ursprüngliche Nordrhein-Westfälische Gefahrhundeverordnung (OVG Münster, Beschluß vom 06.03.1997 - 5B 3201/96) bekannt, in welchem das OVG Münster die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Gutachter des Verbandes für das deutsche Hundewesen und des Landestierschutzverbandes NRW ausdrücklich als verfassungswidrig untersagte.
(Siehe u.a.:
)
Natürlich stellt sich automatisch die Frage nach der Kontrolle der Kompetenzkompetenz, mit der das Umweltministerium (verantwortlich: Frau Höhn) über die Zertifizierung dieser Gutachter entschied.
Ein genereller Kompetenzmangel des Umweltministeriums (verantwortlich: Frau Höhn) ist bereits aus den Punkten 1 und 2 ersichtlich.
Darüber hinaus ist in § 2 LHV NRW ausdrücklich fixiert, dass nur das Gutachten eines beamteten Tierarztes über die Gefährlichkeit eines Hundes entscheidet, die von Frau Höhn in den Verwaltungsvorschriften und Erlassen zur LHV NRW vorgenommenen "berufsregelnden Maßnahmen" zur wirtschaftlichen Förderung privater Gutachter sind von ihr eigenmächtig und rechtwidrig gestaltet worden, denn auch in § 6 LHV NRW sind keine über den beamteten Tierarzt hinausgehenden Möglichkeiten zur Beweiserhebung angegeben.
Die durch Frau Höhn vorgenommene Anweisung und Verpflichtung der kommunalen Behörden auf diese eigenmächtig getroffene Zertifizierung von Gutachtern durch Frau Höhn verstößt ebenfalls gegen §§ 24, 26 VwVfG.
Unter anderem wurde einem bundesweit zugelassenem gerichtlichen Sachverständigen für Hundeverhalten die Zertifizierung seitens des Umweltministeriums verweigert, die kommunalen Behörden wurden mit Schreiben vom 27.06.2001 (Erlass vom 27. April 2001, AZ VI - 5 - 4200 - 501 durch das Umweltministerium ausdrücklich angewiesen, Verhaltensüberprüfungen des betreffenden gerichtlichen Sachverständigen nicht anzuerkennen.
Hier zeigt sich die grobe Mißachtung der Ministerin gegenüber Justiz und Gerichten des Landes und den von diesen Gerichten eingesetzten Sachverständigen.
Dies war Ihnen als Ministerpräsident des Landes bekannt, da der entsprechende Erlass nachrichtlich auch an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein- Westfalen gesandt wurde.
Diesbezüglich erwarte ich von Ihnen eine ausführliche Erklärung, warum Sie trotzdem versäumten, Ihrer Aussichtspflicht über Frau Höhn und deren Umweltministerium nachzukommen.
4. Verstoß gegen § 2 LHV NRW, Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen
Frau Höhn verstieß in Folge, wie oben bereits angeführt, mittels der Erlasse des Umweltministeriums sowie insbesondere mittels der vom Umweltministerium im Oktober 2000 herausgegebenen Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW (VV LHV NRW) in multipler Weise gegen die Regelungen der LHV NRW selbst.
Bei den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW handelt es sich um sogenannte norminterpretierende Vorschriften. Diese entfalten als solche keine rechtliche Außenwirkung.
Frau Höhn hat also die kommunalen Behörden angewiesen, ihr Handeln an rechtlich inexistenten und der Verordnung teilweise zuwider laufenden Verwaltungsvorschriften auszurichten.
Besonders traurige und schwerwiegende Folgen hatte dieser Rechtsbruch für eine ältere Dame in Siegen.
In der LHV sind unter § 2 u.a. folgende Hunde als "gefährliche Hunde" definiert und den Regelungen von § 3,4,5 und 6 (u.a. Zuchtverbot, Genehmigungspflicht, Maulkorb- und Leinenpflicht, ausbruchsichere Unterbringung etc.) unterstellt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben."
(Siehe: LHV NRW, § 2)
Mit dieser Definition ist aufgrund des o.a. internationalen FCI - Zuchtstandards automatisch die Hunderasse "Deutscher Schäferhund" (Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte") in toto erfaßt.
Darüber hinaus sind alle Hunde erfaßt, die eine Schutzhund (SchH)- oder VPG-Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben.
Eine euphemistische Umbenennung der Ausbildungsform ändert nichts an der Tatsache, dass der Hund aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen (Beißen in den Arm, beuteaggressives Verhalten gegenüber vermeintlich Ranghöheren = Menschen) erlernt und dadurch zu einer potentiellen Gefahr für seine Umwelt wird.
Dies wird verdeutlicht durch die statistisch erfaßten zahlreichen Verletzungen und Todesfälle, die gerade durch klassische Schutzdienstrassen wie Schäferhund und Rottweiler verursacht werden.
Zur selben Schlußfolgerung kommt auch das Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz:
"4. Besondere Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr Beissunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur, bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem teilweise übermässiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird (wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer Bewilligungspflicht unterstellt werden."
(Siehe:
)
Als ich am 11.07.2000 an einer Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm, erhielt ich seitens des Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans Sporkert) die Auskunft, jeder Hund, der eine Schutzhundeausbildung absolviere oder absolviert habe, müsse einen Maulkorb tragen. Gleichlautend wurde bei der damaligen Telefonaktion die Anfrage einer Hundehalterin, deren Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung war, beantwortet.
Zu diesem Zeitpunkt sollte die LHV NRW also noch in vollem Umfang und entsprechend ihrer Bestimmungen umgesetzt werden.
Frau Höhn zog es jedoch in Folge vor, in ihren Verwaltungsvorschriften die Regelungen und Begriffsbestimmungen der LHV NRW eigenmächtig zugunsten der Schäferhunde-Lobbyisten zu ändern:
"Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und unter Streßsituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 2 Buchstabe a)."
(Siehe: VV LHV NRW, II, 2.2.2)
Diese norminterpretierenden "Verwaltungsvorschriften" entfalten natürlich keine rechtliche Außenwirkung.
Trotzdem verpflichtete Frau Höhn die Bezirksregierungen und Kommunen zu rechtswidrigem Handeln gemäß der VV LHV NRW.
Frau Höhn verstieß damit gegen die Bestimmungen der LHV NRW und unterließ es, diese entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen und Regelungen in vollem Umfang durchzusetzen.
Sie verhinderte damit u.a., dass Hunde mit begonnener oder abgeschlossener Schutzhundausbildung einen Maulkorb tragen müssen.
Am 16.08.2002 geschah dann, was früher oder später geschehen mußte:
Ein Deutscher Schäferhund, der laut Aussage seines Halters eine Schutzhundausbildung absolviert hat, fiel eine ältere Dame an und verbiß sich mehrfach und massiv in ihren Arm.
Ursächlich verantwortlich für diese schwere Körperverletzung ist Frau Ministerin Höhn, die es nicht nur unterließ, sondern sogar eigenmächtig verhinderte, dass die Vorschriften der LHV NRW bzgl. der o.a. gefährlichen Hunde mit Schutzhundausbildung von den Kommunen umgesetzt wurden.
Hätte Frau Höhn diese Unterlassung nicht begangen, wäre es nicht zu der schweren Körperverletzung der alten Dame gekommen.
Diese Entwicklung war aufgrund der Inkompetenz von Frau Höhn bereits im Juli 2000 abzusehen, ich verzichte jedoch darauf, die von mir bereits am 03.07.2000 erhobene Rücktrittsforderung bzgl. der Umweltministerin zu wiederholen.
Weil sich aber keine rationale Erklärung für die o.a. von Frau Höhn begangenen mannigfaltigen Fehlleistungen und Rechtsbrüche finden läßt, fordere ich Sie auf, durch eine entsprechende arbeitsmedizinische und psychologische Untersuchung abklären zu lassen, ob die angeführten kognitiven und perzeptorischen Fehlleistungen von Frau Höhn möglicherweise auf physische oder psychische Gesundheitsdefizite der Umweltministerin zurück zu führen sind.
Da Frau Höhns Aufgabenbereich insbesondere auch die Gefahrenabwehr (u.a. ausgerechnet die Reaktorsicherheit in NRW) umfaßt, halte ich es im Interesse der Sicherheit der nordrhein-westfälischen Bevölkerung für unumgänglich, die Diensttauglichkeit der Ministerin überprüfen zu lassen.
Von Ihnen als derzeitigem Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen erwarte ich als wahlberechtigte und mündige Bürgerin eine dezidierte Antwort auf diese Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde noch vor dem 22. September 2002.
Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass Ihre Antwort den Kriterien der Wahrhaftigkeit und Ausführlichkeit genügt, und Sie nicht ähnliche Unwahrheiten und Falschinformationen ins Feld zu führen wagen, wie Frau Höhn dies am 27.08.2002 in besagtem Interview gegenüber der Presse versucht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Quelle: Maulkorbzwang 04.09.02
Silke Groos
XXXXXXXXXXX
XXXXX XXXXXXX
An den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen
Herrn Wolfgang Clement
Stadttor 1
40190 Düsseldorf
- per Einschreiben mit Rückschein -
04.09.2002
Fachaufsichtsbeschwerde und Rechtsaufsichtsbeschwerde
gegen
Frau Ministerin Bärbel Höhn, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Schwannstr. 3, 40476 Düsseldorf
wegen
multipler Rechtsverstöße sowie fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen
verbunden mit der Aufforderung,
die Diensttauglichkeit von Frau Ministerin Höhn durch eine arbeitsmedizinische und psychologische Untersuchung eingehend überprüfen zu lassen
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Clement,
nach einem Beißunfall, bei dem eine ältere Dame in Siegen durch einen Schäferhund mit Schutzhundausbildung schwer verletzt wurde, übersandte ich Frau Höhn mit Datum vom 20.08.2002 per Fax und Einschreiben (Rückschein liegt mir vor) eine Auskunftsanforderung im Rahmen der gesetzlichen Auskunfts- und Informationspflicht der von ihr geführten Behörde mit Fristsetzung bis zum 04.09.2002.
(Siehe:
, sowie
Natürlich habe ich von Frau Höhn keinerlei Antwort erhalten, diese Art des Umgangs ist mittlerweile vielen Bürgern, die sich mit Anfragen an das Umweltministerium wenden, bekannt.
Stattdessen kam es zu den folgend aufgeführten Presseveröffentlichungen und insbesondere zu gravierenden Falschinformationen seitens Frau Höhn gegenüber der Presse im Rahmen eines Interviews der Westfalenpost.
(Siehe:
sowie das Interview in kommentierter Form bei: )
Da Frau Höhn erkennbar weder willens noch in der Lage ist, angemessen Auskunft zu erteilen, erstatte ich hiermit die o.a. Rechtsaufsichtsbeschwerde und gleichzeitig Fachaufsichtsbeschwerde.
1. Verstoß gegen Art. 80 Grundgesetz (LHV NRW)
Laut Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2002 war das Umweltministerium NRW (verantwortlich: Frau Höhn) als Verordnungsgeber nicht befugt, ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber in der geschehenen Weise in der LHV NRW an bestimmte Rassen anzuknüpfen, und hat so in massiver Weise eigenmächtig gehandelt und gegen Art. 80 GG (Anforderungen an den Erlaß von Rechtsverordnungen) verstoßen.
(Siehe:
2. Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (LHV NRW) und mangelnder Schutz der Bevölkerung
Die Aufgabe der LHV NRW ist die Gefahrenabwehr gegen gefährliche Hunde.
Das qualitativ und quantitativ größte Risiko für die Bevölkerung geht diesbezüglich von Hunden den Rasse Deutscher Schäferhund aus.
Empirie: 26 der insgesamt 58 Attacken von Hunden auf Menschen mit Todesfolge seit 1968 in Deutschland erfolgten durch Schäferhunde, statistisch kommt es zu 2000 Beißvorfällen mit Schäferhunden pro Jahr. Zu dem gleichen Ergebnis kommen sämtliche bisher erhobenen Statistiken über Bissverletzungen durch Hunde, selbst eine Studie des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen kommt zum selben Schluß.
(Siehe u.v.a.:
Zuchtstandard: Laut geltenden Zuchtstandard wird der Deutsche Schäferhund auf die Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte" gezüchtet.
(Siehe:
F.C.I.-Standard-Nr. 166/23.03.1991/D Fassung 1997)
Ausbildung: Die sog. "Schutzhundprüfung" ist eine Voraussetzung zur Zuchtzulassung Deutscher Schäferhunde. Die früher "SchH = Schutzhundprüfung" genannte Ausbildungsform, welche vor kurzem euphemistisch in "VPG = Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde, ehemals Schutzhundprüfung" umbenannt wurde, beinhaltet das Erlernen aggressiver Verhaltensweisen gegenüber Menschen. Die entsprechenden Übungsteile werden ausdrücklich in der Prüfungsordnung als "Kampfhandlungen" bezeichnet:
"Der HF setzt sofort seinen Hund auf RA mit Hörzeichen "Voran" ein und bleibt stehen.
Der Hund hat drangvoll, energisch, mit festem, vollem, sicherem und ruhigem Griff zuzufassen und den Angriff abzuwehren.
Hat der Hund gefaßt, muß der Helfer nach kurzem Bedrängen - ohne Stockschläge zu geben - auf RA die Gegenwehr einstellen. Darauf hat der Hund selbstständig bzw. auf das einmalige Hörzeichen "Aus" abzulassen und den Helfer zu bannen. Kann der Hd. beim ersten Anbiß den Griff nicht halten und kommt vom Schutzarm ab, greift jedoch sofort wieder selbständig an, wird die Übung mit dem Prädikat "befriedigend" bewertet."
(Siehe: VPG-Prüfungsordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. und des Vereins für Deutsche Schäferhund e.V.
)
Hunde der Rasse Deutscher Schäferhund werden also gezielt auf Aggressivität gezüchtet, zum Nachteil des Menschen ausgebildet und lassen diese Eigenschaften auch durch eine hohe empirische Auffälligkeit, sowohl in toto als auch bezogen auf die Population der Rasse, erkennen.
Obwohl die Rasse Deutscher Schäferhund genau den Kriterien entspricht, mit denen die Aufnahme anderer Hunderassen in die Anlagen 1 und 2 der LHV NRW seitens des Umweltministeriums (verantwortlich: Frau Höhn) begründet wurde, erstreckte Frau Höhn die entsprechenden Regelungen der Verordnung nicht namentlich auf den Deutschen Schäferhund.
Das Bundesverwaltungsgericht erhebt diesbezüglich gewichtige Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz.
(Siehe
)
Festzuhalten bleibt, dass Frau Höhn es versäumt hat, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und ältere Menschen, vor der wahrscheinlichsten und schwerwiegendsten Gefahr, die von gefährlichen Hunden ausgeht, zu schützen, nämlich vor dem Deutschen Schäferhund.
Frau Höhn hat damit den Grundgedanken der LHV NRW, die eine Gefahrabwehrverordnung sein sollte, aufgrund mangelnder Sorgfalt, Kompetenz oder zugunsten der Interessen der Lobbyisten der bewußten Hunderasse ad absurdum geführt.
3. Verstoß gegen §§ 24,26 VwVfG, rechtswidrige Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf private Dritte
Laut §§ 24 und 26 VwVfG haben die Behörden grundsätzlich benötigte Beweise selbst zu erheben.
Die Entscheidung über Gutachter, die die Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit von Hunden der Anlage 2 im Einzelfall beurteilen, ist durch den zuständigen Bürgermeister oder dessen beauftragte Mitarbeiter zu treffen.
Stattdessen griff Frau Höhn zu rechtswidrigen "berufswahlregelnden Maßnahmen", indem sie eigenmächtig durch das Umweltministerium Gutachter zertifizierte und den zuständigen kommunalen Behörden untersagte, andere als diese zertifizierten Gutachter einzusetzen.
Bei diesen zertifizierten Gutachtern handelt es sich überwiegend um Mitglieder der dem Verband für das Deutsche Hundewesen angeschlossenen Mitglieds-Rassevereine. Sie stehen nicht in ungebrochener Legitimationskette, eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf sie erfolgte durch Frau Höhn deshalb rechtswidirg.
Dies war Frau Höhn aus der Vergangenheit durch das Urteil des OVG Münster über die ursprüngliche Nordrhein-Westfälische Gefahrhundeverordnung (OVG Münster, Beschluß vom 06.03.1997 - 5B 3201/96) bekannt, in welchem das OVG Münster die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Gutachter des Verbandes für das deutsche Hundewesen und des Landestierschutzverbandes NRW ausdrücklich als verfassungswidrig untersagte.
(Siehe u.a.:
)
Natürlich stellt sich automatisch die Frage nach der Kontrolle der Kompetenzkompetenz, mit der das Umweltministerium (verantwortlich: Frau Höhn) über die Zertifizierung dieser Gutachter entschied.
Ein genereller Kompetenzmangel des Umweltministeriums (verantwortlich: Frau Höhn) ist bereits aus den Punkten 1 und 2 ersichtlich.
Darüber hinaus ist in § 2 LHV NRW ausdrücklich fixiert, dass nur das Gutachten eines beamteten Tierarztes über die Gefährlichkeit eines Hundes entscheidet, die von Frau Höhn in den Verwaltungsvorschriften und Erlassen zur LHV NRW vorgenommenen "berufsregelnden Maßnahmen" zur wirtschaftlichen Förderung privater Gutachter sind von ihr eigenmächtig und rechtwidrig gestaltet worden, denn auch in § 6 LHV NRW sind keine über den beamteten Tierarzt hinausgehenden Möglichkeiten zur Beweiserhebung angegeben.
Die durch Frau Höhn vorgenommene Anweisung und Verpflichtung der kommunalen Behörden auf diese eigenmächtig getroffene Zertifizierung von Gutachtern durch Frau Höhn verstößt ebenfalls gegen §§ 24, 26 VwVfG.
Unter anderem wurde einem bundesweit zugelassenem gerichtlichen Sachverständigen für Hundeverhalten die Zertifizierung seitens des Umweltministeriums verweigert, die kommunalen Behörden wurden mit Schreiben vom 27.06.2001 (Erlass vom 27. April 2001, AZ VI - 5 - 4200 - 501 durch das Umweltministerium ausdrücklich angewiesen, Verhaltensüberprüfungen des betreffenden gerichtlichen Sachverständigen nicht anzuerkennen.
Hier zeigt sich die grobe Mißachtung der Ministerin gegenüber Justiz und Gerichten des Landes und den von diesen Gerichten eingesetzten Sachverständigen.
Dies war Ihnen als Ministerpräsident des Landes bekannt, da der entsprechende Erlass nachrichtlich auch an die Staatskanzlei des Landes Nordrhein- Westfalen gesandt wurde.
Diesbezüglich erwarte ich von Ihnen eine ausführliche Erklärung, warum Sie trotzdem versäumten, Ihrer Aussichtspflicht über Frau Höhn und deren Umweltministerium nachzukommen.
4. Verstoß gegen § 2 LHV NRW, Fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen
Frau Höhn verstieß in Folge, wie oben bereits angeführt, mittels der Erlasse des Umweltministeriums sowie insbesondere mittels der vom Umweltministerium im Oktober 2000 herausgegebenen Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW (VV LHV NRW) in multipler Weise gegen die Regelungen der LHV NRW selbst.
Bei den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW handelt es sich um sogenannte norminterpretierende Vorschriften. Diese entfalten als solche keine rechtliche Außenwirkung.
Frau Höhn hat also die kommunalen Behörden angewiesen, ihr Handeln an rechtlich inexistenten und der Verordnung teilweise zuwider laufenden Verwaltungsvorschriften auszurichten.
Besonders traurige und schwerwiegende Folgen hatte dieser Rechtsbruch für eine ältere Dame in Siegen.
In der LHV sind unter § 2 u.a. folgende Hunde als "gefährliche Hunde" definiert und den Regelungen von § 3,4,5 und 6 (u.a. Zuchtverbot, Genehmigungspflicht, Maulkorb- und Leinenpflicht, ausbruchsichere Unterbringung etc.) unterstellt:
"§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben."
(Siehe: LHV NRW, § 2)
Mit dieser Definition ist aufgrund des o.a. internationalen FCI - Zuchtstandards automatisch die Hunderasse "Deutscher Schäferhund" (Wesensmerkmale "Mut, Kampftrieb und Härte") in toto erfaßt.
Darüber hinaus sind alle Hunde erfaßt, die eine Schutzhund (SchH)- oder VPG-Ausbildung begonnen oder abgeschlossen haben.
Eine euphemistische Umbenennung der Ausbildungsform ändert nichts an der Tatsache, dass der Hund aggressive Verhaltensweisen gegenüber Menschen (Beißen in den Arm, beuteaggressives Verhalten gegenüber vermeintlich Ranghöheren = Menschen) erlernt und dadurch zu einer potentiellen Gefahr für seine Umwelt wird.
Dies wird verdeutlicht durch die statistisch erfaßten zahlreichen Verletzungen und Todesfälle, die gerade durch klassische Schutzdienstrassen wie Schäferhund und Rottweiler verursacht werden.
Zur selben Schlußfolgerung kommt auch das Bundesamt für Veterinärwesen der Schweiz:
"4. Besondere Vorschriften für Schutzhunde
Es bleibt unbewiesen, ob Hunde, die auf Schutz oder Angriff dressiert sind, mehr Beissunfälle als andere verursachen. Indessen handelt es sich um eine Dressur, bei welcher der Hund ein Verhalten lernen oder entwickeln kann, bei dem teilweise übermässiges, nicht artgerechtes Aggressionsverhalten eingeübt wird (wozu der weder vom Hund noch vom Halter kontrollierbare Biss gehört) und das manchmal im Widerspruch zum Tierschutzgesetz (SR 455, Art. 22) und der Tierschutzverordnung (SR 455.1, Art. 34) steht. Das Halten und die Arbeit mit Schutzhunden würde eine besondere Regelung erfordern, und könnte einer Bewilligungspflicht unterstellt werden."
(Siehe:
)
Als ich am 11.07.2000 an einer Telefonaktion der Westfalenpost teilnahm, erhielt ich seitens des Ordnungsamtsleiters der Stadt Hagen (Herr Hans Sporkert) die Auskunft, jeder Hund, der eine Schutzhundeausbildung absolviere oder absolviert habe, müsse einen Maulkorb tragen. Gleichlautend wurde bei der damaligen Telefonaktion die Anfrage einer Hundehalterin, deren Boxer zur Zeit in Schutzhundeausbildung war, beantwortet.
Zu diesem Zeitpunkt sollte die LHV NRW also noch in vollem Umfang und entsprechend ihrer Bestimmungen umgesetzt werden.
Frau Höhn zog es jedoch in Folge vor, in ihren Verwaltungsvorschriften die Regelungen und Begriffsbestimmungen der LHV NRW eigenmächtig zugunsten der Schäferhunde-Lobbyisten zu ändern:
"Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und unter Streßsituationen überprüft. Dieser Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht unter § 2 Buchstabe a)."
(Siehe: VV LHV NRW, II, 2.2.2)
Diese norminterpretierenden "Verwaltungsvorschriften" entfalten natürlich keine rechtliche Außenwirkung.
Trotzdem verpflichtete Frau Höhn die Bezirksregierungen und Kommunen zu rechtswidrigem Handeln gemäß der VV LHV NRW.
Frau Höhn verstieß damit gegen die Bestimmungen der LHV NRW und unterließ es, diese entsprechend ihrer Begriffsbestimmungen und Regelungen in vollem Umfang durchzusetzen.
Sie verhinderte damit u.a., dass Hunde mit begonnener oder abgeschlossener Schutzhundausbildung einen Maulkorb tragen müssen.
Am 16.08.2002 geschah dann, was früher oder später geschehen mußte:
Ein Deutscher Schäferhund, der laut Aussage seines Halters eine Schutzhundausbildung absolviert hat, fiel eine ältere Dame an und verbiß sich mehrfach und massiv in ihren Arm.
Ursächlich verantwortlich für diese schwere Körperverletzung ist Frau Ministerin Höhn, die es nicht nur unterließ, sondern sogar eigenmächtig verhinderte, dass die Vorschriften der LHV NRW bzgl. der o.a. gefährlichen Hunde mit Schutzhundausbildung von den Kommunen umgesetzt wurden.
Hätte Frau Höhn diese Unterlassung nicht begangen, wäre es nicht zu der schweren Körperverletzung der alten Dame gekommen.
Diese Entwicklung war aufgrund der Inkompetenz von Frau Höhn bereits im Juli 2000 abzusehen, ich verzichte jedoch darauf, die von mir bereits am 03.07.2000 erhobene Rücktrittsforderung bzgl. der Umweltministerin zu wiederholen.
Weil sich aber keine rationale Erklärung für die o.a. von Frau Höhn begangenen mannigfaltigen Fehlleistungen und Rechtsbrüche finden läßt, fordere ich Sie auf, durch eine entsprechende arbeitsmedizinische und psychologische Untersuchung abklären zu lassen, ob die angeführten kognitiven und perzeptorischen Fehlleistungen von Frau Höhn möglicherweise auf physische oder psychische Gesundheitsdefizite der Umweltministerin zurück zu führen sind.
Da Frau Höhns Aufgabenbereich insbesondere auch die Gefahrenabwehr (u.a. ausgerechnet die Reaktorsicherheit in NRW) umfaßt, halte ich es im Interesse der Sicherheit der nordrhein-westfälischen Bevölkerung für unumgänglich, die Diensttauglichkeit der Ministerin überprüfen zu lassen.
Von Ihnen als derzeitigem Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen erwarte ich als wahlberechtigte und mündige Bürgerin eine dezidierte Antwort auf diese Fach- und Rechtsaufsichtsbeschwerde noch vor dem 22. September 2002.
Ich gebe der Hoffnung Ausdruck, dass Ihre Antwort den Kriterien der Wahrhaftigkeit und Ausführlichkeit genügt, und Sie nicht ähnliche Unwahrheiten und Falschinformationen ins Feld zu führen wagen, wie Frau Höhn dies am 27.08.2002 in besagtem Interview gegenüber der Presse versucht hat.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Groos
Quelle: Maulkorbzwang 04.09.02