Gerichtsverhandlung am 23.11.

Ihr solltet mal nachfragen ob nicht die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt bezahlt.....
Solche Nachbarn möchte ich haben, die hätten es nicht gut neben mir.......

Wünsche euch viel Glück bei der Verhandlung!!
 
  • 30. April 2024
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Hi Dogo-Luna ... hast du hier schon mal geguckt?
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RiSchäBoCo schrieb:
Der Verstoß gegen das lhg zieht ein Bußgeld nach sich
Wenn denn ein Verstoß gegen das LHundG NRW vorgelegen hat;)

RiSchäBoCo schrieb:
obwohl ich ja zugegebener Maßen dagegen verstoßen habe (räumt Denise ja auch ein)
Hat sie? Sie hat zugegeben das der Hund auf Rufen ihres Mannes aus dem Haus gelaufen ist und zu ihm lief (ca 50 Meter).
 
Pete23021972 schrieb:
was die erfolgsaussichten bertifft, die sind wahrlich nich äußerst gut,

Das ist allerdings schwierig zu beurteilen. Dazu müsste man den genauen Tatvorwurf kennen und den dazu gehörigen Tathergang (ohne Beschönigungen etc.)
Den Tathergang hat die uns berichtet und wir gehen davon aus, dass er exakt wiedergegeben wurde. Den Tatvorwurf hat sie noch nicht genannt.
 
......der tatvorwurf oder zumindest das zu erwartende ergebnis einer gerichtlichen verhandlung nebst entsprechender beweiswürdigung ergibt sich jedoch unmittelbar aus dem geschilderten tatvorgang und ist somit bekannt.... sorry, aber gelegentlich weiß ich, was ich schreibe..;)

pete
 
der tatvorwurf ist doch eigentlich klar, oder???

habe meinen hund der leinenpflicht hat ohne leine über die strasse zu meinem mann laufen lassen.
und vor gericht geht das ganze jetzt, weil ich widerspruch gegen das bußgeld eingelegt habe.
 
Es kann sein, das ich irgendwas nicht mitbekommen habe aber warum hat dein Hund Leinenpflicht? Hat er die nötige Befreiung nicht erhalten? Hat er gar den Test nicht geschafft?
Ausserdem steht in der Anzeige immer gegen welchen Paragraphen des LHundG du verstoßen haben sollst.
 
Bürste schrieb:
Es kann sein, das ich irgendwas nicht mitbekommen habe aber warum hat dein Hund Leinenpflicht? Hat er die nötige Befreiung nicht erhalten? Hat er gar den Test nicht geschafft?

In der Regel herrscht innerorts für alle Hunde leinenpflicht, oder irre ich mich da? :verwirrt:
 
Es wird allgemein behauptet das innerorts für alle Hunde Leinenzwang gilt. Das ist aber so nicht richtig.
Das Landeshundegesetz schreibt einen Leinenzwang innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile vor und dort auch nur auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen. Dieser Leinenzwang gilt jedoch nur für große Hunde(§11), für gefährliche Hunde(§3) und für Hunde bestimmter Rassen(§10). Alle anderen Hunde (also kleiner als 40cm und leichter als 20 Kilo) sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
  1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  2. in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Da ist also schon ein Unterschied
 
Dankeschön ;)

Deinen Ausführungen zufolge besteht für ihren Hund also Leinenzwang.
 
Wenn der Hund nach dem LHndG NRW als gefährlich gilt und nicht vom generellen Leinenzwang befreit ist ja.
Ist er aber befreit, stellt sich die Frage, ob sie mitten in diesem Ort wohnen oder am Rand.
Danach ist zu prüfen, ob die auferlegte Strafe ein Bußgeld oder eine Verwarnung ist. Im Regelfall soll nämlich zunächst eine Verwarnung erfolgen. Doch selbst dabei ist erheblich ob die Verhängung einer kostenpflichtigen Verwarnung verhältnismäßig ist.
So ganz einfach ist die Sache eben nicht.
 
Oh,

dann hab ich mir die Sache wohl etwas zu einfach gemacht. ;)

Warten wir doch einfach mal ab, was Denise dazu sagt.
 
Ja, zumal der 23. eh bald ist. Dann werden wir es vielleicht erfahren ;)
 
auweia, schon 4 Seiten Beiträge bei einem einfachen Owi-Verfahren,

dabei sollte klar sein, dass heutzutage als Grundausstattung ein im Einzelfall passendes Rechtsschutzpaket und eine (Tierhalter)Haftpflichtversicherung erforderlich sind, wenn man als SoKa Halter gewissermaßen im Brennpunkt der öffentlichen und behördlichen Beobachtung lebt

Tip: für die Zukunft unbedingt abschließen

ansonsten stimm ich Bürste und Pete zu, es ist ein komplexes Thema, die Rechtsgrundlage des Strafbescheides sollte ruhig mal genannt werden und ja, es lohnt immer einen prüfenden Blick in die E-Akte werfen zu lassen und mit anwaltlicher Begleitung beim Termin zu erscheinen, schließlich sind die Mitarbeiter der Behörde auch "nur" Menschen und machen Fehler,

gruss
 
Giladu schrieb:
Nach diesem Thread: http://www.forum.ksgemeinde.de/showthread.php?p=827829#post827829 hat Denise's Hund keine Leinenbefreiung.

In dem Fall einen Hund über die Strasse zu sich zu rufen wäre schon ne starke Nummer. Dann wird es auch vor Gericht wohl kein gutes Ende nehmen. Nichts desto trotz bleibt die Verhältnismäßigkeit die es zu wahren gilt. Ob das bei einem Bußgeldbescheid ohne das eine Wiederholung oder eine Gefährdung der Öffentlichkeit vorliegt so ist, ist fraglich.
 
hallo
ich an eurer stelle hätte das bezahlt und das wäre es gewesen.ihr wollt kein geld für den anwalt ausgeben, aber geht das risiko ein die gerichtskosten zahlen zu müssen und noch eine höhere (geld)strafe in kauf nehmen zu müssen.es könnte auch passieren das der richter (durch bild etc.)schon ein schlechtes bild von SOKAS hat und somit ein exempel machen will und den anderen SOKA haltern zeigen will das er einen verstoß nicht tolleriert und den hund einzieht(weiss ja nicht wie es bei euch so mit der hysterie aussieht).
außerdem kann ich mir nicht vorstellen das das eingestellt wird.wenn ihr keine leinen befreiung habt und der hund so rummläuft (egal ob einen oder 1000m) habt ihr gegen geltendes recht verstoßen und dazu gehört ihr noch zu einer gruppe die in den medien vorverurteilt wird.
 
nochmal deutlich: spike hat keine leinenbefreiung, aus dem einfachen grund weil er einfach noch zu verspielt und durch seine zu frühe kastration ein wenig "zurüchgeblieben" ist, er hat den wesenstest im september bestanden und eine maulkorbbefreiung.

In dem schreiben steht folgendes:

Ladung


Zur hauptverhandlung über Ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 22..05.06, das wars

und halt datum, uhrzeit, saal nr, beweismittel, das wars.


das ich einen fehler gemacht habe und meinen hund habe ohne leine zu meinem mann laufen lassen, in der strasse wo mein mann aufgewachsen ist und die nachbarn sich kennen weiß ich.
 
um die Ladung geht es nicht, sondern um den Bescheid, was steht genau drin?:hallo:
 
spike soll angeblich aus unserem garten ausgebrochen sein(komisch das dort ein 1,80 hoher zaun steht der vom OA als ok begutachtet wurde) und durch die waldorferstr.gelaufen sein, wies wirklich war habe ich ja oben geschrieben.

Gemäß § 5 Abs.1 des LHundG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Ziffer 4 handelt derjenige ordnungswridig, wer gefährliche hunde nicht so hält, dass diese ein befriedetes besitztum (z.b. Garten) nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können.

dagegen haben wir widerspruch eingelegt, da dies ja so nicht stimmt.


als wir im februar eingezogen sind, wussten wir nicht das in dem maschendrahtzaun im garten ein loch ist, spike ist einmal abgehauen und das OA kam direkt und sagte das wir nen zaun machen sollen damit spike nicht mehr raus kann, oder ihn an der leine halten.
wir haben ordnungsgemäß diesen zaun gemacht und der wurde vom OA fotografiert und für ok begutachtet, spike kann also nicht mehr durch den zaun.

deshalb haben wir einspruch eingelegt, er ist 1. nicht durch den garten ausgebügst und durch die strasse gelaufen
und 2. haben die fotos vom zaun gemancht, da frag ich mich wieso die das behaupten( die nachbarn fantasieren wohl gerne).
 
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